12.09.2007

Überblick - Schlüsselsätze


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1976 fragte O. Negt, „warum die Deutschen keine ‚Marseillaise’ haben“. Seine Antwort: „Weil es auf deutschem Boden nie die konkrete Erfahrung einer wirklichen … Revolution gegeben hat.“ Aber was ist los mit „den Deutschen“? Warum gab es hier nie eine Revolution? Und welche Folgen hatte dies – außer der von Negt genannten?
Die hiesigen Texte bemühen sich um historische (d.h.: nicht essentialistische) Antworten und beschäftigen sich dabei v.a. mit Besonderheiten des deutschen Rechtssystems.


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1. Warum die Deutschen keine ‚Marseillaise’ haben

S. 18: „Die ‚deutsche Frage’ ist wieder aktuell, wenn auch unter veränderten Vor­zeichen; und sie war immer eine Frage der Restauration. Warum ist die deutsche Geschichte so reich an Restauratio­nen? Eine vielleicht nicht voll befriedigende, aber doch an vielen Symptomen empirisch belegbare Antwort lautet: Weil es auf deutschem Boden nie die konkrete Erfahrung einer wirklichen, auch in Volkstraditionen und in der Kultur der Gesamtgesellschaft sich niederschlagenden Revolution gegeben hat.“

S. 27: „Es bekundet sich hier [in der Praxis des bundesdeutschen Verfassungsschutzes] ein universelles Mißtrauen in die Verfas­sungstreue des ganzen Volkes; von solchem Mißtrauen zehren alle autoritären Systeme. So ist es nur konsequent, wenn der Begriff der verfassungswidrigen Handlung zu dem der verfas­sungsfeindlichen Gesinnung verkürzt wird, […].“

pdf-Datei: http://media.de.indymedia.org/media/2007/08//192489.pdf


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2. Eine „Republik“, die sich ihrer revolutionären Entstehung schämt (Weimar) oder gar keine hat (Bonn/Berlin), hat als Demokratie bereits abgedankt

S. 140 f.: „In den liberalen Gedankenschmieden der ‚Göttinger [Sieben]’ und ihrer Wahlverwandten wurden die ihrer Souveränität verlustig gegangenen Fürsten sozusagen beerbt. Souveränität, als Rechtlosigkeit par excellence die unbegrenzte Illegalitätsreserve vorkonstitutionellen Regierens, wurde nun selbst konstitutionalisiert und als ‚legalisierte Illegalitätsreserve ein anonymes Verfassungsinstitut […], als welches sie im Neo-Konstitutionalismus […] der BRD neue Blüten getrieben hat. Dazu gehört die nach ausschließlich politischen Werturteilen erfolgende rechtswidrige Zerlegung des grundgesetzlichen Verfassungsrechts in mehrere hierarchisch übereinander geschichtete Geltungsebenen. So gibt es auf einer untersten Ebene die das demokratische Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) respektierende Gleichbehandlung legalen Verhaltens. Auf einer höherrangigen und nach unten durchschlagenden Ebene werden hingegen Rechtsgenossen negativ privilegiert, die politisch als negativ, insbesondere als revolutionsträchtig eingeschätzte Überzeugungen und Forderungen vertreten und deswegen als ‚Verfassungsfeinde’ gelten, auch wenn sie sich völlig legal verhalten. Diese Ungleichheit vor dem Gesetz ist vom Bundesverfassungsgericht, […], als rechtens anerkannt […] und mit einer […] ‚abwehrbereite Demokratie’ begründet worden, die – es ist alles Wunder und Zauberei – durch Verkürzung demokratischer Freiheiten noch demokratischer werden soll. […]. Als Exportschlager des „Modells Deutschland“ dem „Westen“ angedient, ist es dort nicht auf Gegenliebe, sondern auf Unverständnis gestoßen. Dieses Unverständnis beruht auf der Überzeugung, daß Demokratie um den Preis der dauernden Preisgabe ihrer Risiken nicht zu haben ist (wie mit dem ihr zur Verfügung stehenden ‚Ausnahmezustand’ eine Republik umzugehen hat, zeigte de Gaulle anläßlich der Putschbereitschaft französischer Offiziere in Algerien: durch die auf ihre Signalwirkung beschränkte kürzestfristige Verhängung).“ (fette Hv. d. Admin.)

pdf-Datei des vollständigen Textes: http://media.de.indymedia.org/media/2007/09//194048.pdf


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3. Der deutsche Rechtsstaat

Sp. 2806: „Vorweg ist festzuhalten, daß der R[echtsstaat] eine Begriffsbildung der deutschen Staatslehre des 19. Jhs. ist. Dieser R. soll den Staat im Interesse der bürgerl. Gesellschaft unter obrigkeitsstaatl. Bedingungen beschränken. So unterscheidet sich der R. von vornherein von der britischen Rule of Law, die nicht nur als ein den Staat begren­zendes, diesen vielmehr auch konstituierendes (repräsentativstaatl. bzw. demokratisches) Prin­zip gemeint ist.“ (fette Hv. d. Admin.)

Sp.2811: „er Obrigkeitsstaat ruht in sich selber, […], wird also durch den R. bloß nachträglich begrenzt […] der deutsche R. des 19. Jhs. [bekommt] den Charakter einer Defensivveranstaltung.“

Sp. 2817 f.: „Zu schweren Bedenken gibt [...] ein Bedeutungswandel des R.begriffs Anlaß, der etwa seit 1975 aufgekommen ist, […], ein Begriffswandel, der die R.idee nicht mehr, wie bis dahin, gegen den Staat, son­dern nun gegen Private wendet, nicht nur gegen Terroristen, sondern auch etwa gegen Teilneh­mer von Demonstrationen, an denen es zu Sach­beschädigungen kommt, sowie gegen an Gelän­debesetzungen Beteiligte. [… es] wird dann im Namen des R.(!) mehr und mehr eine Verstärkung des polizeili­chen Repressions- und Überwachungsinstru­mentariums gefordert. Damit wird der Begriff des R. in sein Gegenteil verkehrt: ‚nicht mehr Schutzschild des Einzelnen in seiner Rolle als Störer oder Rechtsbrecher gegen unbegrenzte staatliche Prävention und Repression, sondern Legitimierung extensiver Sicherheitsmaßnahmen’ (F. Endemann). Oder ist dieser Begriffs­wandel vielleicht doch nur konsequent?“

pdf-Datei des vollständigen Textes: http://media.de.indymedia.org/media/2007/09//194049.pdf


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4. Von Weimar nach Bonn/Berlin: Vom fallweise-exzeptionellen zum ideologisch-permanenten Notstand

S. 74 f.: „Das Verhältnis von Staat und »Gesellschaft« (den Individuen und den sozialen Organi­sationen und Institutionen) ist mithin in der für die parlamentari­sche Ideologie charakteristischen Weise ideologisch derart strukturiert, daß der Staat als Mittel erscheint, mit dessen Hilfe sich die »spontane Homogenität« der sich und ihre Interessen als Zwecke des Staats set­zenden gesellschaftlichen Kräfte herstellen und reproduzieren kann. Damit baut diese Ideologie auf das Funktionieren außerordentlich vor­aussetzungsreicher Prozesse politisch-ideologischer Vereinheitlichung und Konsensbildung in der Gesellschaft, das erst die pluralistische Ver­mittlung der Praxis des Staats, ihre Synchronisation mit der freiwilligen Zustimmung der maßgeblichen politischen Fraktionen ermöglicht. Problematisch waren diese Voraussetzungen in »Weimar« schon des­halb, weil sich derartige pluralistische Mechanismen und Ideologien in der (»besonderen«) deutschen Tradition kaum hatten herausbilden können, in der die Durchsetzung und Befestigung der bürgerlichen Ideologie auf spezifische Hindernisse gestoßen war: Der bürokratisch-militärische »Obrigkeitsstaat« des 19. Jahrhunderts hatte seine Praxis weniger auf spezifisch bürgerliche Ideologien und sozialintegrative Po­litikformen, in denen sich die »spontane Homogenität« der gesell­schaftlichen Kräfte herstellen kann, als auf von ihm selbst kraft seiner Autorität definierte und gegen seine »Feinde« verteidigte »hermeti­sche« Ordnungskonzepte gestützt, die sich an die Individuen richteten, deren Ein- und Unterordnung (nicht freiwillige Einigung) sie bean­spruchten.“

S. 75: „All dies führte [ansatzweise bereits] in »Weimar« […] zu einer […] in die Defensive gedrängten parlamentarischen Ideologie: zu einer deutli­chen Tendenz, das Pluralismuskonzept aus einem auf die empirischen politischen Verhältnisse bezogenen Struktur- und Verfahrensmodell in eine für alle politisch agierenden Subjekte verbindliche »restriktive« po­litisch-weltanschauliche Ethik umzumünzen“

S. 76: Sie sucht „sich weniger an realen politischen Verfahrensweisen und empiri­schen politischen Prozessen als vielmehr an einem abstrakten »relativi­stischen« philosophischen Konzept zu legitimieren […], das dazu ten­diert, Verhaltens- und Gesinnungsimperative an die politisch agieren­den Subjekte zu adressieren. Es geht ihr - Indiz ihrer Schwäche - nicht so sehr darum, die konkrete Nützlichkeit der parlamentarischen Institu­tionen und Methoden für die empirischen Individuen unter den konkre­ten politischen Bedingungen darzutun, sondern vor allem darum, deren überhistorische Notwendigkeit oder »Richtigkeit« »erkenntniskritisch« abzuleiten.“

S. 78, 79: „»Die Demokratie ihrerseits setzt den Relativismus voraus.« […]. Relativismus ist die allgemeine Toleranz - nur nicht Toleranz gegenüber der Intoleranz«. Es war vor allem dieses ideologische Konzept, dem nach 1945 die Auf­gabe zufiel, die repressive politische Praxis des Staats zu legitimieren. Dazu war es deshalb besonders geeignet, weil es die Möglichkeit eröffnete, den Bruch mit der Vergangenheit des (diktatorischen) faschi­stischen wie des (»schwachen demokratischen«) »Weimarer« Staats hervorzuheben, zugleich aber an die politisch repressiven Traditionen antidemokratischer deutscher Staatlichkeit anzuknüpfen.“

S. 70: „Das Spezifische und gegenüber »Weimar« Neue aber besteht darin, daß der westdeutsche Staat, zudem von Rechts wegen, die Kompetenz beansprucht, bestimmte politische Richtungen generell politisch zu eliminieren, sie ein für allemal von der Bühne des Politi­schen zu verbannen. Die politische Repression hat hier die situativen, okkasionellen Momente zurückgedrängt, durch die sie in der Vergan­genheit charakterisiert war; sie hat sich von den konkreten Umständen und Risiken konkreter veränderlicher Situationen abgelöst und ist, an­ders als in den überkommenen Notständen, Ausnahmezuständen und polizeilichen Gefahrensituationen, von bestimmten Gefahren und deren politischer Bewertung weithin unabhängig. Die »freiheitliche demokratische Grundordnung« legitimiert ihre Repressionen nicht an den Besonderheiten bestimmter Situationen und Zustände, sondern auf einer allgemeinen ideologischen Ebene.“ (fette Hv. d. Admin.)

pdf-Datei: http://media.de.indymedia.org/media/2007/09//194050.pdf


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5. Allein in Deutschland: Der strafprozessuale Kult um die „materielle Wahrheit“ – zulasten der Verfahrensrechte der Beschuldigten

S. 537: „The German bourgeoisie was never strong enough to carry through a thoroughly liberalized criminal procedure.

S. 522: „Das deutsche Strafverfahren hat – nach Auffassung unserer Strafprozeßlehre – al­len anderen Verfahrenskonstruktionen, vor allem der angelsächsischen, voraus, daß es der Wahrheitsfindung dient. Darin, wird behauptet, liege der Vorteil speziell für den Beschuldigten, dem letztendlich mit der Wahrheit mehr gedient sei als mit for­malistischer Einhaltung seiner prozessualen Rechte.“ „Die Strafprozeß-Autoren verwickeln sich bei der Darstellung der Vor- und Nach­teile beider Verfahrenstypen freilich in offenkundige Widersprüche. So meint Henkel, der beredt vor der ‚entschiedenen Schlechterstellung’ des Beschuldigten im angelsächsischen Prozeß warnt: ‚Die im Parteiverfahren größere Gefahr unvoll­kommener Durchdringung des Sachverhalts, also mangelhafte Tataufklärung, wird sich vielfach zugunsten des Beschuldigten – damit allerdings zu Lasten der Rechts­gemeinschaft – auswirken’“

S. 523: „Angelsächsische Kritiker bezeichnen das deutsche Verfahren daher auch als ‚Inqui­sitionsprozeß’. Nicht ganz zu Unrecht, denn dem deutschen Strafprozeß ist es nie gänzlich gelungen, sich vom obrigkeitlichen Inquisitionsprozeß zu lösen“.

S. 537: „Today, the courts as well as criminal jurisprudence declare the assumption of a defendant’s innocence until proven guilty and the equal regard for prosecution and defence in court (both rights upheld by the European Human Rights Commission) both as beeing incompatible with ‘our procedural structure’ and thus invalid. Indeed sometimes all the rights of the defendant in court are declared incompatible with the establishment of the truth.”

pdf-Datei:

http://media.de.indymedia.org/media/2007/09//194051.pdf


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6. Verrechtlichung der politischen Repression - ein deutscher Alleingang

Verrechtlichung der politischen Repression - ein deutscher Alleingang


Das Spezifische [...] besteht darin, daß der [...]deutsche Staat, [...] von Rechts wegen die Kompetenz beansprucht, bestimmte politische Richtungen generell politisch zu eliminieren, sie ein für allemal von der Bühne des Politi­schen zu verbannen. Die politische Repression hat hier die situativen, okkasionellen Momente zurückgedrängt, durch die sie in der Vergan­genheit charakterisiert war; sie hat sich von den konkreten Umständen und Risiken konkreter veränderlicher Situationen abgelöst und ist, an­ders als in den überkommenen Notständen, Ausnahmezuständen und polizeilichen Gefahrensituationen, von bestimmten Gefahren und deren politischer Bewertung weithin unabhängig. Die »freiheitliche demokratische Grundordnung« legitimiert ihre Repressionen nicht an den Besonderheiten bestimmter Situationen und Zustände, sondern auf einer allgemeinen ideologischen Ebene.“

(Friedhelm Hase, »Bonn« und »Weimar« Bemerkungen zu der Entwicklung vom »okkasionellen« zum »ideologischen« Staatsschutz, in: Ordnungsmacht? Über das Verhältnis von Legalität, Konsens und Herrschaft hrsg. von Dieter Deiseroth / Friedhelm Hase / Karl-Heinz Ladeur, EVA: Frankfurt am Main, 1981, 69 – 84, hier: 70; fette Hv. d. Admin.)

„[…] kein Schwur der unter dem Banner des ‚Menschenbildes des Grundgesetzes’ das ökonomische System Verteidigenden ist wahrer als der ‚antifaschistische’. Das Abschwören an das erwiesenermaßen mit zu hohen Kosten verbundene – und daher auch in seinen drei letzten südeuropäischen Refugien liquidierte – ungesicherte Kooperieren mit den Machthabern eines sich verselbständigenden politischen Systems teilen sie mit den Bundesbrüdern im übrigen Europa. Das Einschwören auf die Verrechtlichungsstrategie ist ihr deutscher Alleingang, […]. Die Methode der Beorderung einer sich dabei selbst immer neu überschlagenden und unterlaufenden Justiz zum Löschen demokratischer Brandherde kann nicht in Länder exportiert werden, die die deutsche Hochzeit von Recht und Politik nicht vollzogen haben und deshalb keine Justiztradition verwalten, für die ein politisch unerwünschter und daher in der politischen Beurteilung als ‚Mißbrauch’ erscheinender Gebrauch von Rechten auch rechtlich zum ‚Mißbrauch’ wird. Diese Länder bedürfen auch der Segnung mit den Folgen nicht. Um dies abschließend noch einmal anhand des Beispiels der sogenannten Berufsverbote klarzumachen: 300 Fälle von ‚Berufsverbot’ in einem westeuropäischen Land, wo keine Bücher verbrannt worden sind, sind 300 Fälle von entweder rechtswidrigen oder gesetzlich gedeckten Maßnahmen, wobei die Rechtswidrigkeit erkannt und öffentlich kritisiert bzw. das nicht zementierte Gesetz rechtspolitisch angegriffen werden kann. 300 Fälle von ‚Berufsverbot’ in der Bundesrepublik sind Vollstreckung des höchsten Gebots der Verfassung einer ‚wehrhaften Demokratie’ in einem Land, wo ‚der Rechtsstaat verteidigt’ wird, wenn die politische Option einer Gesellschaftsfraktion sich unter Umgehung der Volksvertretung durch rechtswidrige Verrechtlichung in allgemein verbindliche öffentliche Gewalt umsetzt. Das läßt sich nur nachvollziehen in einem Land, wo zuvor mit jeder politischen Maßnahme ‚das Recht geschützt’ wurde und die dies tragende Ausdünnung des politischen Bewußtseins noch nicht überwunden ist. Das führt zu einer Selbstzensur – und betrifft daher über die 300 ‚Betroffenen’ hinaus alle –, an deren Einrichtung die Länder ohne eine moderne Geschichte der Bücherverbrennung nicht interessiert sind.“

(Helmut Ridder, Vom Wendekreis der Grundrechte, in: Leviathan 1977, 467 – 521, hier: 520 f.; fette Hv. d. Admin.)

10.09.2007

Von Weimar nach Bonn/Berlin: Vom fallweise-exzeptionellen zum ideologisch-permanenten Notstand


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aus:
Ordnungsmacht? Über das Verhältnis von Legalität, Konsens und Herrschaft hrsg. von Dieter Deiseroth / Friedhelm Hase / Karl-Heinz Ladeur, EVA: Frankfurt am Main, 1981, 69 - 84.

Die Hervorhebungen entsprechen dem Orginal; die roten Ziffern geben das Originalseiten an.

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Friedhelm Hase

»Bonn« und »Weimar« Bemerkungen zu der Entwicklung vom »okkasionellen« zum »ideologischen« Staatsschutz

I.

Daß »Bonn« nicht »Weimar« sei1, ist in den letzten fünfundzwanzig Jah­ren unzählige Male bekräftigt worden. Nicht daß die Aussage in ihrer Allgemeinheit kontrovers gewesen wäre - das Gegenteil ist meines Wis­sens bisher nicht behauptet worden, sind doch die Unterschiede zwi­schen den durch die beiden Städtenamen markierten Verfassungsepo­chen sozusagen mit Händen zu greifen.2 Seine Popularität verdankt der Slogan auch nicht den unbestreitbaren und eigentlich banalen Wahrhei­ten, die in ihm ausgesprochen sind. Diese beruht vielmehr darauf, daß er eine Vielzahl von Mythen und Legenden transportiert, die allesamt auf die Abstützung des politischen und ideologischen Status quo in der Bundesrepublik abzielen: es ist die (sich von Zweifeln indes nie ganz frei machende) Gewißheit der Stabilität dieses Status quo, die sich ihrer selbst zu versichern sucht, wenn dessen Differenz zur krisenhaften Si­tuation von Weimar beschworen wird. Mit dem selbstverständlichen Vertrauen, das in früheren bürgerlichen Staats- und Rechtsvorstellungen noch in die Stabilität und den Zusammenhalt, in die »spontan« wir­kenden Selbsterhaltungskräfte der bürgerlichen Gesellschaft gesetzt war, hat diese Gewißheit jedoch nichts mehr gemein. Sie ist fixiert auf die Aktivität der staatlichen Instanzen, von der sie, über das bisher in den parlamentarischen Demokratien gekannte Maß hinaus, die Verein­heitlichung, Stabilisierung und Formierung des Politischen erwartet.3 Vor allem zielt sie auf die Freisetzung und Legitimierung einer repressi­ven politischen Praxis des Staats, der in neuer Weise der kontrollierende Zugriff auf diejenigen »Bereiche« eröffnet wird, die unter dem Regime der politischen Freiheitsrechte der Verfassung stehen. Diese waren

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natürlich in keiner Phase in der Geschichte des bürgerlichen Staats wirklich unantastbar. Das Spezifische und gegenüber »Weimar« Neue aber besteht darin, daß der westdeutsche Staat, zudem von Rechts wegen, die Kompetenz beansprucht, bestimmte politische Richtungen generell politisch zu eliminieren, sie ein für allemal von der Bühne des Politi­schen zu verbannen. Die politische Repression hat hier die situativen, okkasionellen Momente zurückgedrängt, durch die sie in der Vergan­genheit charakterisiert war; sie hat sich von den konkreten Umständen und Risiken konkreter veränderlicher Situationen abgelöst und ist, an­ders als in den überkommenen Notständen, Ausnahmezuständen und polizeilichen Gefahrensituationen, von bestimmten Gefahren und deren politischer Bewertung weithin unabhängig.4 Die »freiheitliche demokratische Grundordnung« legitimiert ihre Repressionen nicht an den Besonderheiten bestimmter Situationen und Zustände, sondern auf einer allgemeinen ideologischen Ebene.5

In dem hier in Rede stehenden Slogan ist dies als aus dem Scheitern von »Weimar« zu ziehende (und in der Bundesrepublik gezogene) Lehre ausgegeben. In ihm ist »Weimar« als die »schutzlos bedrohte«, die »in ihrem Abwehrkampf gegen ihre Feinde verfassungsrechtlich mangel­haft ausgerüstete [...] Demokratie« dargestellt.6 Vermochte diese sich durch punktuellen Einsatz der staatlichen Machtmittel gegen sol­che Attacken noch zur Wehr zu setzen, die offen und mit gewaltsamen Mitteln den Umsturz anstrebten, so war sie ungeschützt den »sich hin­ter den Rechtsgarantien der Demokratie verschanzenden«7, auf legale Taktiken gegründeten Angriffen ausgeliefert. Die repressive Praxis des Staats und die ihr zu Gebote stehenden Machtmittel reichten nicht aus, solcher Gefahren Herr zu werden - in diesem Verständnis letzten Endes deshalb, weil ihre Entwicklung durch die »politische Philosophie« der Weimarer Reichsverfassung blockiert war, die vielfach als »relativi­stisch«, einer verbindlichen werthaften Fundierung entbehrend, hinge­stellt wurde. Die Verfassung vom 11.8.1919 war »im Grundsatz dafür, daß sich die politische Freiheit und die Maßgeblichkeit der Mehr­heit selbst um den Preis auslebe, daß die Demokratie darüber stürbe«8. Sie »stand auf dem selbstmörderischen Standpunkt der Prinzipientreue um den Preis der Selbstaufgabe«.9 Mit den folgenden Thesen soll deut­lich gemacht werden, daß diese Vorstellung einer »aus Prinzipientreue wehrlosen Demokratie« in bezug auf »Weimar« ganz unhaltbar ist - daß sie auf einer verzerrten Wahrnehmung von Struktur und Praxis des »Weimarer« Staats beruht, die dadurch zustande kommt, daß die Praxis

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des gegenwärtigen Staats distanzlos vorausgesetzt und zum Maß aller Dinge erhoben wird.

Der »Weimarer« Staat scheute keineswegs davor zurück, massiv in das Regime der politischen Freiheitsrechte zu intervenieren und legales po­litisches Handeln seinem Kontroll- und Reglementierungs-Anspruch zu unterwerfen. Er war durchaus nicht »prinzipientreu«,»schwach« und »wehrlos« in dem Sinne, daß seine militärischen, exkutivischen, justiziellen und legislativen Instanzen auf repressive Eingriffe in den »Be­reich« verzichtet hätten, der dem in den Grundrechten fixierten Anspruch nach von staatlicher Ingerenz frei zu sein hat. Es ist an dieser Stelle ganz unmöglich, die Maßnahmen und Notverordnungen nach Art. 48 RV auch nur aufzuzählen (geschweige denn genauer zu behan­deln), die »zum Schutze der Republik«, zur »Bekämpfung politischer Ausschreitungen«, zur Verhängung des militärischen bzw. des zivilen Ausnahmezustands etc., besonders häufig in den ersten Jahren und in der Endphase der Republik, erlassen wurden und die Grundlage gravie­render Einschränkungen etwa der Presse-, Versammlungs- und Vereini­gungsfreiheit bildeten.10 Mehrfach wurden Parteien und sonstige Orga­nisationen verboten.11 Das »Gesetz zum Schutz der Republik« aus dem Jahre 192212 stellte unter anderem die Beteiligung an bzw. die Unter­stützung von Organisationen unter Strafe, welche »die verfassungs­mäßig festgestellte republikanische Staatsform des Reichs oder eines Landes zu untergraben« suchen. Es pönalisierte die »öffentliche Be­schimpfung der Republik« und ermöglichte das Verbot von Versamm­lungen, in denen zur Beseitigung der republikanischen Staatsform auf­gerufen wurde. Ferner gehören die Maßnahmen des Reichspräsidenten nach Art. 48 RV in diesen Kontext, denen 1923 die Landesregierungen in Sachsen und Thürigen und 1932 die preußische, von SPD und Zen­trum getragene Regierung zum Opfer fielen - allesamt massive und fol­genschwere Einbrüche der Exekutive in das System parlamentarisch-demokratischer Legalität, nach deren Regeln diese Regierungen sich im Amt befanden. Schließlich ist hier auf die Praxis der politischen Straf­justiz hinzuweisen, die beispielsweise legale Aktivitäten von Kommuni­sten unter den Hochverratsparagraphen des Strafgesetzbuchs subsumierte.13

Wirklich unterschieden sind »Bonn« und »Weimar« allerdings in den Strukturen der jeweils dominierenden repressiven Praxisformen des Staats und in der Art und Weise, in der sie sich darstellen und zu legiti­mieren suchen. Diese Unterschiede sind es auch, die dein populären


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Slogan den Schein von Plausibilität verleihen. Direkt an die krisenhaf­ten Bewegungen und Brüche der politischen Konjunkturen gekoppelt, punktuell einsetzend und mehr für die Wirkung des Augenblicks be­rechnet, »im bunten Wechsel Verschärfung und Milderung«14 brin­gend, zerfallen die repressiven Aktionen des »Weimarer« Staats in eine Vielzahl einzelner und uneinheitlicher Maßnahmen, die ihre Legitima­tion in den besonderen Gefahren konkreter Situationen und Zustände, nicht allgemein im Ideologischen haben. Die Politik der Repression kann sich nicht zu allgemeinen und konsistenten »Prinzipien« verdich­ten, so daß die einzelnen Aktionen keinen gemeinsamen ideologischen Nennen finden.15 Dieser »okkasionelle« Charakter der Repressionen des »Weimarer« Staats ist teilweise dadurch bedingt, daß sie weithin auf der Grundlage von »Notverordnungen« bzw. als »Maßnahmen« des Reichspräsidenten nach Art. 48 RV auftraten und sich damit auf eine Kompetenz berufen mußten, die in der Tradition der staatsrechtlichen Institute des Ausnahmezustands oder Staatsnotrechts stand16 - eine Kompetenz, die bei aller Tendenz zur Entformalisierung der vordem starren und ritualisierten Regeln17 doch an die Besonderheiten konkre­ter Situationen geknüpft war, deren prinzipielle Unterscheidbarkeit von dem »normalen« Zustand vorausgesetzt war. Der Rückgriff auf Art. 48 RV setzte, obschon man es in der Praxis mit diesem Erfordernis nicht sonderlich genau nahm, »offiziell« eine »schwere Gefährdung der staat­lichen Existenz und der Verfassungsordnung im Inneren« voraus18; auf diese Norm gestützten Maßnahmen war als Ziel die »Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung« vorgegeben, und sie blieben auch dort, wo sie direkt als Mittel eines die Mechanismen des parlamen­tarischen Legalitätssystems konterkarierenden Krisenmanagements eingesetzt wurden, ihrem notständisch-situativen Ursprung verhaftet.19 Wesentlicher scheint mir zu sein, daß die verschiedenen repressiven Maßnahmen und Strategien in »Weimar« nicht in die Praxis eines »sta­bilen«, kontinuierlich ohne größere Krisen und gravierende Brüche funktionierenden Staats integriert sind, der auf einer gesicherten, konsensual abgestützten ideologischen Grundlage auch seine repressiven Aktivitäten legitimieren und in allgemein anerkannten, dauerhaft zu bewahrenden übergeordneten »Werten« und »Prinzipien« »verorten« kann. Das Gelingen der fundamentalen ideologischen und politischen Vereinheitlichungsprozesse, deren Inszenierung in der bürgerlichen Gesellschaft dem Staat zugewiesen ist, ist in Deutschland spätestens nach dem Ende des Ersten Weltkriegs problematisch geworden. Am

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deutlichsten wird dies in dem »doppelstaatlichcn« Neben- und Gegen­einander von Legislative und Exekutive, das für lange Phasen der politi­schen Geschichte von »Weimar« charakteristisch ist.20 Mit der um parlamentarisch-pluralistische Mechanismen und Ideologien zentrierten Legislative und der diesen gegenüber - schon in der Verfassung, vor allem aber in der Tendenz des realen politischen Prozesses - verselb­ständigten, sich auf eine nicht pluralistisch vermittelte bzw. antipluralistische Legitimität stützenden, präsidial dirigierten Exekutive sind in »Weimar« sozusagen zwei disparate Formen politischer Integration repräsentierende Staaten zusammengeschlossen21, deren jeweilige Praxis nicht in einer stabilen hierarchischen Ordnung koordiniert ist. Die »Zerrissenheit« der politischen und ideologischen Formation von »Weimar« wird im Vergleich mit dem den Staat und die domi­nierenden politischen Richtungen in der Gesellschaft umgreifenden, einigermaßen stabilen »autoritären Pluralismus« besonders offensicht­lich, der sich in den fünfziger Jahren in der Bundesrepublik in der Fixierung auf eine relativ schwache Fundamentalopposition heraus­gebildet und ideologische Konsistenz gewonnen hat. In ihm findet auch der durch die Formel von der »freiheitlichen demokratischen Grund­ordnung« markierte »ideologische« Staats- oder »Verfassungsschutz« seinen Halt, der die repressiven Praktiken des »Bonner« Staats sozusagen überdeterminiert: über die - bald nach 1949 substanzhaft aufgeladene, mit den vorherrschenden, die elementaren Strukturen des Status quo überhöhenden politischen Ideologien und deren »Werten« aufgefüllte - »freiheitliche demokratische Grundordnung« rekurriert er auf eine allgemeine ideologische Ebene, auf der er grund­sätzliche und für alle verbindliche Abgrenzungen zwischen »legitimer« und »illegitimer«, zulässiger und unzulässiger Politik zu treffen bean­sprucht.

II.

Einen vergleichbaren konsistenten und eindeutigen ideologischen Kon­text, der die Vereinheitlichung der einzelnen Maßnahmen und ihre Abstützung in einem ideologischen Prinzip ermöglicht hätte, findet die repressive politische Praxis des »Weimarer« Staats hingegen nicht vor. Ansätze eines Konzepts eines »ideologischen Staatsschutzes« sind in »Weimar« allerdings vorhanden; sie können sich jedoch unter den be-


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sonderen Bedingungen dieser Verfassungsformation nicht vollständig entfalten und prägen nicht die Praxis des Staats. Meine These lautet, daß solche Ansätze, die letztlich auf ein autoritäres, durch die pro­phylaktische staatliche Ausgrenzung »nichtintegrierbarer« Kräfte stabilisiertes pluralistisches System abzielen, in den Konzeptionen der parlamentarisch-liberal orientierten staatsrechtlichen Ideologie aufzufinden sind.22 Sichtbar werden sie speziell in der Art und Weise, wie hier in der Staatsrechtslehre Krise und Zerfall des »Weimarer« Parlamentarismus abgebildet und Mittel der Abhilfe ventiliert werden. In der von dieser Richtung propagierten »pluralistischen«, sich von den Politikformen des »Obrigkeitsstaats« der Vergangenheit abgren­zenden Politikkonzeption ist notwendig die - in der realen Situation von »Weimar« ja äußerst prekäre - Möglichkeit vorausgesetzt, die Praxis des Staats auf die Konsense und die freiwillige kompromißhafte Einigung der gegenüber dem Staat relativ autonomen gesellschaftlichen Kräfte und politischen Organisationen, zumal der großen, im Parlament zusammengeschlossenen Parteien zu stützen. Das »ganze parlamen­tarische Verfahren mit seiner dialektisch-kontradiktorischen [...] Technik ist gerichtet auf die Erzielung eines Kompromisses«23 - das in heterogene Kräfte zerfallende und einen einheitlichen Willen, einen »Gemeinschaftswillen« entbehrende Volk findet seine »Einheit« und den Ausgleich der gegensätzlichen Interessen in den von dem Parla­ment dominierten und geprägten Institutionen des Staats, die seine Herrschaft - also Demokratie - erst ermöglichen.24 Das Verhältnis von Staat und »Gesellschaft« (den Individuen und den sozialen Organi­sationen und Institutionen) ist mithin in der für die parlamentari­sche Ideologie charakteristischen Weise ideologisch derart strukturiert, daß der Staat als Mittel erscheint, mit dessen Hilfe sich die »spontane Homogenität« der sich und ihre Interessen als Zwecke des Staats set­zenden gesellschaftlichen Kräfte herstellen und reproduzieren kann.25 Damit baut diese Ideologie auf das Funktionieren außerordentlich vor­aussetzungsreicher Prozesse politisch-ideologischer Vereinheitlichung und Konsensbildung in der Gesellschaft, das erst die pluralistische Ver­mittlung der Praxis des Staats, ihre Synchronisation mit der freiwilligen Zustimmung der maßgeblichen politischen Fraktionen ermöglicht. Problematisch waren diese Voraussetzungen in »Weimar« schon des­halb, weil sich derartige pluralistische Mechanismen und Ideologien in der (»besonderen«) deutschen Tradition kaum hatten herausbilden können, in der die Durchsetzung und Befestigung der bürgerlichen

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Ideologie auf spezifische Hindernisse gestoßen war: Der bürokratisch-militärische »Obrigkeitsstaat« des 19. Jahrhunderts hatte seine Praxis weniger auf spezifisch bürgerliche Ideologien und sozialintegrativc Po­litikformen, in denen sich die »spontane Homogenität« der gesell­schaftlichen Kräfte herstellen kann, als auf von ihm selbst kraft seiner Autorität definierte und gegen seine »Feinde« verteidigte »hermeti­sche« Ordnungskonzepte gestützt, die sich an die Individuen richteten, deren Ein- und Unterordnung (nicht freiwillige Einigung) sie bean­spruchten. An der Formulierung dieser Ordnungen waren, grob gespro­chen, gesellschaftliche (d.h. nicht staatlich verfaßte) Instanzen und Pro­zesse nicht beteiligt, woran die besondere Stärke, zugleich aber auch die spezifische Rückständigkeit und die latente ideologische Krise des deut­schen Kaiserreichs ablesbar sind.26 Ohne diese Defizite jedenfalls, welche die deutsche Entwicklung nachhaltig geprägt haben, ist die Krise des »Weimarer« Parlamentarismus nicht zu verstehen, die nicht zuletzt durch ein weitverbreitetes Mißtrauen gegenüber dem par­lamentarischen System bedingt war, dem kaum zugetraut wurde, in seinen besonderen pluralistisch-integrativen Formen und damit auf der Grundlage der Kompromisse gesellschaftlicher Organisatio­nen wie der Parteien einen stabilen Staat und eine regierungsfähige Re­gierung hervorzubringen. All dies führte in »Weimar« nicht nur zum Vordringen eines mit den parlamentarischen Institutionen und Ideolo­gien rivalisierenden exekutivisch-machtstaatlichen politischen Integra­tionssystems, sondern auch zu einer spezifischen Deformation der in die Defensive gedrängten parlamentarischen Ideologie: zu einer deutli­chen Tendenz, das Pluralismuskonzept aus einem auf die empirischen politischen Verhältnisse bezogenen Struktur- und Verfahrensmodell in eine für alle politisch agierenden Subjekte verbindliche »restriktive« po­litisch-weltanschauliche Ethik umzumünzen, die ihre Sanktionsinstanz nicht so sehr in (ohne die Mittel rechtlicher Überhöhung, Verfestigung und Sanktionierung auskommenden) gesellschaftlichen Mechanis­men als vor allem im Staat sucht. Die Defizite und die Schwäche der auf die Produktion »spontaner Homogenität« abzielenden Mechanismen und Ideologien haben zur Folge, daß die modellierende und abstützen­de Aktivität des Staat ideologisch freigesetzt wird. Ich möchte dies als die repressive oder autoritäre Umstülpung der pluralistischen Ideologie bezeichnen, die sich in »Weimar« mindestens andeutet und in der das Konzept des »ideologischen Staatsschutzes« vorformuliert ist.27 Diese Umstülpung ist in der deutschen parlamentarisch-pluralistischen

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Ideologie der zwanziger und frühen dreißiger Jahre insofern angelegt, als sie sich weniger an realen politischen Verfahrensweisen und empiri­schen politischen Prozessen als vielmehr an einem abstrakten »relativi­stischen« philosophischen Konzept zu legitimieren sucht, das dazu ten­diert, Verhaltens- und Gesinnungsimperative an die politisch agieren­den Subjekte zu adressieren. Es geht ihr - Indiz ihrer Schwäche - nicht so sehr darum, die konkrete Nützlichkeit der parlamentarischen Institu­tionen und Methoden für die empirischen Individuen unter den konkre­ten politischen Bedingungen darzutun, sondern vor allem darum, deren überhistorische Notwendigkeit oder »Richtigkeit« »erkenntniskritisch« abzuleiten. Parlamentarisch-demokratische politische Formen und Ein­richtungen sind dann letztlich deshalb erforderlich, weil »der mensch­liche Geist« an dem Versuch gescheitert ist, »objektive«, »absolute« und »verbindliche« Werte aufzufinden. Er muß sich daher mit der Erkenntnis »relativer« Werte begnügen, die gleichberechtigt und gleichwertig nebeneinanderstehen. Darum ist auch die Frage der »Richtigkeit« der Programmatik der verschiedenen Parteien nicht all­gemein verbindlich zu entscheiden. Daraus folgt wiederum, daß der Staat allen Parteiungen gleichen Zugang zu seinen Institutionen ermöglichen muß - er muß parlamentarisch-pluralistischer Staat sein, in dem die jeweilige (und veränderliche) Mehrheit der Bürger darüber befindet, welcher der Parteien die Direktionsbefugnisse zugewiesen werden.28 Aus diesem Ansatz formuliert diese Gruppe ihre Einwände gegen alle nichtpluralistischen - »autokratischen«, »obrigkeitsstaatli­chen« etc. - Herrschaftsformen, die sich auf den - erkenntnistheoretisch gar nicht haltbaren - Vorrang einer, sich in ihren weltanschaulich­ideologischen Konzepten als eindeutig und geschlossen darstellenden Richtung stützen müssen.29 Die repressive Tendenz, die dieser politi­schen Ideologie immanent ist, die ihren Gegenstand entpolitisiert und dessen praktisch-politische Problemstellungen umstandslos in abstrakte subjektzentrierte erkenntnistheoretische Fragen transpo­niert, ist hier unschwer zu erkennen: sie postuliert Tugenden wie Einordnungs-, Kompromiß- und Verständigungsbereitschaft und läßt sich leicht gegen Minderheiten mobilisieren, die sich in die Konsense und Kompromisse der je dominierenden (und den Staat »besetzenden«) Parteiungen nicht einordnen oder zu diesen nicht zugelassen werden, die deshalb aber in deren Wahrnehmung leicht als nicht integrierbar er­scheinen und als Parteien abgebildet werden können, die die »Richtig­keit« nur ihrer Überzeugungen gelten lassen wollen.30 Gleichzeitig legt

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die »relativistische« Philosophie eine Betrachtungsweise nahe, in der die Krisen und Friktionen der parlamentarisch-pluralistischen Mecha­nismen und Ideologien nicht als Produkt komplexer, realhistorischer politischer Bedingungen - diese sind in ihren dürftigen Abstraktionen gar nicht darstellbar -, sondern als Folge mangelnder Kompromiß- und Integrationsbereitschaft eines Teils der Parteiungen erscheinen und da­mit letzten Endes aus dem Willen der Subjekte erklärt werden. Diese unter den Geboten der Verständigung und des Kompromisses stehen­de Tendenz der »Subjektivierung« politischer Prozesse und Bedingun­gen drängt die »relativistische« Ideologie in Situationen der Krise der parlamentarischen Institutionen dazu, entweder angesichts des nicht auf kompromißhafte Formen der Einigung gerichteten »Willens« der Parteiungen, wenn dieser ihr als übermächtig erscheint, zu resignieren - oder auf die politische Aktivität der staatlichen Instanzen und darauf zu bauen, daß die gestörte »spontane Homogenität« durch sie im Wege der Ausschaltung oder der zwangsweisen Anpassung der nicht kompromiß­bereiten Kräfte stabilisiert wird. In »Weimar« neigte die parlamentari­sche Ideologie zur Resignation. Hatte etwa Kelsen noch Mitte der zwan­ziger Jahre den Parlamentarismus für die einzig mögliche politische Form gehalten, die sich sozusagen mit Naturnotwendigkeit durch alle politischen Schwankungen immer wieder durchsetzen muß31, so kon­statiert er 1932, die parlamentarische Demokratie tauge als »politische Form des sozialen Friedens« nicht für einen auf die entscheidende Nie­derwerfung des Gegners gerichteten Klassenkampf. Sie werde deshalb von den Kräften auf der Rechten und der Linken verworfen, »die den Frieden und den Preis des Friedens nicht wollen: das Kompromiß«.32 Die Kritik, die nur auf den »Willen«, nicht auf die Bedingungen gerich­tet ist, sieht sich immer dazu gedrängt, Zuflucht bei einem Mittel zu suchen: beim Zwang, der den kritisierten Willen beugen soll. Die Frage, »ob die Demokratie [!] sich nicht selbst verteidigen soll«, ist bei Kelsen indes (noch) verneint: sie dürfe sich nicht wehren, weil die Volksherr­schaft nicht gegen »das« Volk bestehen bleiben könne.33 - Wenn gesagt wird, eine richtig gestellte Frage enthalte bereits die halbe Antwort, dann gilt auch das Umgekehrte: daß falsch gestellte Fragen wegen der kontinuierlichen Wirkung der ihnen zugrunde liegenden Vorstellungen mit ziemlicher Sicherheit in die Irre führen.

Bereits 1934 jedoch sind bei G. Radbruch die repressiven Implikationen des »relativistischen« Pluralismuskonzepts offen formuliert.31 Rad­bruch ist der Ansicht, der »Parteienstaat« habe den Parteien, die er zu


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maßgeblichen Faktoren des öffentlichen Lebens erhoben hat, nicht nur politische Rechte verliehen, sondern ihnen auch Pflichten auferlegt - im Kern die Pflicht, die »pluralistische« Integration der heterogenen gesell­schaftlichen Gruppierungen und Parteiungen voranzutreiben und sie vor allem nicht durch einseitige Orientierung an partialen Standpunk­ten und Interessen - Interessen zum Beispiel einzelner Berufsstände, Klassen, religiöser Organisationen - zu sabotieren.35 War Radbruch in »Weimar« noch davon ausgegangen, daß der Staat diese »politi­schen Pflichten« nicht rechtlich sanktioniert habe, sondern auf das »po­litische Pflichtgefühl« der Parteien vertraue36, so fordert er 1934 - was für den damaligen deutschen Staat ohne Bedeutung war, von um so größerer aber für den zukünftigen (westdeutschen) werden sollte - den repressiven Einsatz der staatlichen Machtmittel gegen solche Parteien, die sich nicht in das pluralistische Integrationskonzept einordnen. Hatte die »relativistische« politische Philosophie sich zunächst darum be­müht, aus der Nichterweislichkeit der Wahrheit der verschiedenen poli­tischen und sozialen Überzeugungen und ihrer darin begründeten Gleichwertigkeit die Notwendigkeit des demokratischen Staats zu de­duzieren - »der Relativismus fordert einen demokratischen Staat« -, so formuliert sie jetzt auch umgekehrt: »Die Demokratie ihrerseits setzt den Relativismus voraus.«37 Sie schickt sich nunmehr an, nach Instan­zen und Mechanismen zu suchen, die die Durchsetzung der »relativistisch-pluralistischen« Ideologie in der gesellschaftlich-politischen Öffentlichkeit zwangsweise garantieren sollen. Denn »der Relativis­mus« kann, so Radbruch, jede Meinung dulden, außer derjenigen, die sich selbst für »absolut« hält.38 So rasch und vermittlungslos, wie die »relativistische« Philosophie das Feld des Politischen verließ, um die Konturen der in ihm vorfindlichen Probleme und Konflikte in ihrem diffusen Zweifel an der Erkennbarkeit der Wahrheit gedanklich aufzu­lösen, so rasch und vermittlungslos kehrt sie in dieses zurück, ausge­stattet nunmehr mit der Macht des Staats, die sie gegen jene wendet, die sich ihren Imperativen der Kompromiß- und Verständigungsbereit­schaft widersetzen - nicht also gegen diejenigen, die die durch das System parlamentarischer Legalität fixierten politischen Verfahrens­prinzipien praktisch negieren, sondern gegen die Feinde ihrer Ideologie. Der Staat, so Radbruch, »wird jede Meinung zulassen, die bereit ist, mit den anderen Meinungen in den ideologischen Kampf einzutreten. [...] Aber wenn eine Meinung absolut gültig zu sein behauptet und aus diesem Motiv sich berechtigt glaubt, die Macht ohne Rücksicht auf

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die Mehrheit zu ergreifen oder zu behalten, dann muß man sie mit ihren eigenen Mitteln bekämpfen, nicht allein mit der Idee und der Diskussion, sondern mit der Macht des Staates. Relativismus ist die allgemeine Toleranz - nur nicht Toleranz gegenüber der Intoleranz«.39 Es war vor allem dieses ideologische Konzept, dem nach 1945 die Auf­gabe zufiel, die repressive politische Praxis des Staats zu legitimieren. Dazu war es deshalb besonders geeignet, weil es die Möglichkeit eröffnete, den Bruch mit der Vergangenheit des (diktatorischen) faschi­stischen wie des (»schwachen demokratischen«) »Weimarer« Staats hervorzuheben, zugleich aber an die politisch repressiven Traditionen antidemokratischer deutscher Staatlichkeit anzuknüpfen. Die Repres­sion von heute als Lehre aus der gestern praktizierten, der »ideologi­sche« Staatsschutz als Lehre aus dem Scheitern des »okkasionellen« - darauf läuft dieses Konzept letzten Endes hinaus, das sich nach 1949 bald zur Ideologie der »streitbaren Demokratie« fortentwickelte, nachdem der Bruch mit dem Faschismus sich von dem konkreten histo­rischen Erfahrungszusammenhang abgelöst und zu einer verallge­meinernden Negation von »Totalitarismus« schlechthin verfestigt hatte, nachdem zur selben Zeit die antifaschistischen politischen Ten­denzen in der Gesellschaft in der Definition der Ziele und Gehalte dieses Bruchs von dem sich rasch stabilisierenden neuen Staat ver­drängt worden waren. Seitdem beruft sich dieser darauf, daß »Bonn« nicht »Weimar« sei.


(vollständiger Text als pdf-Datei:

http://media.de.indymedia.org/media/2007/09//194050.pdf)

Anmerkungen

1 Grundlegend dazu F. R. Allemann, Bonn ist nicht Weimar, Köln und Berlin 1956.

2 In der jüngsten Zeit beginnt diese Gewißheit offenbar brüchig zu werden. Deutlich wird dies z.B., wenn M. Stürmer in einem Bericht über ein im Haus der Thyssen-Stiftung in Köln durchgeführtes, dem Verfall der Weimarer Re­publik gewidmetes Kolloquium nicht nur über »Weimar« nachdenkt, son­dern auch über den »Ernstfall der zweiten Republik« spekuliert und, eine Be­merkung H. Lübbes aufgreifend, die strategische Überlegenheit des Den­kens »vom Ernstfall her« hervorhebt. Dieses Denken werde »zunehmend un­bequem für eine Mitte, die sich als wohlmeinende definiert«, zwinge aber letztlich auch den, der es nicht wolle, unter seine Logik, M. Stürmer, »Demo­kratie im Schatten des Ernstfalls«, in: FAZ vom 29.6.1979. W. Leisner hat un­längst die geläufige Vorstellung von der Überlegenheit des Bonner Grundge-


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setzes gegenüber der Weimarer Reichsverfassung global in Zweifel gezogen: Ein »Güte-« oder »Bewährungsurteil« über das Grundgesetz lasse sich, ins­besondere im Vergleich zur Weimarer Verfassung, deshalb nicht fallen, weil für das Grundgesetz »die eigentliche Belastungsprobe« noch ausstehe. Eine wirkliche Verfassungskrise sei in der Bundesrepublik bisher noch nicht ein­getreten. Jedenfalls dürfen, so Leisner im Hinblick auf mögliche künftige Krisen, »das reale politische Gewicht« und »die politischen Stabilisierungs-wirkungen der neuen Institutionen« des Grundgesetzes, die »das Verfas­sungsleben ... zu entpolitisieren« versuchen, nicht überschätzt werden, W. Leisner,»Flexibilität als Bewährungsprobe?«, in: BayVBL, 1979,S. 518 ff, insbes. S. 519. - Es dürfte sich hier um erste Artikulationen einer neuen, die Möglichkeit oder auch Wahrscheinlichkeit massiver Krisenerscheinungen in Rechnung stellenden ideologischen und politischen Richtung handeln, die in Konkurrenz zu der wesentlich harmonisierenden autoritär-pluralistischen Stabilitätsideologie zu treten beginnt, die das Verfassungssystem der Bun­desrepublik unangefochten zu dominieren schien.

3 Vgl. dazu allgemein auch K.-H. Ladeur, »Verfassungsgerichtsbarkeit und die »grundlegende Konvention« der bürgerlichen Gesellschaft - Vorüberlegungen zu einer Theorie des Verfassungsrechts«, in: F. Hase, K.-H. Ladeur, Verfassungsgerichtsbarkeit und politisches System, Frankfurt - New York 1980, S. 189 ff., hier S. 251 ff. - Es scheint mir im übrigen eine der wesentlichsten Funktionen des hier behandelten Slogans zu sein, daß er eine Betrachtungsweise nahelegt, in der der Verlauf der Geschichte ebenso wie der politischer und ideologischer Prozesse aus der Pespektive des gegenwärtigen Staats und seiner Praxis wahrgenommen werden.

4 Die Wirkung notständischer Maßnahmen ist auf die Dauer der Notstandssituation berechnet. Weil das Konzept der »freiheitlichen demokratischen Grundordnung« - vgl. vor allem Art.18, 9 Abs. 2 und 21 Abs. 2 GG - die Re­pression vom konkret-situativen politischen Kontext abkoppelt, konnte sich die Vorstellung befestigen, den auf dieses gestützten Maßnahmen komme eine prinzipiell unbefristete Wirkung zu.

5 In diesem Zusammenhang sei daraufhingewiesen, daß Fromont in der Aussprache über Verfassungstreue und Schutz der Verfassung« auf der Jahrestagung 1978 der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer bemerkt hat: »Frankreich ist hauptsächlich ein Nationalstaat, d.h. es ist kein Staat, der ausschließlich oder hauptsächlich auf einer Ideologie aufgebaut wird, wie es m.E. die Bundesrepublik ist.«, VVDStRL Band 37, Berlin und New York 1979, S. 155 f. Vgl. ferner auch H. Ridder, »Das Menschenbild des Grundgesetzes«. Zur Staatsreligion der Bundesrepublik Deutschland, in DuR, 1979,S. 123 ff. Allerdings fordert die »freiheitliche demokratische Grundordnung« nicht die Affirmation bestimmter konkreter, inhaltlich definierter ideologischer Positionen; sie zielt vielmehr auf die Absicherung eines globaleren ideologischen Hegemonialkonzepts, indem sie die Gräben zwischen den verschiedenen »pluralen« Störungen der vorherrschenden Ideologie und minoritären oppositionellen Richtungen vertieft, Prozesse politischer Ab- und Ausgrenzung provoziert und, vermittelt über die Aktivität staatlicher Instanzen, die Statuierung rechtsverbindlicher Grenzmarken ermöglicht.



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6 F. K. Fromme, Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz. Die ver­- fassungspolitischen Folgerungen des parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur, 2. Aufl., Tübingen 1962, S. 12. Vgl. auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 5, S. 85 ff., insbes. S. 138.

7 F. K. Fromme, a.a.O., S. 165.

8 H. Jahrreiß, »Demokratie. Selbstbewußtheit - Selbstgefährdung - Selbst­schutz«, in: Festschr.f. R. Thoma, Tübingen 1950, S. 89.

9 F. K. Fromme, a.a.O., S. 117. Dort heißt es allerdings, daß »die Politik« in »Weimar« »notgedrungen in Einzelaktionen« von diesem Standpunkt ab­wich.

10 Einen knappen Überblick gibt F. K. Fromme, a.a.O., S. 165 ff. Vgl. ferner F.-C. Schroeder, Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht, München 1970, S. 109 ff.

11 F. K. Fromme, a.a.O., S. 166, 168 f.

12 RGBl I, S. 585. Vgl. allgemein zum Republikschutzgesetz und der auf dieses gestützten Praxis G. Jasper, Der Schutz der Republik. Studien zur staatlichen Sicherung der Demokratie in der Weimarer Republik, 1922-1930, Tübingen 1963; ferner F.-C. Schroeder, a.a.O., S. 119 ff.

13 Vgl. F.-C. Schroeder, a.a.O., S. 116 ff. m.w.N.; H. u. E. Hannover, Politische Justiz 1918-1933, 1. Aufl., Frankfurt a. M. u. Hamburg 1966, insbes. S. 228 ff., 238 ff.

14 F. K. Fromme, a.a.O., S. 169. Dort (S. 168f.) wird u.a. daraufhingewiesen, daß SA und SS durch Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. April 1932 verboten wurden, das Verbot jedoch schon am 14. Juni desselben Jahres wieder aufgehoben wurde. - Der Eindruck des Schwankens zwischen Verschärfung und Milderung, den die politische Repression in »Weimar« bietet, kommt nicht zuletzt durch die zahlreichen Amnestiegesetze zustande, die in der Weimarer Republik verabschiedet wurden, vgl. dazu F.-C. Schroeder, a.a.O., S. 112 f. Amnestie und Ausnahmezustand (Kriegs- und Sondergerichte, Strafverschärfungen, Suspension von Grundrechten etc.) sind sozusagen die Extreme, zwischen denen in »Weimar« die Bewegung stattfindet.

15 Darin liegt m.E. der reale Bezugspunkt des hier behandelten Slogans, der diesen spezifischen Charakter der repressiven politischen Praxis des »Weimarer« Staats aber nur verzerrt abbildet und zu einer irreführenden Vorstellung verallgemeinert.

16 Vgl. dazu H. Kreutzer, »Der Ausnahmezustand im deutschen Verfassungsrecht«, in: E. Fraenkel (Hrsg.),Der Staatsnotstand, Berlin 1965, S. 9 ff., insbes. S. 23 ff.

17 Maßnahmen nach Art. 48 RV setzten keinen besonderen formalisierten Akt voraus, während nach dem preußischen Gesetz aus dem Jahre 1851 der »gro­ße Belagerungszustand« »bei Trommelschlag und Trompetenschall« verkün­det werden mußte. Daher war nach Art. 48 RV »die Ausnahmegewalt des Reichspräsidenten jeden Tag latent vorhanden«, H. Kreutzer, a.a.O., S. 27, 14.

18 H. Kreutzer, a.a.O., S. 26.

19 F. K. Fromme meint daher, man habe gegen die Tauglichkeit des Art. 48 RV als »Abwehrmittel der Weimarer Demokratie« einwenden können,»daß Art.


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48 wohl zu Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit dienen sollte, aber nicht für in bestimmter Richtung wirkende Beschneidung politischer Rechte gebraucht werden dürfe«, a.a.O., S. 167. Die Referenz­ebene dieses Einwands ist, unschwer zu erkennen, von der Praxis der »streit­baren Demokratie« des »Bonner« Staats bestimmt.

20 Vgl. dazu F. Hase, »Richterliches Prüfungsrecht und Staatsgerichtsbarkeit. Zu den Auseinandersetzungen über Formen einer justiziellen Kontrolle der parlamentarischen Gesetzgebung in Weimar«, in: F. Hase, K.-H. Ladeur, Verfassungsgerichtsbarkeit und politisches System, a.a.O., S. 103 ff., insbes. S. 104 ff., 126 ff.

21 Man könnte vielleicht (und sicher etwas unscharf) sagen, daß der Reichspräsident in der wesentlich parlamentarisch orientierten Reichsverfassung in einer widersprüchlichen Weise Traditionen der konstitutionellen Monarchie, des bürokratisch-militärischen »Obrigkeitsstaats« der Vergangenheit repräsentiert: Nicht nur wegen der weitreichenden rechtlichen Kompetenzen, die ihm auch gegenüber dem Parlament eingeräumt wurden, sondern vor allem wegen seiner politisch-ideologischen Stellung als Gegengewicht zu den parlamentarisch-pluralistischen Mechanismen und Kräften, die ihm weithin schon bei Verabschiedung der Verfassung zugewiesen wurde. Aufschlußreich ist insoweit, daß der Abgeordnete Kahl (DVP) im Verfassungsausschuß ausführte: »Es bestehen zweifellos starke Verbindungslinien zwischen dem bisherigen Reich und dem neu... zu schaffenden. . . in den Befugnissen des Reichspräsidenten . . .«(zit. n. F. K. Fromme, a.a.O., S. 27). Die Stellung des Reichspräsidenten ist denn auch vielfach mit der des Kaisers nach der alten Reichsverfassung verglichen worden, vgl. nur T. Eschenburg, Die improvisier­te Demokratie der Weimarer Republik, Laupheim o. J., S. 41; F. K. Fromme merkt in diesem Zusammenhang an, daß der Weimarer Reichsverfassung
»eine einheitliche und unwiderstehliche Staats- und Staatsformidee« gefehlt habe, a.a.O., S. 27.

22 Um jedem Mißverständnis vorzubeugen: Die im folgenden zu behandelnden Autoren haben m. E. konzeptionelle Vorarbeit geleistet. Es geht mir keineswegs darum, ihnen die alleinige Verantwortung für die Entstehung des Konzepts der »streitbaren Demokratie« und die mit diesem verknüpfte staatliche Praxis anzulasten.

23 H. Kelsen, Demokratie. Verhandlungen des 5. Deutschen Soziologentages vom 26. - 29. September 1926 in Wien, Tübingen 1927, S. 37 ff., jetzt in (und zitiert aus): H. Kelsen, Demokratie und Sozialismus, Wien 1967, S. 11 ff., hier S. 35.

24 H. Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, Tübingen 1920, S. 26 ff. Vgl. auch G. Anschütz, Drei Leitgedanken der Weimarer Reichsverfassung (Rede bei der Jahresfeier der Universität Heidelberg vom 22.11.1922), Tübingen 1923, S. 30 f. R. Thoma, »Das Reich als Demokratie«, in: G. Anschütz, R. Thoma (Hrsg.), Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 1. Band, S. 186 ff., hier S. 189 f.

25 Vgl. hierzu G. Bataille, Die psychologische Struktur des Faschismus, München 1978, S. 12 f.: »In der Demokratie bezieht der Staat seine Macht vor allem aus der spontanen Homogenität, die er lediglich fixiert und zur Regel macht.«

26 Vgl. zu letzterem Aspekt auch K.-H. Ladeur, »Verfassungsgerichtsbarkeit


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und die grundlegende Konvention der bürgerlichen Gesellschaft. Vor Überlegungen zu einer Theorie des Verfassungsrechts«. in: F. Hase K. H. Ladeur, a.a.O., S. 189 ff., hier S. 205.

27 Es sei hier nur darauf hingewiesen, daß eine derartige Umstülpung auch das derzeit in der Bundesrepublik (jedenfalls in der administrativen Praxis) vor herrschende Verständnis von »Wissenschaftspluralismus« bestimmt: dieses ist wesentlich repressiv orientiert und zielt gerade auf die Verhinderung des Diskurses, den es programmatisch zu postulieren vorgibt, vgl. dazu M. v. Brentano, »Wissenschaftspluralismus. Zur Funktion, Genese und Kritik eines Kampfbegriffs«, in: Das Argument, Nr. 66, 1971. S. 476 ff.; U.K. Preuß, »Zum Problem des Wissenschaftspluralismus«, in: ders., Legalität und Pluralismus, Frankfurt a. M. 1973, S. 117 ff.

28 H. Kelsen, »Verteidigung der Demokratie«, in: Blätter der Staatspartei, April 1932, S. 90 ff., jetzt in (und zitiert aus): H. Kelsen, Demokratie und Sozialismus, a.a.O., S. 60 ff., hier S. 67.

29 Auch G. Radbruch ist der Meinung, daß »der Relativismus« die von dem »demokratischen Gedanken vorausgesetzte Weltanschauung« sei: die Auffassung, »daß es eine beweisbare und unwiderlegbare Richtigkeit im Bereiche der politischen Grundanschauungen nicht gibt - nur unter dieser Voraussetzung kann ja jeder politischen Überzeugung, die eine Mehrheit für sich zu gewinnen vermochte, das gleiche Recht zugestanden werden, die Herrschaft im Staate zu übernehmen«, »Die politischen Parteien im System des deutsehen Verfassungsrechts«, in: G. Anschütz, R. Thoma (Hrsg.) Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 1. Band, a.a.O., S. 285 ff., hier S. 289.

30 G. Radbruch unterscheidet schon in »Weimar« zwischen »echten« und »unechten« Parteien, das heißt zwischen solchen, die sich bloß am »Interesse eines Volksbruchteils«, einer »Gruppe im Volke« und jenen, die sich am »Wohle der Gesamtheit«, am »Wohl des ganzen Volkes« orientieren, a.a.O. S. 294. Hier macht sich bereits eine deutliche Tendenz bemerkbar, minoritäre Parteien, die nicht imstande sind, hegemoniale Funktionen zu übernehmen - sich am »Ganzen« zu orientieren -, als Parteien zu negieren.

31 H. Kelsen, »Demokratie«, a.a.O., S. 38.

32 H. Kelsen,»Verteidigung der Demokratie«, a.a.O., S. 64 (Hervorhebung von mir, F. H.).


33 Ebd.,S.68. Es wäre lohnend, die Begriffe genauer zu untersuchen mit denen die »relativistische« Ideologie die Krise der Weimarer Republik zu bestim­men versucht: Aus der politischen Formbestimmung »Demokratie« wird sogleich »die Demokratie« als ein Subjekt, das, wenn es nur will, handeln und sich verteidigen kann - es ist natürlich der Staat, der in ihrer Vorstellung unterderhand die Position der»Demokratie« eingenommen hat. Aus den die parlamentarisch-demokratische Verfassungsstruktur bedrohenden Prozessen und Potenzen wird »das Volk«, womit nicht nur die antiparlamentarischen Aktivitäten staatlicher, besonders zentraler exekutivischer Apparate unterschlagen, sondern auch die Frontstellungen im gesellschaftlichen Be- reich global verdrängt werden. Der Realitätsgehalt dieser Kategorien ist sichtlich gering. Aufschlußreich sind sie dennoch für das völlige Desaster und die Hilflosigkeit der »relativistischen« Ideologie in der Endphase der Weimarer


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Republik. Sie reflektieren die Situation einer Ideologie, die wesentlich, von vornherein und so weitgehend Staatsideologie ist, daß sie ihre abstrakte Staatsfixierung auch in einer Situation nicht zu überwinden vermag, in der die von ihr vorausgesetzten, affrmierten und »angerufenen« - parlamentarisch-pluralistischen - politischen und staatlichen Praxisformen schon nahe­zu vollständig zersetzt sind. Dieser Ideologie bleibt nur eines: die Resigna­tion.

34
G. Radbruch,»Der Relativismus in der Rechtsphilosophie«, Vortrag in Lyon, veröffentlicht in den Archives de Philosophie du Droit, Nrn. 1/2, 1934, jetzt in(und zitiert aus): ders., Der Mensch im Recht, S. 80 ff.

35 Vgl. o. Fn. 29, 30.

36
»Die politischen Parteien im System des deutschen Verfassungsrechts«, in:a.a.O., S. 294.

37 G. Radbruch, »Der Relativismus in der Rechtsphilosophie«, a.a.O., S. 85. Hinter dieser unscheinbaren Umkehrung verbirgt sich die entscheidende Wende der deutschen Pluralismuskonzeption, die hier als »repressive Um­stülpung« bezeichnet wird.

38 »Der Relativismus in der Rechtsphilosophie«, a.a.O., S. 86.

39
Ebd. Die Problematik dieser Option resultiert aus ihrer Allgemeinheit: sie macht sich keine weiteren Gedanken darüber, welche Instanz in welchem Verfahren - Prognosen sind hier aber jedenfalls erforderlich - feststellen soll, welche Meinung sich für »absolut gültig« hält und »intolerant« gegenüberanderen ist.

Allein in Deutschland: Der strafprozessuale Kult um die „materielle Wahrheit“ – zulasten der Verfahrensrechte der Beschuldigten


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Ingo Müller

Der Wert der „materiellen Wahrheit“


Das deutsche Strafverfahren hat – nach Auffassung unserer Strafprozeßlehre – al­len anderen Verfahrenskonstruktionen, vor allem der angelsächsischen, voraus, daß es der Wahrheitsfindung dient. Darin, wird behauptet, liege der Vorteil speziell für den Beschuldigten, dem letztendlich mit der Wahrheit mehr gedient sei als mit for­malistischer Einhaltung seiner prozessualen Rechte. Am liberal-rechtsstaatlichcn Verfahren angelsächsischer Tradition, das scharf zwischen Anklage und Richter­spruch trennt und die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung der Verteidigung weitgehend gleichstellt, indem es beide als streitende Parteien ansieht und das Ge­richt von der Strafverfolgung entlastet, rügt die deutsche Strafprozeßlehre, daß es den Ausgang des Prozesses den Zufälligkeiten des Parteienstreits überlasse und daher nicht der „Wahrheit“ dienen könne. Demgegenüber biete der deutsche Verfahrens­typus „die besseren Garantien zu einer unbeeinflußten, sachlichen Wahrheitsfin­dung“1. Eine Übernahme des angelsächsischen Modells brächte eine „entschiedene Schlechterstellung“ des Beschuldigten mit sich2, weil damit „ein außerordentliches Übergewicht des zur reinen Partei gewordenen Anklägers gegenüber dem Beschul­digten“ verbunden wäre. Dies führe, wird moniert, zu „zweifelhaften Verurteilun­gen“, nämlich bereits „wenn jeder vernünftige Zweifel an der Schuld – also nicht (wie im deutschen Strafprozeß) jeder mögliche Zweifel überhaupt ausgeschlos-

sen“3 sei. Die faktische Machtüberlegenheit der Staatsanwaltschaft hält man allein im deutschen Strafverfahren für unbedenklich, weil allein hier „die Unparteilichkeit von den Verfolgungsorganen selbst als Leitziel ihrer Tätigkeit respektiert wird“4.

Die Strafprozeß-Autoren verwickeln sich bei der Darstellung der Vor- und Nach­teile beider Verfahrenstypen freilich in offenkundige Widersprüche. So meint Henkel, der beredt vor der „entschiedenen Schlechterstellung“ des Beschuldigten im angelsächsischen Prozeß warnt: „Die im Parteiverfahren größere Gefahr unvoll­kommener Durchdringung des Sachverhalts, also mangelhafte Tataufklärung, wird sich vielfach zugunsten des Beschuldigten – damit allerdings zu Lasten der Rechts­gemeinschaft – auswirken“5; bei den Verfechtern des Parteienprozesses (speziell im 19. Jahrhundert) stand seines Erachtens „bezeichnenderweise nicht die Sorge um die Wahrheitserforschung sondern das Bestreben, dem Beschuldigten eine noch freiere Stellung zu erkämpfen, im Vordergrund“6. Eberhard Schmidt erkennt zwar klar, daß im Grunde „Henkels Kampf gegen den Parteigedanken ein Kampf gegen die prozessuale Stellung des Beschuldigten“7 gewesen sei, er selber ist aber der Auf-



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fassung, den Beschuldigten als Partei anzusehen, sei im Strafprozeß „völlig fehl am Platz“8, und er fragt sich, „ob nicht die Rücksicht auf den einzelnen ... mitunter schon zu weit geht“9.

Die Behauptung, die deutsche Prozeßkonstruktion mit der „Inquisitionsmaxi­me“ gewährleiste in höherem Maße ein faires Verfahren als der angelsächsische An­klageprozeß10, wird nicht nur durch die Beobachtung der täglichen Praxis in den Gerichtssälen – der Stammheimer Prozeß könnte da als Lehrbeispiel dienen – son­dern auch durch nähere Ausführungen von Rechtsprechung und Prozeßliteratur in Frage gestellt. Regelmäßig wird sie nämlich relativiert durch Polemiken gegen „die Überbetonung des Schutzes des Angeklagten, den dieser in England gefunden hat"11, der angeblich so weit gehe, „daß die Strafrechtspflege gelähmt wird“12, denn „im englischen Strafprozeß wird die Freiheitssphäre des einzelnen und dessen Einflußmöglichkeit ... in einer dem Wesen des Strafprozesses widersprechenden Art ausgedehnt“13.

Inquisitionsrelikte

Diese Angriffe richten sich gegen das Anklage- oder Parteiprinzip, auf dem der angelsächsische Prozeß basiert: Anklage und Verteidigung treten als gleichberechtig­te Prozeßparteien vor ein unbeteiligtes Gericht, das den Streit zu entscheiden hat. Gerechtigkeit wird nach angelsächsischer Doktrin „am besten von einem Richter erreicht, der die Waage zwischen den streitenden Parteien hält, ohne selbst an der Streitigkeit teilzunehmen“14. Gegenüber diesem abschätzig „Parteienprozeß“ ge­nannten Verfahren hält man bei uns an der „Inquisitionsmaxime“ fest, die man zum „Prinzip der materiellen Wahrheit“ hochstilisiert. Diese Untersuchungs- oder Inquisitionsmaxime, die teilweise, um unangenehme Assoziationen zu vermeiden, auch „Instruktionsmaxime“ genannt wird, besagt, daß der Richter im Prozeß die Be­weise zu erheben, den Prozeß zu leiten und schließlich das Urteil zu sprechen habe. Angelsächsische Kritiker bezeichnen das deutsche Verfahren daher auch als „Inqui­sitionsprozeß“15. Nicht ganz zu Unrecht, denn dem deutschen Strafprozeß ist es nie gänzlich gelungen, sich vom obrigkeitlichen Inquisitionsprozeß zu lösen, in dem der Richter den ersten Angriff auf den Beschuldigten vornahm, die Ermittlungen durchführte, Zwangsmaßnahmen (Folter, Verhaftung, Beschlagnahmen usw.) und Verhöre durchführte und das Urteil fällte16. Der Inquisitionsprozeß kannte keiner­lei Rechte des Beschuldigten (inquisitus), der als gehorsamverpflichteter Untertan im Prozeß nichts als bloßes Untersuchungsobjekt und dem allein zu seinem eigenen Ermessen und keinen prozessualen Regeln verpflichteten Inquisitionsrichter schutz­los ausgeliefert war. Henkel typisiert das Inquisitionsverfahren treffend mit der For­mel: „Vollste Mobilisierung der öffentlichen Gewalt in der planmäßigen Verbre­chensverfolgung, unumschränkte Herrschaft des Gerichts über das Verfahren unter Ausschaltung des Verletzten, Bevormundung des Beschuldigten, Auflockerung der Verfahrensformen bis zur nahezu völligen Formfreiheit, Entfaltung des pflichtmäßigen Ermessens der Amtsträger im Dienste der Wahrheitserforschung“17.


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Der Schutz eines möglicherweise Unschuldigen blieb in diesem Verfahren ebnso unberücksichtigt wie der Schutz der Persönlichkeitsrechte überhaupt. Die Restaura­tionsära der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts hat diesen Verfahrenstyp in Deutsch­land lange konserviert, und obwohl als Ergebnis einer breiten Reformbewegung be­reits in der Paulskirchenverfassung von 1849 (§ 179) festgelegt war: „Im Strafver­fahren gilt der Anklageprozeß“, dauerte es noch weitere 30 Jahre, bis einheitlich im ganzen deutschen Reich der „reformierte“ Strafprozeß eingeführt wurde. Er wurde auch Anklageprozeß genannt, weil er die Funktionen von Anklage und Urteils­spruch auf verschiedene Institutionen überträgt und so erst eine Verteidigung und Kontrolle des Verfahrens ermöglicht. Freilich haben sich die liberalen Reformvor­stellungen 1877 im deutschen Reich nicht so klar durchsetzen können wie im we­sentlichen Ausland, weswegen das Ergebnis der Prozeßreform von Kritikern als „halber Inquisitionsprozeß“18 oder „häßliche Bastardform“19 bezeichnet wurde.

Auch heute noch wird der Prozeß nicht von den Parteien geführt, sondern von ei­nem über sie gestellten dominanten Gericht unter bloßer Mitwirkung von Anklage und Verteidigung. Die umfassende Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 StPO) hat nämlich zur Folge, daß es die be- und entlastenden Fakten von Amts wegen in Betracht zu ziehen hat, also ein Gutteil der Aufgaben von Anklage und Verteidi­gung übernehmen muß. In dieser Aufgabenzuweisung an das Gericht wirkt – wor­auf liberale Autoren20 stets hingewiesen haben das ältere Leitbild des gemeinen Inquisitionsprozesses nach, „das obrigkeitlichte Gericht, das die Gestaltung des Ver­fahrens ausschlaggebend bestimmt und den Parteien nur bestimmte Möglichkeiten zur Mitgestaltung läßt“21. Selbst die Ausübung der wenigen vom Gesetz der Ankla­ge und Verteidigung übertragenen oder zumindest eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten22 leidet unter dieser Dominanz des Gerichts. So muß zum Beispiel der Verteidiger oft mit äußerster Behutsamkeit zu Werke gehen, da er stets damit rech­nen muß, in dem Richter einen potentiellen Weggefährten zu verprellen oder, wenn der Richter gerade die „Anklage“ vertritt, die Verteidigungsposition zu verschlech­tern, indem er ihn in seiner Anklage erschüttert. Diese von der Prozeßordnung aufge­zwungene Behutsamkeit des Verteidigers führt bei langer Übung zu einer Art „devotionaler Unterwürfigkeit gegenüber den Repräsentanten der Staatsgewalt“23.

Vor allem in politischen Verfahren und solchen mit politischem Hintergrund macht sich bemerkbar, daß die prozessuale Frontlinie nicht zwischen Staatsanwalt und Verteidigung, sondern zwischen der Justiz insgesamt (Gericht, Staatsanwalt­schaft) und der Verteidigung (Beschuldigtem und Verteidiger) verläuft. Die Kon­struktion des Prozesses, hypostasiert durch Rechtssprechung und -lehre, die den Richter in die Rolle des Strafverfolgers zwingt und ihn nötigt, selbst den Beschul­digten zu überführen, macht ihn zum natürlichen Gegner des Verteidigers und läßt Konflikte in erster Linie zwischen Verteidigung und Gericht entstehen. Diese Kon­flikte beschreibt Hans Dahs24 aus langjähriger Verteidigererfahrung: „Zwischenfra­gen, Anknüpfungs- und Wiederholungsfragen werden (dem Verteidiger) zurückge­wiesen, seine Eingriffsversuche können ihm als Störfeuer ausgelegt werden. Diffe­renzen mit dem Vorsitzenden sind an der Tagesordnung. Dieser wird zum dialekti-


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schen Gegner (Alsberg) des Angeklagten und seines Verteidigers“. Wenn zusätzlich die Staatsanwaltschaft noch als „Helfer“ des Richters und „genauso wie dieser der objektiv eingestellte Diener des Rechts, letzten Endes der Urteilsfindung“25 angese­hen wird, so müssen die wesentlichen Auseinandersetzungen zwischen Gericht und Verteidigung stattfinden; und die Versuchung für die Gerichte ist groß, bei Konflik­ten, in denen sie selbst involviert sind, zu ihren eigenen Gunsten, gegen Verteidi­gung und Beschuldigten zu entscheiden, was sich in dem alten Sprichwort aus­drückt: „Wer den Ankläger zum Richter hat, braucht Gott zum Advokaten“26.

Die Verpflichtung des Gerichts, die „Wahrheit“ zu erforschen, war in der Reichs­strafprozeßordnung von 187727, die vielfach geändert und modifiziert noch heute gilt, nicht enthalten28. Diese Zurückhaltung erklärt sich aus einer tiefen Skepsis ge­genüber dem Wahrheitsanspruch des Inquisitionsverfahrens, das strukturell eine zutreffende Faktenrekonstruktion eher behinderte als ermöglichte. Die Reformvorstellungen liberaler Prozeßkritiker des 19. Jahrhunderts richteten sich sowohl gegen die Monopolisierung aller Prozeßfunktionen beim Inquisitionsrichter, weil es eine „Absurdität“ sei, „dem Inquirenten . . . zuzumuten, bald auf die eine, bald auf die andere Seite zu springen und mit beiden Waffen, respektive gegen sich selbst zu fechten, zugleich aber auch als Kampfrichter den Streit zu leiten“29, als auch gegen die Rechtlosigkeit des Beschuldigten gegenüber dem Gericht. Binding30 meinte so­gar, des Beschuldigten „staatsrechtliche Hebung im Verhältnis zur Staatsgewalt war der alleinige Hebel, um den Inquisitionsprozeß aus den Angeln zu heben“. Die bei­den grundsätzlichen Reformmaßnahmen des 19. Jahrhunderts, Verteilung der Pro­zeßfunktionen und Hebung des Individuums, lassen sich nicht voneinander trennen, denn beide bedingen einander. Nach liberaler Prozeßauffassung waren „Staatsan­walt und Verteidiger... in gleicher Weise berufen, der Wahrheitsfindung zu dienen, aber nicht unmittelbar, sondern mittelbar, d. h. dadurch, daß jeder seinen Parteien­standpunkt wahrnimmt, soll Wahrheit kund werden“31.

Nur scheinbar divergieren die beiden heute anerkanntesten Strafprozeßrechtler der Bundesrepublik in der Einschätzung der liberalen Reformbewegung des 19. Jahrhunderts. Wenn Henkel moniert, bei den Verfechtern des Parteiprozesses habe „das Bestreben, dem Beschuldigten eine noch freiere Stellung zu erkämpfen“32, im Vordergrund gestanden, und wenn Eberhard Schmidt dagegenhält, „der Beschuldig­te als Individuum“ sei „nicht Ausgangspunkt der Reformvorschläge gewesen“, und eine Verbesserung seiner Rechtsstellung habe „im Sinne keines der führenden wis­senschaftlichen Juristen gelegen“33, so ist ihnen bei aller Gegensätzlichkeit der Aus­sagen das Auseinanderdividieren der politischen und prozeßtechnischen Intentionen und die Ablehnung des ,,politisch-doktrinären“ Ziels der Achtung des Individuums in Strafverfahren gemeinsam. Dagegen war die Verabschiedung der Strafprozeßord­nung von dem Gedanken getragen, daß „ein gerechtes Verfahren . . . nur denkbar (sei), wenn dem Beschuldigten gleichfalls die vollste Möglichkeit gewährt ist, die zu seiner Entlastung . . . dienlichen Tatsachen dem richterlichen Urteile vorzulegen“34.

Auch Reichsgerichtsentschcidungen des 19. Jahrhunderts zweifelten an der Wahrheitsverbürgung der Inquisitionsmaxime und vertrauten darauf, daß Rede und


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Gegenrede, Antrag und Gegenantrg eher ein exaktes Bild des Tatgeschehens er­möglichten als die eingleisige Betrachtungsweise des Inquirenten, wenn sie beton­ten, die Befugnis der Staatsanwaltschaft sei „nach den Grundsätzen gleicher Partei­rechte“35 geregelt, und dem Verteidiger eine Funktion bei der „objektiven Wahr­heitsermittlung“ zuerkannten, indem er „nur in der besonderen Richtung auf die Nichtschuld oder mildere Strafbarkeit des Angeschuldigten“36 tätig werden solle. Freilich war von konservativer Seite – deren Widerstand gegen den liberalisierten Strafprozeß seit Verabschiedung der Reichsstrafprozeßordnung nicht verstummt war – stets eingewandt worden, damit werde die richterliche Intention auf Wahr­heit aufgegeben und, was als Wahrheit zu gelten habe, werde der Bestimmung der Parteien überlassen. Parallel zu antiliberalen und antiparlamentarischen Strömun­gen in der Richterschaft37 verstärkten sich nach dem Ersten Weltkrieg auch autori­täre Prozeßvorstellungen in Rechtssprechung und juristischer Literatur. Nur müh­sam konnte ein vor allem von der politischen Justiz der Weimarer Republik – neu entdecktes Streben nach „Wahrheit“ den Zweck verschleiern, der damit verfolgt wurde, nämlich den Abbau von Beschuldigtenrechten. Bestrebungen der Richter­schaft und Ministerialbürokratie, die StPO zu reformieren, waren deutlich von dem Wunsch bestimmt, liberal-rechtsstaatliche Elemente aus der Prozeßordnung zu til­gen und „den Strafprozeß auf einen Stand weit hinter 1877 zurück“38 zu werfen. In einer Reihe von Notverordnungen der zwanziger und frühen dreißiger Jahre, deren Entwürfe teilweise bereits jahrelang in den Schubladen der Zentralbehörden gelegen hatten, wurden die Rechte des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwalt­schaft und dem Gericht derart eingeschränkt, daß man „der ohnehin mangelhaften Rechtsstellung der Angeklagten und ihres Verteidigers, deren Rückschrittlichkeit schon bisher dem modernen Ausland kaum verständlich war, das letzte und wichtig­ste Bollwerk gegen richterliche Willkür entzogen“39 sah; und man warf der Ministe­rialbürokratie, die diese Verordnungen ohne parlamentarisches Korrektiv durchge­setzt hatte vor, sie führe den Strafprozeß „zu den Praktiken des Obrigkeitsstaates zurück“40. Zwar verstärkten diese Verordnungen die inquisitorischen Elemente der Strafprozeßordnung, indem sie das Beweisrecht der Parteien beseitigten und die Erhebung von Beweisen in das Ermessen des Gerichts stellten. Diese Maßnahmen wurden jedoch von der Justizbürokratie eher pragmatisch damit begründet, daß „doktrinäre Erwägungen gegenüber praktischen Erwägungen zurücktreten“ müß­ten41, und man vermied die pathetische Verpflichtung des Gerichts auf „die Wahr­heit“.


Völkische Wahrheit

Erst die 1933 plötzlich anschwellende programmatische Literatur zum „kom­menden“ oder „neuen“ Strafprozeß42 verhalf der Argumentation mit „der Wahr­heit“ zum Durchbruch. Aufbauend auf dem Grundsatz: ,,Im nationalsozialistischen Strafrecht kann es kein formales Recht oder Unrecht, sondern nur den Gedanken



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der materiellen Wahrheit gebend“43, war man einig, daß „die Haupttendenz bei Schaffung eines neuen Strafprozeßgesetzes in der Beseitigung des Formalismus“ 44 liegen müsse. „Formenzwang, der sich überholt hat, der da hemmend wirkt, wo es gilt, zu Wahrheit und Recht vorzudringen“45, müsse abgebaut werden. An der StPO – auch in ihrer mehrfach zu Ungunsten des Beschuldigten revidierten Form – kritisierte man, daß sie „im Interesse des Angeklagten zu dessen Schutz, aber sehr zum Schaden der Wahrheit, viel zu weit gegangen“46 sei. Die nationalsozialistische Ideologie erlaubte, im Gegensatz zum Wertpluralismus der Weimarer Demokratie, den führenden Rechtstheoretikern auch eine positive Bestimmung von „Wahrheit“
und „Recht“.

Nicht etwa mit einer präzisen Analyse des Tatherganges oder einer treffenden Faktenrekonstruktion wollte man die „Wahrheit“ finden, sondern in „emotional-wertfühlender ganzheitlicher Betrachtungsweise“47. Die „rationalistische Zerglie­derung“48 des Sachverhalts durch wissenschaftliche Methodik wurde abgelehnt; der Richter sollte stattdessen mit „gesundem Vorurteil“49 an den Fall herangehen und „Werturteile fällen, die der nationalsozialistischen Rechtsordnung und dem Willen der politischen Führung entsprechen“50. Im „Kampf zwischen Vernunft und Glauben“51 sollte der Glaube siegen, die „in ihrer Übertreibung typisch liberale Furcht vor dem Justizirrtum“52 lehnte man ab. Die antirationalistische Tendenz dieser „Wahrheitssuche" kam am deutlichsten wohl bei Hedemanns Ausführungen über die „Wahrheit im Recht“53 zum Ausdruck: „Und kein deutscher Rechtswah­rer, den nicht mindestens in hohen Augenblicken jener Ernst ergriffe, den keine Mühe bleiben darf, und der nicht über den Strom der Mühe hinweg, bald fern, bald nah, den Born der Wahrheit rauschen hörte“. Der scheinbare Irrationalismus solcher Ausführungen löste sich jedoch dadurch auf, daß Wahrheit und Gerechtigkeit „wohl dort am ehesten zu finden sind, wo der Idee des Führers wortlos, aber getreulich nachgelebt wird“54. Der vom Nationalsozialismus erhobene Anspruch, die für den modernen Gesetzgebungsstaat typusbestimmende Trennung von Ethik und Recht aufzuheben, konnte nur mittels nationalsozialistischer Aufladung all dieser Werte erfüllt werden. Ebenso wie als Recht galt, „was arische Menschen für Recht befin­den, (für) Unrecht . . . was sie verwerfen“55 das lief auf der Basis der Lehre von Identität zwischen Führer und Geführten darauf hinaus, daß Recht war, was der Führer für Recht befand —, so war nach nationalsozialistischer Rechtsauffassung auch die „Wahrheit“ bei Führer und Bewegung am besten aufgehoben.



Wahrheit gegen Grundrechte

Nach dem Zweiten Weltkrieg setzten die Alliierten große Teile der Strafprozeß­vorschriften außer Kraft, und besonders in der britischen und amerikanischen Zone versuchte man, den angelsächsischen Strafprozeß zu installieren, der zumindest dem Modell nach auf Waffengleichheit von Anklage und Verteidigung angelegt ist. Sol­che Tendenzen, den Strafprozeß als gesellschaftlichen Konfliktlösungsmechanismus


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zu konstruieren, stießen jedoch auf den erbitterten Widerstand der deutschen Rechtslehre. Bader56 meinte, solch liberalen Importen hätte man „aus Gründen ei­ner sinnvollen Rechtskontinuität“ entgegentreten müssen. In der Diskussion des er­sten Deutschen Bundestages, die von der Prämisse aus geführt wurde, daß „grundle­gende Reformen jedenfalls zur Zeit nicht erstrebenswert“ seien57, rühmte der dama­lige Justizminister Dehler, kaum 5 Jahre nach Beseitigung der NS-Sondergerichte und des Volksgerichtshofs, schon wieder das „Prinzip der materiellen Wahrheit“ und stellte fest: „Unser Verfahren hat zweifellos den Vorzug, daß es der Wahrheits­erforschung in stärkerem Maße dient“58.

In der wissenschaftlichen Diskussion der Nachkriegszeit wurde der Wahrheitsbegriff zwar seiner entlarvenden Epitheta „völkisch“, „nationalsozialistisch“, „ras­sisch“ und „blutmäßig“ entkleidet, aber letztlich doch beibehalten. Was blieb, war die Fixierung auf die Alternative „schützende Formen oder Wahrheit“. Die doppelte Erwähnung der „Wahrheit" in der Strafprozeßordnung (§§ 57, 244) und vor al­lem die Verpflichtung des Gerichts, „zur Erforschung der Wahrheit die Beweisauf­nahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind“, eine Errungenschaft der nationalsozialisti­schen Strafprozeßnovelle von 193559, wurde damals beibehalten und die gesamte damit zusammenhängende Strafprozeß-Ideologie: „Die Pflicht des Gerichts zur Er­forschung der materiellen Wahrheit von Amts wegen, die zusammen mit der Ver­pflichtung der Staatsanwaltschaft zur materiellen Wahrheit dem Strafprozeß sein besonderes Gepräge gibt“60 — wobei unterschlagen wurde, daß der Strafprozeß die­ses „Gepräge" erst im „Dritten Reich" gefunden hatte. Während sich im Dritten Reich wenigstens noch einige couragierte Strafprozeßrechtler gefunden hatten, die verbissen am liberalen Prozeßmodell festhielten61, stießen die autoritären Prozeß­vorstellungen nach dem Zweiten Weltkrieg kaum noch auf Widerstand. So ist heute noch nach einhelliger Kommentarmeinung „oberstes Ziel eines jeden Strafverfah­rens ... die Erforschung der Wahrheit. Zugunsten dieses Zieles müssen andere wich­tige Grundsätze weichen“62, denn „im Strafprozeß handelt es sich um die Realisie­rung des staatlichen Strafanspruchs und die Pflicht des Schuldigen zum Leiden, das als Folge des Verbrechens vorgeschrieben ist“63. Eberhard Schmidt, der gern selbst seine „anerkannte rechtsstaatliche Einstellung“ hervorhebt64, hält „allzuviel Ver­fahrensrecht aus dem Grundgesetz herzuleiten . . . (für) bedenklich, weil das zu ei­ner starken Hemmung der Rechtsentwicklung führen kann“, und er schlägt vor, in Staatsschutzverfahren elementare Grundrechte zu suspendieren: „Wenn es zutreffen würde, daß die Beschattung . . . gegen die Artikel 1 bis 3 GG verstieße, so wird es an der Zeit sein, auf diese Grundrechte zu verzichten“65.

Der „höhere Wert" der materiellen Wahrheit dient so unserer Strafprozeßlehre dazu, selbst verfassungskräftig verbürgte Verfahrensgarantien aus den Angeln zu he­ben. Im Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die durch Gesetze vom 7. August 1952 und 20. Dezember 1956 vom Bundestag ratifiziert und damit ins deutsche Recht transponiert wurde – formell kommt ihm zwar nur der Rang ei­nes einfachen Gesetzes, materiell aber Verfassungsrang zu66 –, sind als Prozeßprin-


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zipien die Unschuldsvermutung für den Angeklagten und die Waffengleichheit von Anklage und Verteidigung garantiert. Während das Bundesverfassungsgericht67 ab­strakt grundsätzlich noch feststellt: „Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher ‚Waffengleichheit’ von Ankläger und Beschuldigtem gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten“, meint der BGH68 vorsichtiger, daß die Verteidigung „grundsätzlich auch wenigstens annähernd gleiche Rechte“ wie die Anklage haben müsse; freilich sei „eine völlige Angleichung . . . aus verschiedenen Gründen un­durchführbar“. Als einen dieser Gründe sieht die Strafprozeßlehre das „Gesetzes­wächteramt“ der Staatsanwaltschaft an69. Obwohl bereits Zachariae 186170 vor der „beliebte(n) Idealisierung der Staatsanwaltschaft als einer ganz unparteiischen, neben bzw. über dem Gericht stehenden Wächterin des Gesetzes“ gewarnt hatte, hat sich die deutsche Justiz immer wieder gefragt, „ob das Verhältnis zwischen dem Staat als Inhaber der Strafgewalt und dem Verbrecher mit dem Verhältnis zwischen den nur in bürgerlich-rechtlichen Beziehungen zueinander stehenden Parteien des Zivilprozesses auf eine Stufe gestellt werden kann“71. Die Staatsanwaltschaft wurde zur „Wächterin des Gesetzes“ oder gar zur „objektivsten Behörde der Welt“ stilisiert. Eberhard Schmidt72 sieht „den Nicht-Parteicharakter des Staatsanwalts und des Be­schuldigten dadurch sichtbar gemacht, daß der Staatsanwalt am Gerichtstisch, der Angeklagte in der Anklagebank oder im Räume vor dem Gerichtstisch Platz nimmt“, und er ergänzt: „Diese Anordnung hat ihren guten symbolischen Sinn“.

Aus der auf Chancengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung angelegten Vorschrift des § 160 Abs. 2 StPO, daß die Staatsanwaltschaft „nicht nur die zur Be­lastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln“ und dem Verlust von Entlastungsbeweisen vorzubeugen habe, hat man stets den für den Beschuldigten ungünstigen Schluß gezogen, eine Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung sei unmöglich. Denn die Staatsanwaltschaft habe „ihre gesamte Verfolgungstätigkeit durch Mitwirkung im Verfahren in unbedingter Intention auf Wahrheit und Gerechtigkeit durchzuführen“73. Da im Gegensatz zu allen anderen Verfahrensordnungen — die deutsche auf Wahrheit angelegt sei, muß nach allgemei­ner Strafprozeßauffassung die Rechtsstaatlichkeit zurückstehen, denn „erachtet man in dem Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit den höchsten Leitgedan­ken des Strafverfahrens, so folgt daraus auch de lege ferenda die Ablehnung des Par­teiverfahrens“74 . Trotz des Grundrechtscharakters des Artikel 6 MRK meint auch Roxin in seinem Strafprozeßlehrbuch75, „eine wirkliche Waffengleichheit wäre mit unserer Verfahrensstruktur nicht zu vereinbaren“, und er sieht in einer „umfassen­den Fürsorgepflicht“ des Gerichts „das wichtigste Regulativ für eine fair gehandhab­te Inquisitionsmaxime“76. Eberhard Schmidt77 stellt gar apodiktisch fest: „Der Ge­sichtspunkt der Waffengleichheit ist im Strafprozeß völlig fehl am Platz“, und er sieht es gar als Aufgabe des Rechts an, „jede Entwicklung eines kontradiktorischen Charakters der Hauptverhandlung zu verhindern“78. Daher kann seines Erachtens die Waffengleichheitsgarantie der MRK nur so verstanden werden, „daß alles zu ver­meiden ist, was dem Angeklagten das Vertrauen auf die dem Gericht obliegende In­tention auf Wahrheit und Gerechtigkeit erschüttern kann“79.


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Ebenfalls in der Menschenrechtskonvention verankert ist der Grundsatz der „Unschuldsvermutung" für den Beschuldigten, ohne den im Grunde die Offenheit der Entscheidung eines Verfahrens nicht mehr gewährleistet ist. Dies sinkt nach Luhmann80 dann zum Verurteilungsritual ab. Die Unschuldsvermutung ist das Fun­dament jedes rechtsstaatlichen Verfahrens, „und wer das bestreitet, der möge“, wie Mauz81 treffend bemerkt, „bitte gleich ohne Federlesen füsilieren lassen“. Den­noch, und obwohl die Unschuldsvermutung außer in der MRK auch in verschiede­nen Landesverfassungen verbürgt ist82, wird dieses Elementarrecht jedes Beschuldig­ten in der Strafprozeßliteratur heftig bestritten. Sax83 meint, daß die „letztlich in Artikel 1 GG verankerte Unschuldsvermutung . . . sich in einem Verfahren nur un­zureichend verwirklichen lasse, in dem das Gericht selbst den Tatverdacht bejaht... und alles zur Wahrheitserforschung Erforderliche selbst zu unternehmen hat“; denn „solange § 283 Abs. l84 als Kernvorschrift des Amtsprozesses bestehen bleibt, kann es durch keine denkbare Maßnahme inhaltlich beseitigt, sondern höchstens äußer­lich verdeckt werden, daß sich das Gericht dem von anderer Stelle, dem Ankläger oder einer besonderen Eröffnungskammer geäußerten Tatverdacht identifiziert"85. Unverblümter noch räumt Henkel86, der, um unangenehme Assoziationen zu ver­meiden, die Inquisitionsmaxime „Instruktionsmaxime“ nennt, ein, daß die deutsche Strafprozeßkonstruktion zum Vor- wie zum Falschurteil geradezu einlade: „Nicht zu bestreiten ist die mit der Instruktionsmaxime verbundene Gefahr, daß sich aus einer etwaigen Voreingenommenheit des untersuchenden Gerichts Fehlentschei­dungen ergeben können, gegen die angesichts der überlegenen Stellung des Gerichts . . . nicht allzuviel auszurichten ist“.

Trotz der Erkenntnis, daß die Unschuldsvermutung „nur im Parteienprozeß durchführbar“87 sei, wird der Parteienprozeß in Deutschland fast durchgängig abge­lehnt88, da „die bisherigen Garantien für ein Höchstmaß an Wahrheit und Gerech­tigkeit“ sorgen89. Als ausreichende Kompensation für die „im Zuge der Wahrheits­erforschung unvermeidliche Verletzung der Unschuldsvermutung“ wird angesehen, daß die Gerichte „das Menschenmögliche“ zur Wahrung der Menschenwürde des Beschuldigten tun90. Auch heute noch ist in der Kommentarliteratur der einst als Novum des nationalsozialistischen Strafprozesses bezeichnete Grundsatz anerkannt: „Oberstes Ziel eines jeden Strafverfahrens ist die Erforschung der Wahrheit. Zugun­sten dieses Zieles müssen andere wichtige Grundsätze weichen“91. Wenn heute er­neut vorgeschlagen wird, zugunsten einer noch besseren Wahrheitserforschung das Verfahren „aufzulockern“92, so dient dies, wie schon vor 30 Jahren, dem alleinigen Zweck, Verfahrensgarantien des einzelnen Bürgers einzuschränken. Allein daraus ist zu erklären, daß in unserer Strafprozeßlehre Schutznormen und Verfahrensgaran­tien zugunsten des Beschuldigten, ja sogar „die Vorrangstellung der Grundrechte“ als „Erschwerung der Wahrheitsfindung“ angesehen werden93.

Auch die Intention, gesetzlich verbürgten Rechten des Beschuldigten wie z. B. dem § 136 a StPO, der Folterungen und Erpressungen von Geständnissen verbietet, die „vernünftige Auslegung“94 zu geben, „deren er bedarf, wenn nicht die Wahr­heitsfindung vollständig lahmgelegt werden soll“95, weil nämlich „die Wahrheit


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mit allen geeigneten Mitteln von Amts wegen erforscht werden“ müsse resultiert weniger aus dem Bemühen um „Wahrheit“ als vielmehr aus einem grundsätzlichen Unbehagen, den Beschuldigten als gleichberechtigtes Prozeßsubjekt anzusehen. Für erforderlich hält man demnach auch ein „Hintansetzen der Menschenwürde des Be­schuldigten zugunsten des Interesses der Allgemeinheit an der Wahrheitsfindung“97, und Eberhard Schmidt98 ergänzt: „Von dieser Errungenschaft des Inquisitionspro­zesses darf es kein zurück geben!“ Sax schließlich resümiert in seinem Beitrag zu dem Standardwerk „Die Grundrechte“99 die deutsche Strafprozeßauffassung, wenn er meint, daß „das ängstliche Bemühen um eine uneingeschränkte Wahrung dieser Freiheitsrechte im prozessualen Bereich zu einer verkrampften, doktrinär überstei­gerten Betonung dieser Rechte führt und dadurch das Zustandekommen und Funk­tionieren einer zweckmäßigen Verfahrensregelung zu sachgerechter Strafrechtspfle­ge behindert oder gar lähmt“.

Erkenntnistheoretisch unhaltbar

Der Anspruch der deutschen Strafprozeßtheorie, die Wahrheit zu finden, wider­setzt sich allen kritischen Einwänden und führt aller Psychologie und Erkenntnis­theorie zum Trotz ein zähes Leben. Schon liberale Prozeßtheoretiker des 19. Jahr­hunderts hatten erkannt, daß die Inquisitionsmaxime „wenig geeignet ist, zur Er­forschung der Wahrheit zu dienen, daß man vielmehr das Ziel rascher und sicherer erreichen könne, gerade dadurch, daß man künstliche Parteien schuf, wo in Wirk­lichkeit keine sind“100. Bereits nach ersten Tendenzen der Gerichte, die Objektivi­tät der Staatsanwaltschaft vorauszusetzen und die Intention von Richtern und Staatsanwälten auf „materielle Wahrheit“ gegen Beschuldigtenrechte auszuspielen, hatte der Rechtsanwalt und Rechtssoziologe Bendix101 kritisiert, dabei werde „vorausgesetzt, daß der Strafprozeß das Ziele habe, die materielle Wahrheit zu er­forschen und das Gericht die Aufgabe und die Fähigkeit habe, den Tatbestand ob­jektiv festzustellen. Dabei wird erstaunlicherweise die Frage gar nicht aufgeworfen, was es denn für eine Bewandtnis mit der materiellen Wahrheit und der Objektivität habe, ob sie überhaupt möglich und von welchen Erkenntnisbedingungen sie abhän­gig ist, Fragen, die seit Jahrhunderten den Hauptgegenstand der modernen Wissen­schaften ausmachen“.

Ähnliche Einwände machen zeitgenössische Justizkritiker. Lautmann102 weist mit einer Fülle dokumentierter Einzelbeobachtungen nach, daß die Selektion der Fakten und ihre Darstellung durch das Gericht primär nicht auf eine wie immer verstandene „Wahrheit“, sondern auf die Vermeidung von Widersprüchen zielen; die Argumentationspraxis der Gerichte wiederholt somit die eingleisige Prozeß­struktur, die Entgegensetzungen und Kontradiktionen vermeidet. Daß sie einer zutreffenden Sachverhaltsaufklärung eher im Wege steht, zeigt sich hier deutlicher noch als in der Verfahrenskonstruktion: ,,Die Strategie des konsonanten Argumentierens ist bedenklich, insoweit juristisches Denken beansprucht, Wahrheit


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herzustellen. Diese Strategie verfährt nämlich nicht nach den Kriterien wissenschaft­licher Rationalität. Sie manipuliert Fakten und Normen in Richtung einer vorgege­benen Problemlösung, um der Entscheidung die Basis einer empirischen Evidenz und programmlogischen Stringenz scheinbar zu verschaffen“103. Habermas104 will auf diesem Gebiet nicht einmal von Wahrheit sprechen, weil „Wahrheit kategorial der Welt der Gedanken und nicht der Wahrnehmung angehört. Weil Wahrneh­mungen in gewisser Weise nicht falsch sein können, kann sich auf dieser Ebene die Frage nach der Wahrheit gar nicht stellen“. Soweit es im Verfahren jedoch um Re­konstruktion von Fakten und Beurteilung ihrer Hintergründe geht, lassen sich diese „in der Regel nur in Handlungszusammenhängen überprüfen. Jene ausgezeichnete Kommunikation, in der Verzerrungen der Kommunikationsstruktur selbst über­wunden werden können, ist die einzige, in der zusammen mit einem Wahrheitsan­spruch zugleich ein Wahrhaftigkeitsanspruch ‚diskursiv’ geprüft werden kann“105. Gegen derlei erkenntnistheoretische Einwände stellt sich die „Strafprozeßwissen­schaft“ freilich blind und taub und beharrt darauf, daß „richterliche Objektivität in der Vernehmung ... die Wahrheitserforschung besser (sichere) als die Aufspal­tung der Beweistätigkeit in eine belastende und eine entlastende“106.

Die Objektivität von Richtern und Staatsanwälten „wird durch die Ausbildung und den Wechsel zwischen richterlichem und staatsanwaltlichem Amt anerzogen“107, und sie wird angeblich auch dadurch nicht erschüttert, daß der Richter be­reits vor der Hauptverhandlung die polizeilichen Ermittlungsakten kennt: „Die An­hänger des Parteiprozesses unterschätzen die auf langer Tradition beruhende und in ständiger Schulung des juristischen Nachwuchses sich weiter vererbende Objektivi­tät des deutschen Berufsrichters, wenn sie befürchten, das Studium der Akten kön­ne dem Richter voreingenommen gegen den Angeklagten machen, und der Richter könne sich . . . von einem anderen Bestreben leiten lassen, als dem, die Wahrheit zu erforschen“108.

Die „relative“ Wahrheit

So vehement man das Prinzip der „materiellen Wahrheit“ aber gegen Beschuldigtenrechte ins Feld führt, so gering sind die Ansprüche an die „Wahrheit“, wenn es darum geht, mangelnde Aufklärung der Gerichte zugunsten des Angeklagten zu rü­gen. Nach § 261 StPO beurteilt das Gericht das Ergebnis der Beweisaufnahme, das die Grundlage einer Verurteilung bildet, „nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“. Zum Beleg dafür, daß an die Zuverlässig­keit dieser Überzeugung keine „überspannten Anforderungen“ zu stellen sind, zitie­ren Lehrbücher und Strafprozeßkommentare die alte Reichsgerichtsauffassung109, daß „objektive Wahrheit. . . nur gedanklich vorstellbar“ sei: „Auch dem Richter ist deshalb die Findung absoluter Wahrheit verschlossen, auch er vermag sich nur auf­grund der Abwägung des Für und Wider zu einer für sein richterliches Gewissen gül­tigen, also subjektiven oder relativen Wahrheit, nämlich zur richterlichen Überzeu-


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gung durchzuringen. Unter diesem selbstverständlichen Vorbehalt ergeht jedes Ur­teil, ohne daß es eines ausdrücklichen Hinweises hierauf bedarf. Der Bundesge­richtshof hat in der Weiterbildung dieser Rechtsprechung „ein nach der Lebenser­fahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen“110 zur Verurteilung ausreichen lassen und nicht einen „mathe­matischen Beweis“111, sondern lediglich „praktische Gewißheit“112 gefordert; ein „bloß theoretischer Zweifel an der Schuld soll“ nach seiner Auffassung113 „unbe­rücksichtigt bleiben“. Anders als im angelsächsischen Prozeß, der die Unschuldsver­mutung und den Grundsatz „in dubio pro reo“ zum Prinzip erhoben hat, braucht der Schluß eines Richters, der einer Verurteilung zugrunde liegt, „nicht logisch zwingend“ zu sein, „es genügt vielmehr, daß er möglich ist, selbst wenn andere Fol­gerungen gleich nahe oder sogar näher gelegen hätten“114.

Vom Pathos der „materiellen Wahrheit“ verbleibt also wenig. Und es macht hier, wo es um die Verurteilung des Beschuldigten geht, der nüchternen Erkenntnis Platz, daß „objektive Wahrheit . . . nur gedanklich vorstellbar“ sei115. Damit ist deutlich, daß die „materielle Wahrheit“, die der deutsche Inquisitionsprozeß angeblich ver­bürgt, vor allem dazu dient, die Mißachtung von Rechten zu legitimieren. An der Zurückdrängung teilweise sogar verfassungsmäßig verbürgter Rechte des Beschuldig­ten und an der ungehemmten Mobilisierung der Staatsgewalt im Strafverfahren, vor allem nach den letzten strafprozeßändernden Gesetzen, zeigt sich tendenziell schon die von Hans Maier116 beobachtete „institutionelle Typenverwandtschaft des spät­absolutistischen und des modernen Staates"; die von ihm postulierte Rückkehr zu „den vorliberalen und vorkantischen Ideen"117 im Verhältnis des Individuums zum Staat ist im Strafprozeß mit dem Rückgriff auf spätabsolutistische Verfahrensvorstellungen längst eingeleitet. Subjektive Rechte des einzelnen, die zu schützen der Rechtsstaat in Anspruch nimmt, müssen zum Schutz objektivierter Werte zurück­stehen. Der Rechtsstaat, dessen Qualität man nach den Worten des Bundesjustizministers Vogel118 nicht zuletzt daran erkennt, wie er „mit einem Beschuldigten umgeht, wie er die Rechte dessen ausgestaltet, demgegenüber er von seiner Straf­befugnis Gebrauch macht“ verkommt zur „Werteordnung“. Der vorgeblich hohe Wert der „materiellen Wahrheit“ legitimiert, so gering ihn auch die Justiz als Leit­linie eigener Tätigkeit schätzt, noch jede Beseitigung individueller Rechte im Straf­verfahren und degradiert den Beschuldigten so zum Objekt staatlicher Verbrechens­verfolgung.

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Anmerkungen

1 H. Henkel, Strafverfahrensrecht, 2. Aufl. 1968, S. 111.


2 a. a. O.,S. 109.

3 Nüse, Buchbesprechung, in: Juristische Rundschau 1965, S. 320.

4 a. a. O.

5 a. a. O., (Fußn. 1), S. 109.

6 a. a. O.,S. 110, Fußn. 14.


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7 Staatsanwalt und Gericht, in: Probleme der Strafrechtserneuerung, S. 279.

8 Deutsches Strafprozeßrecht (1968), S. 42.

9 Sinn und Tragweite des Hinweises auf die Aussagefreiheit der Beschuldigten NJW 1968,
S. 1219.

10 Vgl. Bader, Die Wiederherstellung rechtsstaatlicher Garantien im deutschen Strafprozeß nach 1945, in: Pfenniger-Fachschrift (195), S. 7 sowie Nüse, a. a. O., (Fn. 4).

11 U. Westhoff, Über die Grundlagen des Strafprozesses mit besonderer Berücksichtigung des Beweisrechts (1955), S. 6.

12 Dürr, Zur Reform des Strafprozesses, Deutsche Juristenzeitung 1928, Sp. 1436.

13 Westhoff, a. a. O., S. 162/163.

14 Lord Greene, zit. nach Allan, Der Strafprozeß – Unterschiede zwischen dem anglo-amerikanischen und dem kontinental-europäischen Recht, Recht und Gesellschaft 1974, S. 170.

15 Allan, a. a. O., S. 171.

16 Treffende Darstellungen des Inquisitionsprozesses findet man bei Zachariae, Handbuch des Strafprozesses I (1861), §§ 21, 22, 26; Henkel, Strafverfahrensrecht, S. 50; Eberhard Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 2. Aufl. 1965, §§ 70-92.

17 a.a.O., (Fn. 1), S. 51.

18 Rudolf v. Gneist, Vier Fragen zur deutschen Strafprozeßordnung (1874), S. 6.

19 Binding, Strafrechtliche und strafprozessuale Abhandlungen, 2. Bd. (1915), S. 208.

20 Bendix, Der alte Geist in den Regierungsentwürfen zum Gerichtsverfassungsgesetz und zum Rechtsgange in Strafsachen, Juristische Wochenschrift 49 (1920), S. 269; Güde, Die Vertei­digung aus der Sicht der Anklage, Anwaltsblatt 1961, S. 5.

21 Güde, a. a. O. (Fn. 20).

22 Vgl. z. B. § 239 StPO, der auf übereinstimmenden Antrag von Verteidigung und Anklage das Kreuzverhör zuläßt.


23 Hans Dans, sen., Verteidigung im Strafverfahren Heute und morgen, Zeitschrift für
Rechtspolitik 1968, S. 17.


24 a. a. O., (Fn. 23), S. 21.


25 Drechsler, Die Staatsanwaltschaft als Prozeßpartei und der Haftrichter als Verhandlungsvorsitzender, Deutsche Juristenzeitung 1928, Sp. 2600.


26 Zit. nach Günther, Staatsanwaltschaft Kind der Revolution (1973), S. 5 1

27 RGB1, S. 253.

28 Lediglich die Eidesformel für Zeugen § 61 RStPO verpflichtete diesen, „nach bestem
Wissen und Gewissen die reine Wahrheit“ zu sagen.


29 Zachariae, Die Gebrechen und die Reform des Strafverfahrens (1846), S. 143/144.

30 Der Entwicklungsgedanke im Recht (1904), S. 195.

31 v. Liszt, Die Stellung des Verteidigers im Strafverfahren, Deutsche Juristen-Zeitung 1901
Sp. 179.

32 Strafprozeßrecht, S. 110, Fn. 14.

33 Staatsanwalt und Gericht, S. 279.

34 Gutachten der sog. „Reichsjustizkommission", Reichstagsdrucksache Nr. 10/1876

35 RGSt 11, 135.

36 RGSt 17, 315 ff.

37 Vgl. dazu. Kübler, Der deutsche Richter und das demokratische Gesetz, Archiv für civilisti-
sche Praxis 161 (1963), S. 111 ff.


38 Hirschberg, Die Verschlechterung der Strafrechtspflege durch Notverordnungen, Die Justiz Bd. VIII (1932/33), S. 127.


39 a. a. O., (Fn. 38).


40 Drucker, Neuester und allerneuester Strafprozeß, Juristische Wochenschrift 1924, S. 245.

41 Ministerialrat Dürr, Deutsche Juristenzeitung 1928, Sp. 1434.

42 Vgl. statt vieler: Gürtner (Hrsg.), Das kommende deutsche Strafverfahren, Bericht der amtlichen Strafprozeßkommission (1938); Freisler, Grundzüge des kommenden Strafprozeßrechts, Deutsches Strafrecht 1935, S. 228; Exner, Richter, Staatsanwalt und Beschuldigter im Strafprozeß des neuen Staates, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 54 (1934), S. 1 ff 43 Leitsätze der NSDAP zur Strafrechtsreform, Völkischer Beobachter v. 5. 6. 1935.


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44 Sack, Der Strafverteidiger und der neue Staat (1938), S. 15.

45 Niethammer, das Reichsgericht als Schrittmacher der Entwicklung des Strafverfahrens nach geltendem Recht und in Zukunft, Deutsches Strafrecht, 1937, S. 136.

46 Schwarz, Nationalsozialistischer Strafprozeß, in: H. Frank (Hrsg.), Nationalsozialistisches
Handbuch für Recht und Gesetzgebung, 2. Aufl. (1937), S. 1472.

47 Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie im Strafrecht (1935), S. 73.

48 Dahm, Der Methodenstreit in der heutigen Strafrechtswissenschaft, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 57 (1938), S. 248.

49 Dahm, a. a. O., (Fn. 48).

50 Dahm, Das Ermessen des Richters im nationalsozialistischen Strafrecht, Deutsches Strafrecht 1934, S. 90.

51 Dahm/Schaffstein, Liberales oder autoritäres Strafrecht? (1933), S. 19.

52 a. a. O.

53 Die Wahrheit im Recht, in: Festschrift für Deinhard (1940), S. 7.

54 Erik Wolf, Das Rechtsideal des nationalsozialistischen Staates, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, Bd. XXVIII (1934/35), S. 348.

55 Rosenberg, Lebensrecht, nicht Formalrecht! Deutsches Recht 1934, S. 293.

56 Bader, a. a. O., (Fn. 10), S. 7.

57 Vgl. Dallinger, Zur Vereinheitlichung des Strafverfahrens, Süddeutsche Juristenzeitung 1950, S. 731; Kern, Die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Strafgerichtsverfassung, Monatsschrift für deutsches Recht 1950, S. 588.

58 BT-Protokolle, l. Wahlp., S. 1433.

59 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des GVG vom 28. 6. 1935 (RGB1 I,S. 844).

60 Kleinknecht/Müller/Reitberger, Kommentar zur StPO (1958), Einl. 12.

61 Vgl. Hellmuth Mayer, Zum Aufbau des Strafprozesses, Gerichtssaal 104 (1934), S. 336 so­
wie Robert v. Hippel, Der Deutsche Strafprozeß (1941), S. 299 ff.

62 Kleinknecht/Müller/Reitberger, a. a. O., (Fn. 60).

63 a. a. O., (Fn. 60), Einl. 13.

64 Neue juristische Wochenschrift 1969, S. 1017.

65 Anmerkung zu BGHSt 17, 382, Juristenzeitung 1962, S. 762, Hervorhebung im Original.

66 Vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Anm. 59 sowie Echterhölter, Die MRK im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, Juristenzeitung 1955, S. 692.

67 BVerfGE 38, 111.


68 BGHSt 18,371.

69 Vgl. Zipf, Strafprozeßrecht (1970), S. 43 sowie Kleinknecht/Müller/Reitberger, a. a. O.,
(Fn. 60), Einl. 3 b; Eb. Schmidt, Lehrkommentar, Bd. I, Rdn 95/96; BGHZ 20, 180; Kern/
Roxin, Strafverfahrensrecht, 12. Aufl. (1974), S. 46.

70 Handbuch des deutschen Strafprocesses, Bd. I, S. 413.

71 Dürr, Zur Reform des Strafprozesses, Deutsche Juristenzeitung 1928, Sp. 1435.

72 Lehrkommentar, Bd. 1, Rdn. 111.

73 Begründung zum Regierungsentwurf des 1. Strafverfahrensreformgesetzes, BT-Drs. 7/551, S. 36.

74 Henkel, Strafverfahrensrecht, S. 112.

75 Kern/Roxin, a. a. O., (In. 69), S. 55.

76 a. a. O., S. 213.

77 Deutsches Strafprozeßrecht (1967), S. 42.

78 Lehrkommentar, Bd. I, Rdn 109.

79 Juristenzeitung 1965, S. 735.

80 Legitimation durch Verfahren (1969), S. 38 ff., 51.

81 Einleitung zu: Croissant u. a., Politische Prozesse ohne Verteidigung (1976), S. 9.

82 Berlin: Art. 65; Bremen: Art. 6; Rheinland-Pfalz: Art. 6; Saarland: Art. 14.

83 In: Kleinknecht/Müller/Reitberger, Kommentar zur StPO, Einl. 9.

84 § 238, Abs. 1 StPO: „Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und
die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden“.


85 Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege, in: Bettermann/Nippdey/Scheuner (Hrsg.), Die
Grundrechte, Bd. II/2, S. 990.



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86 Strafprozeßrecht, S. 108.

87 Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, Anm. 21 zu Art. 6.


88 Vgl. Kern/Roxin, Strafverfahrensrecht, S. 54, Sax, a. a. O., (Fn. 85); Eb. Schmidt, Deut­-
sches Strafprozeßrecht, S. 42.


89 Kleinknecht/Müller/Reitberger, a. a. O., (Fn. 60), Einl. 8 c.

90 a. a. O., (Fn. 60), Einl. 9.

91 a. a. O., Einl. 12; vgl. dazu Schwarz, Der nationalsozialistische Strafprozeß, a. a. O., (Fn. 46), S. 1470: „Das Ziel eines guten Strafprozesses muß es sein, zum Zwecke der Aburteilung einer Straftat möglichst gründlich, möglichst schnell und mit geringstem Kostenaufwand den wahren Sachverhalt aufzudecken. Das ist das einzige Ziel; andere Rücksichten müssen dem gegenüber zurücktreten“.


92 Karl Peters, Strafprozeß, 2. Aufl. (1966), S. 74.


93 Osmer, Der Umfang des Beweisverwertungsverbotes nach § 136 a StPO, S. 3; vgl. auch
Mörsch, Zur Rechtsstellung des Beschuldigten und seines Verteidigers im Vorverfahren (1968), S. 33 f.

94 Bader, Zum neuen § 136 a StPO, Juristenzeitung 1951, S. 123. 95 Castringius, Schweigen und Leugnen im Strafprozeß (1965), S. 33. 96 Kleinknecht/Müller/Reitberger, a. a. O., (Fn. 60), Einl. 8 c.

97 Sax, a. a. O., (Fn. 85), S. 968.

98 Lehrkommentar, Bd. I, Rdn. 297.

99 a. a. O., (Fn. 85), S. 970.

100 v. Liszt, a. a. O., (Fn. 31), Sp. 180.

101 Der alte Geist in den Regierungsentwürfen zum Gerichtsverfassungsgesetz und zum Rechtsgang in Strafsachen, Juristische Wochenschrift 1920, S. 268.

102 Justiz, die stille Gewalt (1972).

103 Lautmann, a. a. O., (Fn. 1020), S. 165.


104 Habermas, Wahrheitstheorien, in: Festschrift für Schulz, S. 211 ff. (232).

105 Habermas, a. a. O., (Fn. 104), S. 260, vgl. auch ders., Erkenntnis und Interesse, Kap. 10, 11 sowie die Einleitung zu Theorie und Praxis, Frankfurt 1971.

106 Henkel, Strafprozeßrecht, S. 110.

107 Herrmann, Referat vor dem 45. Dt. Juristentag, Verhandlungen des 45. DJT, Bd. II, D 53.

108 Dürr, a. a. O., (Fn. 71), Sp. 1437.

109 RGSt 66, 164.

110 BGH, Verkehrsrechtssammlung 24, S. 207 (210).


111 BGH, Neue juristische Wochenschrift 1967, S. 359 (360).


112 BGH bei Dallingcr, Monatsschrift für Deutsches Recht 1972, S. 388.


113 BGH, Neue juristische Wochenschrift 1951, S. 83.


114 BGH, Monatsschrift für Deutsches Recht 1951, S. 117.

115 RGSt 66, 164.

116 Die Grundrechte im modernen Staat, 2. Aufl. (1974), S. 71.

117 a. a. O., (Fn. 116), S. 72.

118 BT-Prot., 7. Wahlperiode, S. 8230.



Summary

The Value of "Material Verity" in German Criminal Proceedings: Administrators of justice and jurists in Germany are in unanimous agreement that German criminal procedure as opposed to the practices in other countries, particularly in Anglo-Saxon ones – serve the establishment of a formal truth. This fact can be ascribed to the principle of “material verity”, which is institutionalizcd in the so-called “inquisition maxim”. The latter can be defined as the principle whereby the judge and not the parties in the case adduces the evidence, presides over the court proceedings and finally reaches verdict.

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This principle has more in common with the trial proceedings in an absolutist hierarchical State, the trial of Inquisition, than merely the name. Indeed, when the reformed criminal proceedings were introduced in 1877, essential structural aspects were adopted. The German bourgeoisie was never strong enough to carry through a thoroughly liberalized criminal procedure. This German trial ideology culminated during the Third Reich in the abolition of all legal rights in court and the supposed legitimization thereof by the claim that the principle of “material verity” admitted of no formal rights.

The inhibition of the analogy in penal law (nulla poena sine lege) and of double jeopardy (ne bis in idem) was annullcd, just as the basic right to a defence in court, the guarantee that a lawful judge preside, and the functional distinction between indictment and sentence. This authoritarian trial ideology survived the collapse of the Third Reich. Court procedure was only denazified superficially; for in the 1950s and 1960s the principle of “material verity” flourished anew. Today, the courts as well as criminal jurisprudence declare the assumption of a defendant’s innocence until proven guilty and the equal regard for prosecution and defence in court (both rights upheld by the European Human Rights Commission) both as beeing incompatible with “our procedural structure” and thus invalid. Indeed sometimes all the rights of the defendant in court are declared incompatible with the establishment of the truth.

aus: Leviathan. Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1977, 522 – 537.

Kritische Nachbemerkung:

Wenn Müller auf S. 528 über die Europäische Menschenrechtskonvention schreibt, ihr komme in der BRD „formell […] zwar nur der Rang ei­nes einfachen Gesetzes, materiell aber Verfassungsrang zu“, so scheint uns diese Formulierung derselben Logik zu folgen, wie die – von Müller kritisierte – Entgegensetzung von „materieller Wahrheit“ und „formellen Verfahrensrechten (bei Ermittlung der Wahrheit)“. In der Tat hat die ERMK in der BRD (und vielen anderen Ländern) nur Gesetzes-, aber nicht Verfassungsrang. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Der deutsche Rechtsstaat


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aus: Evangelisches Staatslexikon hrsg. von Roman Herzog / Hermann Kunst / Klaus Schlaich / Wilhelm Schneemelcher, Kreuz: Stuttgart, 3. Aufl.: 1987, Spalte 2806 - 2818.

Die Hervorhebungen entsprechen dem Orginal; die roten Ziffern geben den Beginn der Spalten der Originalveröffentlichung an.

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[...]

Rechtsstaat. I. Problemstellung der Geschich­te. a) Sowenig wie andere zentrale Begriffe von Staatslehre und Politik (→Demokratie I 1) be­zeichnet der R. eine apriorisch vorgegebene „Wesenheit“. Es ist daher nach den politischen und sozioökonomischen Entstehungsbedingun­gen des R.begriffs und nach seiner konkreten polit. Funktion zu fragen, auch nach allfälligem Funktionswandel und Umständen, die diesen er­klären. Vorweg ist festzuhalten, daß der R. eine Begriffsbildung der deutschen Staatslehre des 19. Jhs. ist. Dieser R. soll den Staat im Interesse der bürgerl. Gesellschaft unter obrigkeitsstaatl. Bedingungen beschränken. So unterscheidet sich der R. von vornherein von der britischen Rule of Law, die nicht nur als ein den Staat begren­zendes, diesen vielmehr auch konstituierendes (repräsentativstaatl. bzw. demokratisches) Prin­zip gemeint ist. Übersetzungen wie Etat de Droit im Französischen oder Estado de Derecho im Spanischen sind von der deutschen Staatslehre (insbes. über G. Jellinek und C. Schmitt) in­spiriert und verbinden sich z. T. (etwa in Italien, Spanien und Lateinamerika) mit der Forderung nach (vor allem ökonomischen) Rest-Freiheiten unter autoritären Regierungsformen. Wer nach der historischen Ortung des R. und seiner ge­naueren politischen Funktion fragt, wird gegen­über einer inflationären Verwendung des R.be­griffs, die diesen auch etwa auf Platos Gesetzes­staat (und damit auf die vom modernen Staat zu unterscheidende Polis) oder auf die mittelalter­liche Ordnung und deren Theorie (etwa Bractons Lehre von der Bindung des Monarchen an das Gesetz) anwendet, zur Skepsis raten. Die Aussage, im R. würden Staat und Recht „zusam­mengebracht“, mag ansprechend klingen. Sie ist jedoch banal und wenig informativ, müßte man doch vorerst wissen, wie der jeweils vorausge­setzte Staat und das gemeinte Recht (positives Recht, Naturrecht, wenn ja, welches Natur­recht?) verstanden werden. Diese Kritik gilt auch der verbreiteten Gegenüberstellung von R. und (nationalsozialist.) „Unrechtsstaat“, einer Begriffsbildung, die dazu verführen kann, die sozialwissenschaftlich-historische Analyse des NS-Regimes (seiner Entstehungsbedingungen und Wirkungsweise) durch bloßen moralischen Protest zu „ersetzen“.


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b) Wie gesagt, stellt der R. als Begriff und in der Sache eine Besonderheit des deutschen Staatsrechts dar. Das schließt es freilich nicht aus, daß sich auch anderswo politische Forde­rungen durchsetzen, die der deutschen R.idee teilweise entsprechen, wobei sie freilich in ande­ren Begründungszusammenhängen auftreten und mit anderen Namen (etwa „limited government“ oder „liberaler →Konstitutionalismus") vorgestellt werden. Die Unterschiede zwischen der deutschen R.theorie und den in anderen Staaten mit ihr vergleichbaren Konzepten sind daher weder zu übersehen noch zu übertreiben. Die Theorie des R. ist die spezifisch deutsche Variante innerhalb der bürgerl. Staatstheorie. [...]

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[...]

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[...]

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[...]

c) Die Anfänge der deutschen R.theorie wer­den oft auf Kant zurückgeführt, der den Staat als „Vereinigung von Menschen unter Rechts­gesetzen“ definiert. Kants Begriff des allgemei­nen Gesetzes ist auf dem Hintergrund einer individualistisch-liberalen Anthropologie und Rechtslehre zu sehen, die das Recht als Inbegriff der staatlich garantierten Verhaltensvorschriften innerhalb der bürgerl. Gesellschaft versteht. Sei­ne Theorie der Gewaltenteilung vertritt den Vor­rang der Legislative. Ihr gegenüber soll die Exe­kutive auf eine rein ausführende, die Judikative auf eine (die Exekutive) kontrollierende Funk­tion beschränkt sein. Doch kommt diesem (vir­tuell demokratischen) Konzept nach Kant sel­ber kaum praktische Bedeutung zu, soll es doch dem Bürger verwehrt sein, in bezug auf die tatsächlich bestehende Gesetzgebungsgewalt „werktätig zu vernünfteln“. Im Vormärz über­nehmen einzelne Autoren im süddeutschen Raum liberal-repräsentativstaatl. Vorstellungen des französischen Konstitutionalismus, so etwa Carl Th. Welcker, der den Rechtsstaat als „Staat der (sc. bürgerlichen) Vernunft“ bezeich­net. Seine eigentl. Prägung erfährt der deutsche R.begriff jedoch mit dem Scheitern des deutschen politischen →Liberalismus als staats­gestaltende Kraft, der sich seit 1848 – auch aus Angst vor der beginnenden politischen Artiku­lation der Unterschichten – mit dem Obrig­keitsstaat arrangiert. Im Verfassungskompromiß des deutschen Bürgertums kommt der R.idee (anders als bei Welcker) keine staatsbegrün-

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dende Bedeutung mehr zu. Der Obrigkeitsstaat ruht in sich selber, legitimiert durch das „mon­archische Prinzip", wird also durch den R. bloß nachträglich begrenzt, und zwar im Interesse des Bürgertums, das zwar auf die politische Gestal­tung des Staates, auf politische Hegemonie ver­zichtet bzw. verzichten muß, dem anderseits der Freiheitsraum zu seiner sozioökonomischen Entfaltung gewährleistet wird. Für die Grenzzie­hung zwischen Obrigkeitsstaat und bürgerl. Ge­sellschaft wird im Verfassungsrecht Preußens und des Deutschen Reiches der Vorbehalt des Gesetzes für Eingriffe in Freiheit und Eigentum maßgeblich, wobei den gewählten Kammern (Landtag bzw. Reichstag sind alles andere als Zentren polit. Macht) neben dem Monarchen und dem Herrenhaus bzw. dem Reichsrat im Gesetzgebungsverfahren wenigstens ein Mitberatungs- und Zustimmungsrecht zukommt. Als Konzept zur Beschränkung der Staatsgewalt ver­standen, bekommt der deutsche R. des 19. Jhs. den Charakter einer Defensivveranstaltung. Die­ser R. hat nach einer Formulierung O. Kirchheimers „etwas von einer Schlangenbeschwö­rung“. Die Gefahren, gegen die der R. schützen soll können von zwei Seiten drohen: vom alten Obrigkeitsstaat her, zugleich aber von einer vir­tuellen künftigen Demokratie, in der den Unter­schichten kraft des allgemeinen Wahlrechts ein maßgebl. Einfluß auf die Politik, auch gegen die Interessen des Bürgertums, zukommen könnte. In klarer Einsicht in die Entstehungsbedingun­gen der deutschen R.theorie lehnt der schweize­rische freisinnige Politiker und Jurist Simon Kaiser 1859 die Übertragung des R.begriffs auf die Schweiz ab. „Bevor wir ihn aber allgemein verwerfen, müssen wir dessen Festhaltung im Interesse der Bürger für politisch ratsam halten, solange der gemeinsame Wille nicht durch alle Bürger gebildet, sondern von Oben oktroyiert wird; so in Deutschland ...“ Kaiser ordnet also den R. dem Obrigkeitsstaat zu und hält ihn in der liberalen Demokratie für obsolet. Nach der gescheiterten Revolution wird die R.theorie vor allem durch Fr. J. Stahl bestimmt. Nach ihm soll der Staat „die Bahnen und Grenzen seiner Wirksamkeit wie die freie Sphäre seiner Bürger in der Weise des Rechts genau bestimmen und unverbrüchlich sichern und soll die sittl. Ideen von Staats wegen, also nicht weiter verwirkli­chen (erzwingen), als es der Rechtssphäre ange­hört, d. i. nur bis zur notwendigsten Umzäu­nung. Dies ist der Begriff des Rechtsstaates . . . er bedeutet überhaupt nicht Ziel und Inhalt des Staates, sondern nur Art und Charakter, diesel­ben zu verwirklichen.“ Stahls R. formalisiert und domestiziert die staatl. Wirksamkeit und ist zugleich – trotz aller weltanschaulichen Kritik am Liberalismus – in eine Gesamtkonzeption eingefügt, die die (u. a. religiös legitimierte) bür­gerl. Gesellschaftsordnung verteidigt, wogegen der Volksstaat etwa im Sinne Rousseaus als „absolute Verwirrung“ bezeichnet wird. O. Bähr verlangt ein Grundgesetz (Verfassung), das


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die Rechte und Pflichten abzugrenzen habe, „mit denen das von den leitenden Organen ver­tretene Staatsganze den einzelnen Gliedern ge­genübersteht“ und das die Normen festlegen sol­le, „nach welchen sich die Ordnung innerhalb des Staatsorganismus bewegt“. Im übrigen be­tont er v. a. das Legalitätsprinzip und fordert die Kontrolle von Regierung und Verwaltung durch die Zivilgerichte auf Grund detaillierter G.e. R. v. Gneist postuliert Verwaltungsgerichte und verbindet die R.idee insbes. mit der „Selbstver­waltung“, worunter er die ehrenamtl. Mitwir­kung des Besitzbürgertums versteht (dem er im Unterschied zu den Unterschichten die Fähig­keit zutraut, als Quelle des „Rechtsbewußtseins“ und des „Volksfriedens“ zu wirken).

O. Mayer definiert den R. als eine bes. „Art“, in der der Staat tätig wird, und vertritt das Prinzip des Vorrangs des G. insbes. gegenüber der Verwaltung (→Gesetzmäßigkeit der Verwal­tung). „Der R. bedeutet tunlichste Justizförmigkeit der Verwaltung“ (auf Grund umfassender Gesetzgebung). Aber nicht völlige: außerhalb des Vorbehaltsbereiches des G. (Eingriffe in Freiheit und Eigentum) wirkt sie „aus eigener Kraft, nicht auf Grund des G.. Die Betrach­tungsweise Mayers wird gegen Ende des Jhs. die herrschende. So bezeichnet etwa R. Thoma das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als „nicht das Ganze, aber das Fundament des Vor­stellungskomplexes, den uns Heutigen das Wort R. auslöst“. Allen erwähnten Autoren ist es ge­meinsam, daß sie den überlieferten Obrigkeits­staat, der keine Parlamentarisierung des polit. Systems zuläßt (und u. a. auch als verläßl. Boll­werk gegen systemtranszendierende Tendenzen der Sozialdemokratie wirkt), bejahen und bloß rechtsstaatlich formalisieren wollen. Im übrigen soll der in diesem Sinne gemäßigte Staat durch­aus die wirtschaftl. Entwicklung aktiv fördern –

auch in Übersee , was vor allem in den vom G. nicht erfaßten Formen der Kooperation von Staatsbürokratie und Interessengruppen (→Ver­bände) geschieht.

Zur Zeit der Weimarer Republik zeichnet sich ein Funktionswandel des R. ab. Nach dem Weg­fall der Monarchie und der von ihr u. a. gelei­steten Garantie des sozioökonomischen Status quo wendet sich die R.theorie nun vorab gegen die Demokratie, die (in nachwirkender deutscher Obödienzgesinnung und in tiefgrei­fendem Mißtrauen gegen die „Massendemokra­tie“) weitgehend mit der drohenden „Tyrannei von unten“ gleichgesetzt wird. Immerhin ist das Bild nicht einheitlich. In H. Kelsens „Reiner Rechtslehre“, die aus der (rein normativ verstan­denen) Rechtswissenschaft alle sozialwissenschaftl., politischen und psychologischen Frage­stellungen aussondern will, gilt der R. als „Staat, dessen sämtl. Akte auf Grund der Rechtsord­nung gesetzt werden“. Kelsen identifiziert Staat und Recht und macht geltend, daß die Wirksam­keit des Staates nur auf Grund der Rechtsord­nung als staatl. verstanden werden könne. Der


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Staat wird „ein König Midas, dem alles, was er ergreift, zu Recht wird“, womit jeder Staat zum R. wird. Der Begriff des R. ist m. a. W. mit dem des Staates gleichbedeutend. Kelsens „Reine Rechtslehre“ will die Rechtswissenschaft dem Streit der Weltanschauungen entziehen. Bei aller methodischen Unzulänglichkeit der Reinen Rechtslehre, die die wechselseitige Bedingtheit und Bezogenheit von Recht und gesellschaftl. Wirklichkeit auszuklammern sucht, statt sie zu analysieren, ist nicht zu übersehen, daß sich Kelsens Rechtspositivismus mit dem Bekennt­nis zum demokratischen Gesetzgebungsstaat mit weitgehender Gestaltungsfreiheit des Gesetzge­bers“ verbindet. Gleiches gilt auch für den Rechtspositivismus Gustav Radbruchs, und beide, Kelsen und Radbruch, verteidigen die (in der Weimarer Republik von der politischen Rechten nicht nur wegen konkreter Mißstände kritisierte, sondern grundsätzlich diskreditierte) Parteiendemokratie. Eine einsame Sonderstel­lung in der R.theorie zur Zeit der Weimarer Republik nimmt Hermann Heller ein, der ei­ne „materielle“ Theorie des „sozialen Rechts­staates“ entwirft, die auch den sozialstaatl. Ge­halt der WV zur Geltung zu bringen sucht. Hel­ler vertritt die Auffassung, daß der Untergang der Demokratie in der Diktatur nur dann auf­gehalten werden könne, wenn der bürgerliche R. mit seinen ideellen, für die Demokratie unerläß­lichen Grundrechten zum „sozialen“ R. weiter­entwickelt werde. Dazu fordert er die (freilich nicht im einzelnen ausdefinierte) „rechtsstaatl. Vergesetzlichung der Wirtschaft“, die „nichts anderes als die Unterordnung der Lebensmittel unter die Lebenszwecke und damit die Voraus­setzung bedeute für eine Erneuerung unserer Kultur“. Hellers R.verständnis geht von der Überlegung aus. daß die Rechtssicherheit des bürgerlichen R. im Sinne der Sicherheit des Ei­gentums und der Verträge noch keine existenzielle Sicherheit des Menschen gegenüber unkon­trollierter wirtschaftl. Macht und dynamischen Prozessen wirtschaftl. Entwicklung verbürgt, weshalb diese dem Primat der demokratischen und sozialen Politik unterzuordnen sei. Die un­ter Kritik der „formalistischen R.theorie“ des Positivismus zur Zeit der Weimarer Republik entwickelte „Materialisierung“ der R.idee be­wegt sich indessen in der bei weitem überwie­genden Tendenz in einer Heller entgegenge­setzten Richtung. Sie sucht dem in der WV dem Gesetzgeber verliehenen gesellschaftl. Verände­rungspotential zu begegnen, den R. auf ein (wirtschafts-)liberales Verständnis festzuschreiben und der konsequenten Verwirklichung der sozi­alstaatl. Bestimmungen der WV die Legitimität und gar die Verfassungsmäßigkeit abzusprechen. Damit verbindet sich eine dezidiert antidemo­kratische Tendenz. Carl Schmitt, der schon wegen seiner Wirkung hier an erster Stelle zu nennen ist, definiert den R. von einem grundle­genden Verteilungs- und einem Organisations­prinzip her: „Das Verteilungsprinzip – prinzi-

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piell unbegrenzte Freiheit des Einzelnen, prinzi­piell begrenzte Machtbefugnis des Staates – fin­det seinen Ausdruck in einer Reihe von sog. Grund- oder Freiheitsrechten; das Organisati­onsprinzip ist in der Lehre von der sog. Gewal­tenteilung enthalten, d. h. der Unterscheidung von .. . Legislative, Exekutive und Justiz.“ Wäh­rend die ideellen Freiheitsrechte in Schmitts Lehre von der „identitären Demokratie“ (→De­mokratie) völlig relativiert werden, soll das Ver­teilungsprinzip die grundsätzl. Vorordnung der Wirtschaft gegenüber der demokratischen Poli­tik gewährleisten. Die Gewaltenteilung richtet sich vorab gegen die Legislative, die darauf be­schränkt werden soll, allgemeinabstrakte G.e. zu erlassen, womit sozialgestaltende Maßnahmege­setze ausgeschlossen werden. Nicht der demo­kratische Gesetzgeber, sondern die Exekutive, in letzter Instanz die Diktatur sollen in der Krise den Bestand der Gesellschaft und des kapitalisti­schen Wirtschaftssystems garantieren. Daß gera­de letzteres durch den R. geschützt sein soll, ergibt sich auch aus Schmitts Unterscheidung von Verfassung und Verfassungsgesetz, mit der die positivrechtl. Verfassung zum bloßen „Ver­fassungsgesetz“ herabgesetzt wird, dem die eigentl. Verfassung als einheitliche existentielle „Entscheidung“ vorausgehe, die für die Weima­rer Republik als „Entscheidung für den bisheri­gen Status quo, d. h. für die Beibehaltung der bürgerl. Gesellschaftsordnung“ verstanden wird. Das führt, analog zur Funktion früherer Natur­rechtsideologien, zu einer Relativierung des po­sitiven Rechts. „Die Verfassung ist unantastbar, die Verfassungsgesetze dagegen können während des Ausnahmezustandes suspendiert und durch Maßnahmen des Ausnahmezustandes durchbro­chen werden.“ Dieselbe Unterscheidung gestat­tet es auch, das formelle Verfassungsrecht einsei­tig im Sinne der postulierten Grundentschei­dung auszulegen und widerspenstige Verfas­sungsnormen in ihrem Gehalt wegzuinterpretieren. Damit wird das pos. Recht aufgelöst, im Sinne der jeweiligen Anforderungen der „Systemrationalität“ dynamisiert, wobei freilich darauf hinzuweisen ist, daß sich die Verdoppe­lung des Rechts in bloßes G. und diesem über­geordnete Entscheidungsgrundlagen (etwa in der Formel „Recht und Gesetz“) in der Weimarer Justiz schon vor Schmitt vielfach durchgesetzt hat, auch von anderen Rechtslehrern unter­stützt, von denen hier bloß noch Erich Kauf­mann mit seinem „christlich“-institutionell ver­standenen Naturrecht erwähnt sei, das in Aus­übung des vom Reichsgericht angemaßten richterl. Prüfungsrechts gegenüber dem Reichs-Ge­setzgeber zur Geltung gebracht werden soll. Nicht die (für den parlamentarischen Gesetz­gebungsstaat eintretenden) Rechtspositivisten, sondern die Vertreter des „materiellen R.“ sind es gewesen, die – soweit Rechtsdogmatik über­haupt dazu beiträgt, Geschichte zu machen – der Rechtsideologie des →Nationalsozialismus den Weg bereitet haben. 1932 bekennt sich


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O. Koellreutter zum „nationalen R.“, 1933 Schmitt zum „nationalsozialistischen R.“, Heinrich Lange postuliert 1934 unter dem Buchtitel „Vom Gesetzesstaat zum Rechtsstaat“ die Überordnung der nun im Sinne der NS-Ideologie vorausgesetzten „Rechtmäßigkeit“ über die „Gesetzesmäßigkeit“ staatl. Handelns. Auch wenn die Verwendung des R.begriffs in der Folge zurücktritt, bleibt die Kontinuität zu „materiellen“ R.theorien der Rechten bestehen: in der mehr und mehr radikalisierten Relativie­rung des pos. Rechts durch „das im Volk leben­dige ungeschriebene Recht“, das in „unbegrenz­ter Auslegung“ aktualisiert wird. Freilich tritt nun an die Stelle der Gewaltenteilung die gewal­tenmonistische Diktatur. Aber auch dieser Un­terschied relativiert sich etwas, wenn man die a-demokratische bzw. antidemokratische und insbes. antisozialdemokratische Funktion der Gewaltenteilungslehre der deutschen Rechten mitbedenkt. 1945 veröffentlicht Werner Kägi unter dem Titel „Die Verfassung als rechtliche Grundordnung des Staates“ einen (nachher in zahlreichen Schriften modifizierten) Beitrag zur R.theorie, der dann auch die Diskussion in der Bundesrep. Dtschld. nachhaltig beeinflussen wird. Trotz aller Polemik gegen die „Dynamik des Rechts“ und insbes. gegen den Dezisionis­mus Schmitts teilt Kägi wichtige Positionen mit diesem, so das für den R. grundlegende „Verteilungsprinzip“. „Die Logik der Verf.“ und die „Logik der Demokratie“ werden als antago­nistisch verstanden, die „Selbstherrlichkeit des Normativen“, ewige „Ordnung Werte“, die „Herrschaft des Rechts“ dem „Voluntarismus“ gegenüberstellt, der v. a. als Folge des demokrat. Mehrheitsprinzips dinghaft gemacht wird. Durchweg fehlt eine hist. Analyse der behandel­ten Theorien, was zB dadurch zum Ausdruck kommt, daß ausgerechnet Sieyes als Vertreter eines exzessiven „Demokratismus“ vorgestellt wird.

II. Der R. im GG. 1. Einleitung. Der Begriff des R. wird im GG eher nur beiläufig verwendet. Art. 28 Abs. 1 hält fest, daß die Länderverfassun­gen „den Grundsätzen des republikanischen, de­mokratischen und sozialen R. im Sinne dieses GG entsprechen“ sollen, wobei dasselbe gewiß auch für die Bundesrepublik vorausgesetzt wird. Der Text selber schließt die Postulierung eines der Verf. vorausgehenden „Rechtsstaatsprinzips“ i. S. einer „Grundentscheidung“ oder einer über­geordneten „Wertordnung“ aus. Nach wie vor bleibt der Gehalt der Formel vom „demokrati­schen und sozialen R.“ umstritten. Der von Hel­ler entlehnte Begriff des „sozialen R.“ legt eine Interpretation nahe, nach der diese Formel „das Fernziel einer Umstrukturierung der gesamten Wirtschaftsgesellschaft in der Richtung“ einer demokratischen „Planwirtschaft im Interesse der Gesamtgesellschaft“ bezeichnet (W. Abend­roth) bzw. eine solche Entwicklung mindestens nicht ausschließt, womit die Ausgestaltung der


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Wirtschaft jedenfalls offen bleibt. Diese Inter­pretation wird in der herrschenden Meinung und Praxis freilich nicht wegweisend. Das BVerfG bekennt sich schon in den Anfängen seiner Praxis zum „vorverfassungsmäßigen Ge­samtbild“ des R., um sich dann explizit auf die „Tradition des liberalen bürgerl. R.“ zu berufen bzw. den R. als „Grundentscheidung“ oder „lei­tendes Prinzip“ zu bezeichnen, womit tendenzi­ell die Schmittsche Unterscheidung von „Verf.“ und „VerfG“ und damit der Dualismus von „Recht und G.“ wiederaufgenommen wird. Ähn­lich wirkt in der Folge die Beschwörung der „freiheitl. und demokratischen Grundordnung“, die, statt „die Verfassung als einen elementaren Basiskompromiß der Vernunft“ zu begreifen, „auf dessen Grundlage und in dessen institutio­nellem Rahmen auch tiefgreifende politische Auseinandersetzungen friedlich ausgetragen werden können“ (Denninger), die These einer dem positiven Verf.recht vorausgehenden materialen, in sich geschlossenen Überverf. nahelegt. 1953 stellt E. Forsthoff den normativen Gehalt der sozialen Komponente des R. in Frage, um kompromißlos für den „R.“ zu optieren, der im Sinne der Verf.lehre Schmitts verstanden wird. In der Zeit des Wirtschaftswachstums verliert der Streit über die →Sozialstaatlichkeit indessen an Schärfe. Nach einem überparteilichen Kon­sens besteht nun die Aufgabe der Politik vor allem in der Förderung des Wirtschaftswachs­tums, dessen Erträge einen raschen Ausbau staatl. Sozialleistungen auf den verschiedensten Gebieten zunächst problemlos gestatten.

2. Die einzelnen Elemente. a) Zum R. gehört die →Gewaltenteilung, die den staatl. Aufbau gliedert und ein System von politischen und rechtl. Kontrollen schafft.

b) R. heißt →Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die durch eine umfassende →Verwaltungsgerichtsbarkeit garantiert wird. So ist der R. wesentlich Gesetzesstaat, wobei der Bereich des G. nicht auf die Fälle zu beschränken ist, wo der Staat in Freiheit und Eigentum eingreift, viel mehr grundsätzlich auch (wenigstens in den Grundzügen) das Organisationsrecht und sozialstaatl. Leistungen erfaßt. Damit sind weder (rechtl. eingegrenzte) Verordnungskompetenzen noch Ermessensspielräume der Exekutive bestritten, wie es auch Bereiche staatl. Politik gibt, die sich höchstens sehr beschränkt durchnormie­ren lassen (zB die Außenpolitik).

c) Das G. ist seinerseits an die →Verfassung gebunden, die vor allem in den Grundrechten materiale Wertmaßstäbe aufstellt und diesen auch den G.geber unterwirft. Der Vorrang der Verf. gegenüber dem G. wird in der Bundesrep. Dtschld. durch eine weit ausgestaltete →Verfassungsgerichtsbarkeit garantiert, der es freilich verwehrt bleiben müßte, sich unter Berufung auf das „Recht“ über das „Gesetz“ hinwegzusetzen.

d) Zentrale Bedeutung kommt den →Grundrechten zu. die im „demokratischen und sozialen R.“ jedoch nicht einseitig negativ, als Abwehr-

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rechte gegen den Staat, i. S. der Freiheit vom Staat, verstanden werden dürfen. Die ideellen Freiheitsrechte gehören vielmehr zu den unerläßl. Konstitutionsbedingungen der Demokratie. Ohne →Pressefreiheit, Meinungsäußerungs-, Vereinigungs- und →Versammlungsfreiheit gibt es keine demokratische Partizipation des Bürgers am Gemeinwesen, die durch die Verf. gerade auch als kritische Partizipation geschützt wird. Sodann gilt es, den ehemals einseitig libe­ral verstandenen R. zum sozialen R. weiterzu
entwickeln. Das Grundproblem besteht darin,
die gesellschaftl. Bedingungen dafür zu verbes­sern oder erst zu schaffen, daß die freiheitl. Existenz, die der R. – zumal in den Grundrech­ten – zu sichern beansprucht, für die große Zahl der Menschen als wirkl. Chance Bestand hat. Ohne damit den berechtigten Teilgedanken der grenzziehenden Funktion der Grundrechte preiszugeben, gilt es m. a. W. zu erkennen, daß die dem R. entsprechende gesellschaftlich-politi­sche Wirklichkeit nicht einfach Gegebenheit, sondern vielmehr gesellschaftspolitische Aufga­be ist. Diese schließt eine systemwandelnde Transformation der Wirtschafts- und Eigentums­ordnung nicht aus, auch nicht nach dem GG, das neben der (in ihrer Bedeutung für den R. zuweilen überbetonten) Eigentumsgarantie und dem Schutz des Erbrechtes eine (freilich weithin sozusagen in Vergessenheit geratene) weitrei­chende Ermächtigung zu Sozialisierungsmaßnahmen enthält.

3. Offene Fragen. Ausblick. Nach der vor gut hundert Jahren von Simon Kaiser vertretenen Auffassung wäre der Begriff des R. in der De­mokratie obsolet. In der Tat gehören die Merk­male, die dem R. zugeschrieben werden (Gewal­tenteilung. Legalitätsprinzip, Grundrechte), zu den Grundvoraussetzungen jeder Demokratie, die ihren Namen verdient. Die Verwendung und die Popularität von Begriffen entscheidet sich indessen nicht nur nach wissenschaftl., sondern weithin auch nach politischen Motiven. So ist der Begriff des R., wie Erfahrung lehrt, vor allem immer dann hervorgehoben und gegen die Demokratie ausgespielt worden, wenn es darum ging, die kapitalistische Eigentums- und Wirt­schaftsordnung gegen „demokratische Exzesse“ zu schützen. Das ist hinzunehmen und auch nicht weiter schädlich, solange dem positiven Verf.recht nicht ein „höheres Recht“ oder in analoger Funktion verwendete Größen (etwa die „Natur der Sache“ im Sinne der „Systemlogik“ oder der „Sachgesetzlichkeiten“ bzw. „-zwänge“ der gegebenen Wirtschaftsordnung) vorgeordnet und zur eigentlich maßgebenden Deduktionsba­sis erhoben werden. Zu schweren Bedenken gibt hingegen ein Bedeutungswandel des R.begriffs Anlaß, der etwa seit 1975 aufgekommen ist, frei­lich vorerst mehr in der politischen Auseinan­dersetzung und weniger in der wissenschaftl. Diskussion, ein Begriffswandel, der die R.idee nicht mehr, wie bis dahin, gegen den Staat, son­dern nun gegen Private wendet, nicht nur gegen

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Terroristen, sondern auch etwa gegen Teilneh­mer von Demonstrationen, an denen es zu Sach­beschädigungen kommt, sowie gegen an Gelän­debesetzungen Beteiligte. Von der These ausge­hend, wer den R. zuverlässig schützen wolle, müsse bereit sein, „bis an die Grenze dessen zu gehen, was vom Rechtsstaat erlaubt wird“ (Hel­mut Schmidt), wird dann im Namen des R.(!) mehr und mehr eine Verstärkung des polizeili­chen Repressions- und Überwachungsinstru­mentariums gefordert. Damit wird der Begriff des R. in sein Gegenteil verkehrt: „nicht mehr Schutzschild des Einzelnen in seiner Rolle als Störer oder Rechtsbrecher gegen unbegrenzte staatliche Prävention und Repression, sondern Legitimierung extensiver Sicherheitsmaßnahmen“ (F. Endemann). Oder ist dieser Begriffs­wandel vielleicht doch nur konsequent? Er wäre es, wenn der eigentliche Kern des R. wirklich im Schutz des sozioökonomischen Status quo beste­hen sollte. Der Begriff des R. bleibt jedenfalls im Meinungsstreit. Wissenschaft kann diesen nur beschränkt beeinflussen.

O. Baehr, Der R.. 1864 - Fr. J. Stahl. Rechts- und Staatslehre auf der Grundlage christl. Weltanschauung, 1878 - O.Mayer. Dt. Verwaltungsrecht. 1924 - H. Kelsen, Allg. Staatslehre, 1925 - C.Schmitt. Verf.lehre. 1928 - W. Kaegi. Die Verf. als rechtl. Grundordnung des Staates. 1945 - U. Scheuner. Be­griff und Entwicklung des R., in: Macht und Recht. hg. v. H. Dombois und E. Wilkens. 1956 - K. Hesse. Der R. im Verf.system des GG. in: Staatsverf. und KO. Festg. f. R. Smend. 1962 - E. Forsthoff (Hg.). Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit. 1968 - D. Merten. R. und Gewaltmonopol. 1975 – I. Maus. Bürgerl. Rechtstheorie u. Faschismus, 1976 - E. Denmger (Hg.). Freiheitl. demokrat. Grundordnung, 2 Bde.. 1977 - R. Weber-Fas. R. und INrundgesetz. Pfullingen 1977 - M. Tohidipur. Der bürgerliche R., 2 Bde, 1978 - A. Baratta. Zur Entw. des R.begriffs. in: Liber Amicorum, Festschr. f. C. H. Aubin, Kehl a. R./Straßburg 1979 - F. Neumann, Die Herrschaft des Gesetzes. 1980 - M. Hirsch/D. Majer/J. Menick, Recht. Verwaltung u. Justiz im Nationalsozialis­mus, 1984.

Richard Bäumlin



(vollständiger Text als pdf-Datei:
http://media.de.indymedia.org/media/2007/09//194049.pdf)

09.09.2007

Eine „Republik“, die sich ihrer revolutionären Entstehung schämt (Weimar) oder gar keine hat (Bonn/Berlin), hat als Demokratie bereits abgedankt

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aus: Wirtschafts- und Medienrecht in der offenen Demokratie. Freundesgabe für Friedrich Kübler zum 65. Geburtstag hrsg. von Heinz-Dieter Assmann / Tomas Brinkmann / Georgios Gounalakis / Helmut Kohl / Rainer Walz, C.F. Müller: Heidelberg 1997, S. 129 - 150.

Die roten Ziffern geben den Beginn der entsprechenden Originalseiten an; die fetten Hervorhebungen stammen von den online-Editoren.

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Helmut Ridder

Über Deutschlands immerwährende Flucht vor der Geschichte und ihre juristischen Vehikel

Stürzen wir uns in das Rauschen der Zeit, ins Rollen der Begebenheit![1]


I. Methodologisches – generell und einführend

Vorbildlicher interdisziplinärer und komparatistischer Kompetenz, unaufdringlich, d.h. durch Herangehensweise und Bearbeitung eines Themas ipso facto dargetan, begegnete der Leser immer wieder in den Veröffentlichungen Friedrich Küblers. Mein Beitrag zu der ihn beglückwünschenden Freundesgabe ist da leider etwas aufdringlicher, unbescheidener und ungeduldiger. Er pocht geradezu auf maximale Entfaltung von Interdisziplinarität und Komparatistik in der Rechtswissenschaft (die dabei also nicht aufhören darf, Rechtsarbeit zu sein, sich aber den Lichtkegel ihrer eigenen Forschung nicht von der Grenzziehung zwischen den akademisch und literarisch vertretenen „Disziplinen“ und zwischen den verschiedenen Rechts- und Sozialordnungen einstellen läßt).

[…]

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[…]

IV. Methodologisches – spezieller und griffiger

Dem Syndrom und seinen Symptomen und der bürgerlichen Gesellschaftsformation und ihren Aktionen nachzuspüren, bleibt die wissenschaftliche Forschung so lange und so weit außerstande, wie einerseits symptomatische Aussagen der literarischen und justiziellen Jurisprudenz[13] im Bereich der Geschichts- und Zeitgeschichtswissenschaft wie auch aller anderen human- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen entweder völlig unbekannt bleiben oder (das ist schlimmer) unter (manchmal nur vorgetäuschtem) Respekt vor der ausschließlichen „Zuständigkeit“ der Jurisprudenz deren (angeblich unbesehen übernommene[14]) Ergebnisse so eingebaut werden, daß ein (den Autoren manchmal bewußter) geschichtspolitischer[15] Effekt zustande kommt, andererseits der zünftigen Jurisprudenz entgeht, welche neuen Aspekte ihr eigener empirischer

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Stoff durch Erkenntnisfortschritte der zünftigen Geschichtsschreibung erhält[16]. Optimalem interdisziplinärem Arbeiten muß die Optimierung der Komparatistik entsprechen, damit die Errungenschaften deutscher Geschichtsflucht mit Referenzsystemen im Bereich der Politischen- und Rechtskultur des europäischen „Westens“ wirklich verglichen werden können. Diesem „Westen“ sollen die Nachkriegsdeutschen sich in den westlichen Besatzungszonen/BRD einer weiteren, von ihnen immer lieber geglaubten und, wo vom „Westen“ nicht geglaubt, doch gern als (in praxi höchst ambivalentes) Instrument einer „sanft“ mit der „deutschen Frage“ umgehenden Sicherheitspolitik benutzten[17] Legende zufolge beigesellt haben. Deutschlands Flucht vor der Geschichte erweist die Realitätsferne auch dieser Legende.

V. Exposition

Deutschlands Flucht vor der Geschichte ist als eine „immerwährende“ keine Bewegung, sondern ein Zustand. Sie ist der Zustand, aus dem heraus große geschichtliche Wenden, die nach den Wertetafeln der westeuropäischen Nationen als Schübe des politischen und gesellschaftlichen Fortschritts gelten, gemieden, angehalten, boykottiert, verdrängt werden sollen. An der Spitze dieser Wertetafeln steht und wirkt integrierend und Identität stiftend im „Westen“ die dem kollektiven Gedächtnis affirmativ eingegrabene Erinnerung an den revo-

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lutionären Ursprung der Staats- und/oder Systemrealisation, an das gewollte und real vollzogene Zerbrechen der monarchischen Legitimation politischer Herrschaft in Gestalt der nicht demokratisch verantwortlichen Fürstensouveränität absolutistischer Herkunft. Der im mehr oder minder langwierigen nach-revolutionären Konsolidierungsprozeß entstehende mehr oder weniger solemne Gründungsmythos zentriert um den Kern der revolutionären Tatsachen.

In Deutschland hat eine solche „bürgerliche“ (und durch Linksüberholer nicht ersetzbare) Revolution nie stattgefunden, ist also auch das mit der Fürstensouveränität verbundene monarchische Legitimationsprinzip nie exemplarisch zerbrochen worden. Die Flucht Deutschlands vor der Geschichte, selbst keine Bewegung, wirkte sich, nachdem die revolutionäre Wende 1789 in Frankreich vollzogen war (die gewählten Abgeordneten des aus den Katakomben der Geschichte herausgeholten „Dritten Standes“ konstituieren sich jenseits der bestehenden politischen und rechtlichen Ordnung mit den Überläufern der beiden anderen Stände zu einer die Nation repräsentierenden und allein verfassungsgebenden Versammlung[18]), vor allem auf zwei neue politische Bewegungen aus, nämlich auf die mit dem Sachziel der Herstellung eines deutschen Nationalstaats und die mit dem Sachziel der Konstitutionalisierung des Regierens. Der Verlauf beider Bewegungen ist gut erforscht. Unter dem Aspekt unseres Themas sind sie aber in ihrer engen Verflochtenheit zu würdigen. Insofern gibt es auch eine Geschichte der deutschen Flucht vor der Geschichte. Es ist die spezifische Geschichte des aktiven Widerstands der dem monarchischen Prinzip verhaftet gebliebenen deutschen bürgerlichen Gesellschaftsformation gegen Realisierungen des demokratischen Legitimationsprinzips. Sie kann hier natürlich nur mit ein paar Strichen anskizziert werden.

VI. Der Fluchtgeschichte Erster Teil – „Reform der Souveränität und Aufstieg zur Macht

Schon in den „Freiheitskriegen“ gegen den französischen Invasor, die auch ein staatlich vereinigtes Deutschland einforderten, verlor die bis dahin auch nur von kleinen jakobinischen Zirkeln rezipierte antilegitimistische Idee ihren letzten Kredit. Die von Napoleon auch in den von Frankreich annektierten deutschen Gebieten verwirklichten nachrevolutionären Modernisierungen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaftspolitik hingegen stimulierten die Reformer, die (voran in Preußen) nach der Überzeugung handelten oder zu han-

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deln versuchten, „Deutschland“ (voran Preußen, allenfalls Preußen allein) werde sich nur mit Hilfe durchgreifender Reformen in allen Sektoren des Regierens (dazu gehörte der nach 1815 in Norddeutschland am längsten ausstehende Übergang zum Konstitutionalismus) und des wirtschaftlichen und sozialen Lebens „aus seiner tiefsten Erniedrigung“ wieder erheben können. Die durch die Stigmatisierung des französischen Revolutionsexempels ideologisch jeder Reform gezogenen unüberschreitbaren Grenzen wurden 1820 durch Art. 57 der reaktionären Wiener Schlußakte mit Wirkung für alle Mitglieder des Deutschen Bundes auch rechtlich fixiert; danach mußte entsprechend dem „Grundbegriff“ der Fürstensouveränität „die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupt des Staats vereinigt bleiben“.

Der sonach aus dem monarchischen Absolutismus überhängende „Grundbe­griff“ von „Souveränität“ hatte aber schon durch die in Art. 13 der Deutschen Bundesakte von 1815 enthaltene rechtliche (als solche dezent sprachlich verbrämte) Anordnung, es werde (nicht: müsse) „in allen Bundesstaaten eine Landständische Verfassung statt finden“, eine Veränderung erfahren. Auf der Ebene des Deutschen Bundes, eines „völkerrechtlichen Vereins“, war die Souveränität der fürstlichen Gründer eh schon nur die von Völkerrechtssubjekten, die sich, indem sie am völkerrechtlichen Verkehr teilnehmen, der Völkerrechtsordnung unterwerfen. Art. 57 der Schlußakte machte seinen Inhalt, das Gebot, die Fürstensouveränität dadurch beizubehalten, daß das „Oberhaupt des Staates“ Inhaber der „gesamten Staatsgewalt“ bleiben müsse (und „nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden“ dürfe) aber auch zu einer Norm des Staatsrechts[19] der einzelnen „Glieder“ des „Bundesvereins“. Wir können hier darüber hinweggehen, daß es kein Zurück zum sogar vor-absolutistischen „Ständestaat“ geben konnte, weil just das rechtlich unbeschränkte absolutistische Regime die dafür erforderlichen sozial- und wirtschaftsstrukturellen Rahmenbedingungen beseitigt hatte, also nur ein Vorwärts zu „Repräsentativverfassungen“ mit dem gefährlichen demokratischen Element einer wie stark auch immer an der Ausübung von Staatsgewalt beteiligten wie weit auch immer demokratisch gewählten Volksvertretung realitätsnah war. Jedenfalls war die Fürstensouveränität jetzt auch ein Rechtsinstitut der innerstaatlichen Rechtsordnung. Sie war wegen der damit gegebenen unaufhebbaren inneren Widersprüchlichkeit nicht das, was Souveränität nach ihrer absolutistischen Herkunft begrifflich zu sein hat, nämlich Attribut oder Eigenschaft fürstlicher Herrschaftsmacht, die nicht rechtlich abgeleitet ist und Recht erzeugen kann, ohne rechtlich gebunden zu sein.

So wurde sie in den einzelnen Mitgliedstaaten, also da, wo es „vor Ort“ um Revolutionsverhütung ging, auch zeitweilig noch verstanden. Die dieser Per-

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zeption innewohnenden Dilemmata – unorthodoxes Fragen nach rechtlichen Grenzen des souveränen Nicht-rechtlich-begrenzt-Seins macht sie als Dilemmata einer „Theodizee der Souveränität“ kenntlich – waren noch nicht aktuell als die noch vor der Wiener Schlußakte aus landesherrlichem Gottes­gnadentum bewilligten Verfassungen des „süddeutschen Konstitutionalismus“ ins biedermeierliche Vegetieren unter Bundesinterventionen entlassen wurden. Sie brachen in der ideologischen Hinterkopfarbeit der bürgerlichen Reformer auf, nachdem, angestoßen durch die französische Juli-Revolution (1830) und die von der belgischen Großbourgeoisie vollbrachte revolutionäre Losreißung vor den Niederlanden, Gründung des belgischen Staates und Verabschiedung seiner Verfassung (1830/31), die Verfassungen des „mitteldeutschen Konstitutionalismus“ ergingen, über deren Effektivität und Beständigkeit neu nachzudenken war. Die Beständigkeit war konkret in Frage gestellt, als 1837 in Hannover König Ernst August, Bruder und Thronfolger König Wilhelms IV., die von diesem 1833 in Kraft gesetzte Verfassung aufhob. Dagegen richtete sich der Protest der „Göttinger Sieben“, der in der öffentlichen Meinung im ganzen Bundesgebiet (und in Preußen darüber hinaus auch in den Ostprovinzen) ungeteilte Zustimmung fand. Im Datenkranz der Geschehnisse des so entstandenen Verfassungskonflikts, in den Handlungen und Äußerungen der „Göttinger Sieben“ und ihres engeren und weiteren Umkreises, im Netz der Wechselwirkungen mit der öffentlichen Meinung werden Festigung, Strebung, Profil und Kolorit der bürgerlichen Gesellschaftsformation sichtbar, in deren Bann sich „Deutschland“ seither der Wende zur Demokratie entgegenstemmt.

Das erste Opfer des damit einhergehenden allgemeinen Perzeptionswandels von „Souveränität“ war die logisch stimmige absolutistische Fürstensou­verä­nität, zu der aber auch schon der Erlaß einer die gesamte Staatstätigkeit regelnden Verfassung nicht paßte. Nach den dem Zeitgeist konformen Vorstellungen der „Göttinger Sieben“ war nun ein Monarch, der sich im Wege der (tunlichst durch seinen Verfassungseid verstärkten) „Selbstverpflichtung“ an die von ihm gegebene Verfassung bindet, auch zu deren Aufhebung nicht befugt. Das sind scheinbar Vorstellungen, die die Vinkulierung der von einem Monarchen in persona innegehabten Souveränität, eine Unmöglichkeit, für möglich halten. In Ansehung des konkreten hannoverschen Verfassungskonflikts waren diese Verfassungsgebung und Verfassungsaufhebung durch ein und denselben Herrscher voraussetzenden Vorstellungen allerdings sowieso nicht einschlägig; beide Seiten bewegten sich also mit ihren juristischen Anstrengungen, den regierenden Monarchen mit seinem „agnatischen Verband“ zu einer Einheit zusammenzuziehen (auf seiten des Königs mögen Reminiszenzen an die gewesene gegenwärtige und künftige Herrscher als Corporation Sole verfassende Theorie von Einfluß gewesen sein) im Off der Problematik. Diese Vorstellungen sind aber nur ein verzerrter Ausdruck des durch die neue Praxis monarchische Verfassungsgebung in Gang gesetzten Perzeptionswandels, dessen Gegenstand das Absterben der „persönlichen Souveränität des Monarchen“ ist. In diesem

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Prozeß reduziert sich diese Souveränität auf eine symbolische Funktion („Le Roi règne“) und das damit verbundene Protokoll, während der darüber hinaus auch regierende Monarch an die Verfassung gebunden ist.

Die Fürstensouveränität war also tot. Nicht so – und an diesem Punkt scheiden sich die Wege des „westlichen“ und des deutschen Konstitutionalismus auf Dauer – das monarchische (= antirevolutionäre) Legitimationsprinzip, das zwar Entfesselung von rechtlicher Bindung anstrebt, aber der Fürstensouveränität durchaus entraten kann. Prinzipien haben keine „Inhaber“ oder „Träger“. Dieses legitimistische Prinzip inspirierte auch die verfassungspolitische Programmatik der „Göttinger Sieben“, deren stärkster Stimmführer und Ideengeber der Historiker und Staatswissenschaftler Friedrich Christoph Dahlmann war (ein Lehrer Treitschkes, welcher 1871 in der ersten Reichstagssitzung post festum der ersten deutschen Vereinigung als Bismarcks „nationalliberaler Herold“ der Reichsgründung wortgewaltig in Erscheinung treten sollte). In den liberalen Gedankenschmieden der „Göttinger“ und ihrer Wahlverwandten wurden die ihrer Souveränität verlustig gegangenen Fürsten sozusagen beerbt. Souveränität, als Rechtlosigkeit par excellence die unbegrenzte Illegalitätsreserve vorkonstitutionellen Regierens, wurde nun selbst konstitutionalisiert und als „legalisierte Illegalitätsreserve“ ein anonymes Verfassungsinstitut (= die „Patentlösung“ ihrer „Theodizee“, die „Quadratur“ derselben für praktische Zwecke), als welches sie im Neo-Konstitutionalismus („Neo“ = epigonal) der BRD neue Blüten getrieben hat.

Dazu gehört die nach ausschließlich politischen Werturteilen erfolgende rechtswidrige Zerlegung des grundgesetzlichen Verfassungsrechts in mehrere hierarchisch übereinander geschichtete Geltungsebenen. So gibt es auf einer untersten Ebene die das demokratische Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) respektierende Gleichbehandlung legalen Verhaltens. Auf einer höherrangigen und nach unten durchschlagenden Ebene werden hingegen Rechtsgenossen negativ privilegiert, die politisch als negativ, insbesondere als revolutionsträchtig eingeschätzte Überzeugungen und Forderungen vertreten und deswegen als „Verfassungsfeinde“ gelten, auch wenn sie sich völlig legal verhalten. Diese Ungleichheit vor dem Gesetz ist vom Bundesverfassungsgericht, das nach der (grundgesetzwidrigen) Vorschrift des § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes übergrundgesetzlich operierendes Verfassungsrecht kreieren kann, als rechtens anerkannt (die letzte Stufe in einem mehrstufigen Prozeß der Legalisierung von Illegalität) und mit einer angeblich normativ wirkenden „Entscheidung des Grundgesetzes“ (Rechtsnormen einer Verfassung sind aber nur ihre Normen und nicht die dem Verfassungsgeber zu Recht oder zu Unrecht imputierten politischen Entscheidungen) für eine „abwehrbereite Demokratie“ begründet worden, die – es ist alles Wunder und Zauberei – durch Verkürzung demokratischer Freiheiten noch demokratischer werden soll. Die Herkunft dieses Machwerks der Doktrin und der Judikatur zur „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ aus dem Geist des monarchi-

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schen (= antirevolutionären) Legitimationsprinzips verrät sich durch das Adjektiv „freiheitlich“ (= national-liberaler O-Ton in der Periode des nachmärzlichen deutschen Konstitutionalismus). Als Exportschlager des „Modells Deutschland“ dem „Westen“ angedient, ist es dort nicht auf Gegenliebe, sondern auf Unverständnis gestoßen. Dieses Unverständnis beruht auf der Überzeugung, daß Demokratie um den Preis der dauernden Preisgabe ihrer Risiken nicht zu haben ist (wie mit dem ihr zur Verfügung stehenden „Ausnahmezustand“ eine Republik umzugehen hat, zeigte de Gaulle anläßlich der Putschbereitschaft französischer Offiziere in Algerien: durch die auf ihre Signalwirkung beschränkte kürzestfristige Verhängung).

Bleibt – wir kommen auf das vormärzliche Schlüsseljahr 1837 zurück – festzustellen und festzuhalten, wem die sich bildende nationalliberal determinierte bürgerliche Gesellschaftsformation anstelle der nun nur noch protokollarisch souveränen Fürsten die volle, wahre und unvinkulierte Souveränität zugewiesen hat, auf die dann zurückgegriffen werden muß, wenn die „legalisierten Illegalitätsreserven“ erschöpft sind. Just in diesem Jahr und just aus dem Kreis der „Göttinger Sieben“ heraus erfolgte ein literarischer Vorstoß, der von fundamentaler Bedeutung für das ganze dogmatische Gerüst der nach dem Scheitern der Paulskirche ausreifenden Staatsrechtslehre des „Spätkonstitutionalismus“ ist. Wilhelm Eduard Albrecht, der einzige Jurist unter den „Göttingern“, veröffentlicht seine Rezension[20] von Romeo Maurenbrechers (auch 1837 erschienenen) den Anforderungen des Perzeptionswandels nicht gewachsenen „Grundsätzen des heutigen Staatsrechts“. In scheinbarem Gegensatz zu den aufkeimenden „organischen“ Staatstheorien (Pionier der zwischenzeitlich nach Brüssel (!) emigrierte, 1848 in der Paulskirche wieder auftauchende „Alt-Göttinger“ Heinrich Ahrens; letzter Vertreter der „Verfassungsvater“ von Weimar Hugo Preuß) verfocht Albrecht der Sache nach bereits die „Dichotomie von Staat und Gesellschaft“ (von letzterer stammt im Zuge des jüngsten reformerischen Aggiornamento die „Zivilgesellschaft“ ab), die sowohl den Fürsten als auch seine Untertanen je in zwei voneinander getrennten Sphären, einer staatsbezogenen und einer staatsfreien „Partie“, existieren und agieren läßt und zugleich beide wiederum zerlegt, nämlich einer „Staat“ genannten Gemeinschaftssphäre unterwirft, die „als juristische Person zu denken“ ist. Diesem „Staat“, der jeder sozialen Realität entbehrt, spricht die sich sehr schnell von den übrigen Staatswissenschaften separierende Staatsrechtslehre „Souveränität“ zu, als ob damit ein neuer „Träger“ oder „Inhaber“ gefunden wäre. Aber dieser „Staat“ ist gar nicht vorhanden (nicht vorhandene Staaten waren also schon in den Anfängen der deutschen Geschichtsflucht ein beliebtes von Juristen im Dienst der Politik gehandhabtes Instrument). Er ist nichts weiter als ein

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Zurechnungspunkt in einer juristischen Konstruktion. Weil er nicht vorhanden ist, gibt es ihn auch nicht in der nachrevolutionären Politischen und Rechtskultur des „Westens“. Deswegen reden Deutsche und Franzosen oder Deutsche und Engländer, wenn sie über den „Staat“ sprechen, häufig aneinander vorbei. In Frankreich etwa hat von den bisherigen fünf Republiken jede „ihren“ Staat, über dessen „Fortsetzung“ sich Gedanken zu machen absurd wäre. Von der deutschen antirevolutionären Politischen- und Rechtskultur ins Bad der Virtualitäten einer Hypostasierung getaucht, regeneriert sich die dem Konstrukt „Staat“ zugesprochene „Souveränität“ jedoch zum Apriori von Recht[21]. Als solches besetzte sie zunächst einmal alle rechtsfreien Räume im Verfassungsbereich, z.B. durch die Aufstellung der „Lückentheorie“, die der im Vergleich zur gewählten Volksvertretung relativ demokratieferneren Regierung auch ihr nicht ausdrücklich zugewiesene Kompetenzen zusprach; dem entspricht die keineswegs irgendwelchen Verlegenheiten geschuldete „Subtraktionsformel“ zur Definition von „Verwaltung/Regierung“ (= alles, was nicht Gesetzgebung und Rechtsprechung ist). Sie sprengte die Einheit des positiven Rechts durch die Begründung der Dichotomie von „privatem“ und „öffentlichem Recht“, denen angeblich unterschiedliche „Rechtsnaturen“ eignen (Rechtsnatur kann aber nur die Natur des Rechts sein), wobei das „öffentliche“ Recht nicht knauserig als Mehrwertspender ausgestattet wurde (so mit der für die Rechtmäßigkeit staatlichen Organhandelns sprechenden Vermutung). Auch das ist alles im „Westen“ nicht einmal nachvollziehbar; die Vorstellungen von „Public Law“ (der Begriff kam in England in den 40er Jahren unter dem sozialstaatlichen und wirtschaftlichen Interventionismus durch parlamentarische Statute-Rechtsetzung auf) und „öffentlichem Recht“ haben nichts miteinander gemein. Der „Pfiff“ der von der juristischen Weltanschauung erfundenen „Souveränität“ eines in der sozialen Realität nicht vorhandenen „Trägers“ oder „Inhabers“, eines „Staats“, der wegen seines Nichtvorhandenseins auch „nicht handlungsfähig“ ist, keine Organe besitzt etc., besteht seit der Konsolidierung des zum Reformwerk gehörenden Konstitutionalismus darin, durchaus vorhandenen Regierungsorganen des durchaus als soziale Realität vorhandenen Staats Kompetenzen zu verschaffen, die sie von Rechts wegen nicht oder nur in einem geringeren Umfang haben. So will es die im Vormärz durch die konvergierenden konservativen und liberalen Interessen an der „Schließung des revolutionären Abgrunds“ zusammengeschweißte bürgerliche Gesell-

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schaftsformation. Ihr Geist ist auch in der „vergrößerten“ BRD unverändert virulent und allgegenwärtig. Stammtische und Medien, öffentliche und veröffentlichte Meinung, linke und rechte Politiker (von den linken am eifrigsten diejenigen, die die links von ihnen Stehenden gern links liegen lassen möchten) fordern einhellig bei Strafe der Exkommunikation das Gesinnungsopfer für das hinter dem „Staat“ stehende „Unbegrenzte“ (Otto Mayer) in Gestalt des „staatlichen Gewaltmonopols“. Ein solches gibt es aber nicht. Auch der reale Staat, d.h. seine Organwalter, darf, wie „jedermann in gerechter Notwehr“ oder Eltern gegenüber Kindern, Gewalt nur auf Grund und nach Maßgabe rechtlicher Ermächtigungen ausüben. Damit hat sich‘s. Hinter der Gretchenfrage nach der Einstellung zum „staatlichen Gewaltmonopol“ steckt die Option für „ungeschriebene“, „naturrechtliche“, „notrechtliche“ o.ä. unbegrenzte Befugnisse jenes nicht vorhandenen „Staats“, die von den Organen, spezifisch der Exekutive, des vorhandenen Staats ausgeübt werden können, und das Verbot, sich von dieser Option zu distanzieren.

Für Dahlmann als politischen und rechtspolitischen Vorkämpfer für den konstitutionellen deutschen Nationalstaat, der ehestens durch die im Entstehen begriffene Reichsverfassung der in Frankfurt zusammengetretenen Nationalversammlung hätte Wirklichkeit werden können, spielte die Frage der jetzt als „Recht der rettenden Tat“ bezeichneten Legalisierung von Illegalität eine so außerordentlich wichtige Rolle, weil sie schwer zu lösen, ihre Lösung aber Voraussetzung für die höchst eilige Sache der Herstellung der „Volks- und Staatseinheit“ war, mit der Dahlmann (jetzt stärkste Kraft unter den „siebzehn Männern des öffentlichen Vertrauens“, den von den einzelstaatlichen Regierungen beauftragten Gutachtern in Sachen eines „Deutschen Reichsgrundgesetzes“) und sein liberaler Kreis für „Deutschland“ Wiedergutmachung durch die Geschichte einforderten. „Unverzüglich, bevor noch das zweite Jahrhundert seit jenem Frieden (= das Instrumentum Pacis von 1648) abläuft, welcher seine Schwäche (!) heilig spricht“, heißt es im Vorwort des der Deutschen Bundesversammlung am 26. April 1848 überreichten „Entwurfs des Deutschen Reichsgrundgesetzes“, müsse dieses Ziel erreicht sein. Und von der Nationalversammlung verlangte Dahlmann, die Macht Deutschlands zu gründen, „damit Deutschland, das bisher gering geachtete, kaum aufgeführt in der Reihe der Staaten, jetzt auf der Grundlage der Volksfreiheit als politische Größe entstehe“ (das projektierte „Deutschland“ war über „die zum bisherigen Deutschen Bunde gehörigen Lande“ hinaus durch entsprechende Bundestagsbeschlüsse auf die preußischen Ostprovinzen und Schleswig erweitert worden und entsprach damit den im Deutschlandlied von 1841 beschworenen Grenzen). Die Macht Deutschlands und sein Weg zur Größe seien aber nur dann nicht ernstlich gefährdet, wenn es „ein Recht der rettenden Tat“ gebe, das, damit es „auch in der Form als gesetzlich erscheine ... staatsgemäß (!) in den Staat gesetzlich einzufügen“ sei, und zwar durch ein in die Verfassung aufzunehmendes absolutes Vetorecht des Reichsoberhaupts gegen Reichstags­beschlüsse.

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Dadurch, daß am 26. März 1849, am Ende des letzten Akts ihrer Darreichungen für die „Frankfurter Reichsverfassung“, die Nationalversammlung durch Mehrheitsbeschluß dieses absolute Vetorecht verwarf, war sie auf dem Prüfstand des monarchischen Legitimationsprinzips endgültig durchgefallen, und mit ihr die ohnehin gefährliche, weil von gewählten und nicht von den Regierungen entsandten Abgeordneten gemachte Reichsverfassung selbst, die mit ihren Vorschriften über die „Reichsgewalt“ zu nah am Rande des „Abgrunds der Revolution“ gebaut war, von dessen „Schließung“ erst gar nicht zu reden. Als wenige Tage später Friedrich Wilhelm IV. die ihm durch die Nationalversammlung angetragene Kaiserkrone ablehnte, den (schon früher von ihm so genannten) „imaginären Reif aus Dreck und Letten“, war diese von der Nationalversammlung noch einseitig „in Kraft gesetzte“ Reichsverfassung schon tot, war damit auch der Versuch gescheitert, den Deutschen Bund unter Beibehaltung des Dualismus Preußen-Österreich in einen nationalen deutschen Bundesstaat zu transformieren, und war die Kraft der Bewegungen erschöpft, die mit ihren Aktionen Veranstalter der „bürgerlichen Revolution in Deutschland“ gewesen sein sollen. Daß diese Bezeichnung für keine dieser Aktionen, nicht einmal für die vereinzelten Gewalttätigkeiten „von unten“, und am wenigsten für die Petitionsstürme zutrifft, die zur Wahl der Nationalversammlung unter dem Protektorat der flexibel reagierenden einzelstaatlichen Regierungen geführt haben, wußte von den Zeitgenossen kaum jemand besser als der preußische König selbst, der die angeblich ins Kraut geschossene Revolution die zwar „albernste, dümmste, schlechteste“, aber „gottlob nicht böseste Revolution dieses Jahrhunderts“ nannte – nicht die „böseste“, weil nur auf nach dem monarchischen Prinzip erfolgende Bewilligungen und nicht auf dessen Zerbrechen gerichtet. Auch die „geehrten Herren“, die die Kaiserkrone nicht auspacken durften, hatten die Entscheidungsfreiheit des Monarchen nicht in Zweifel gezogen[22].

Der weitere Weg zur staatlichen Einigung Deutschlands unter Wegfall Österreichs und mit einem Konstitutionalismus in der Machart der „oktroyierten“ und reaktionär „revidierten“ preußischen Verfassung von 1848/50 war nun vorgezeichnet. Lorenz von Stein hat schon 1852 in seinen Überlegungen „Zur Preußischen Verfassungsfrage“[23] den Sinn dieser mit ihrer Volksvertretung dem geschichtlich erwiesenen Bedarf Preußens an einer starken Regierung nicht adäquaten Verfassung darin gesehen, daß sie als „Chrystallisationspunkt der Ideen, welche das Heil Deutschlands (!) und damit Europas (!) in einer

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deutschen (!) Verfassung erkennen“, „die große Vorarbeit für ein großes Ziel“ sei, die „Geschlossenheit des Volks-, Staats- und Gesellschaftslebens“ herbeiführend, wenn das historische Preußen mit anderen historischen deutschen Einzelstaaten in einem neuen Nationalstaat aufgeht. Diese preußische Verfassung lehnte sich eng, teils mit wörtlichen Übernahmen, an die belgische von 1831 an, ohne deren Negierung der monarchischen Legitimation zu teilen. Mit ihrem Inhalt entsprach sie nicht nur der konservativ-liberalen Interessenkonvergenz an der Revolutionsabwehr (Art. 111 und das dazu ergangene Gesetz von 1851 über den Belagerungszustand), sondern auch dem bürgerlichen Interesse an der Vollendung der reformerischen Freisetzung des Wirtschaftslebens von überhängenden ständischen und merkantilistischen Zwängen. Der Vereinigung konservativer und liberaler Interessen verdankte sich auch die Erledigung des Verfassungskonflikts Bismarcks mit dem Landtag durch die Indemnitätsgesetzgebung desselben nach der Niederlage Österreichs von Königgrätz, in deren Folge der Krieg mit Frankreich, der letzte der „Einigungskriege“, durch Bismarck vom Zaun gebrochen werden konnte, an dessen Ende die erste deutsche Vereinigung Wirklichkeit wurde. Der Gründungsmythos dieses Deutschen Reiches zentriert um den historischen Tatsachenkern des Siegs über Frankreich auf den französischen Schlachtfeldern und der Kaiserproklamation im Spiegelsaal von Versailles.

Während seit den nun folgenden „Gründerjahren“ (i.e.S.) die Trägerschaften konservativer und liberaler Observanz sich zu verschmelzen begannen (Connubium, Durchlässigwerden der Schranken zwischen den einzelnen alt oder neu privilegierten Kasten von Bürgertum und Aristokratie, von Beamtenschaft, Offizierskorps, Akademikern, Kaufleuten und Unternehmern), vermochte die mit dem Kriterium „Erfolg“ arbeitende bürgerliche Gesellschaftsformation auch die Unterprivilegierten, das neue und schnell verelendende Industrieproletariat, Sozialdemokratie und Arbeiterbewegung, politischen Katholizismus und „Reichsfeinde“ aller Art unter dem Dach eines die ganze Nation bedeckenden taufrischen Patriotismus zu vereinen (aus dem „abgebrochenen“ Kulturkampf gingen Katholiken hervor, die sich in ihrer Vaterlandsliebe von niemandem übertreffen lassen wollten; aus den Jahren unter dem Sozialistengesetz ging bei der Nichtverlängerung nicht, wie Franz Mehring gemeint hat, eine siegreiche, sondern eine patriotische Sozialdemokratie hervor). Mit dem entsprechenden unisono von Hurra folgte die junge Nation der Führung in die Eröffnung des Ersten Weltkriegs, der in Richtung Frankreich auch der Eindämmung eines chronischen Brandherdes republikanischen, d.h. nicht auf die „Souveränität“ eines nicht vorhandenen „Staats“ fixierten politischen Denkens dienen sollte.

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VII. Der Fluchtgeschichte Zweiter Teil – Machtverfall und „Reaktion der Souveränität“

Die Weimarer Reichsrepublik, entstanden, nachdem das Deutsche Reich von 1871 den Zenit seiner Machtentfaltung überschritten hatte, ist nicht aus einer die „Staatssouveränität“ zerbrechenden Revolution hervorgegangen. Die politischen Kräfte der „Weimarer Koalition“ (Mehrheitssozialdemokratie und Mittelparteien) hatten sich im Reichstag schon im Zusammenhang der Auseinandersetzungen um eine „Friedensresolution“ (verabschiedet am 19. Juli 1917) aufeinander eingespielt und besaßen in der Weimarer Nationalversammlung eine sichere Mehrheit. Ihnen ging es, ich kehre zuspitzend das bekannte Clausewitzwort um, darum, das Deutsche Reich und seinen verloren gehenden bzw. verloren gegangenen Krieg mit den der Situation anzupassenden Mitteln der Reform fortzusetzen. Aus einer Art „Siegfriedstellung“ heraus – die „Siegfriedstellung“ war Gegenstand militärischer Planungen gewesen, als die militärische Niederlage noch nicht besiegelt war – sollte die Nationalversammlung die auch schon vor Kriegsende vorgeplanten Reformgesetze verabschieden: den Bundesstaat mehr unitarisieren, die Reichsgewalt verstärken, eine Reichsfinanzgewalt schaffen usw. Das hat die Nationalversammlung auch getan, nachdem schon kurz vor Kriegsende durch Änderung der Reichsverfassung die Parlamentarisierung des Regierungssystems durchgesetzt worden war (die umfangreiche Reformgesetzgebung der Weimarer Nationalversammlung findet leider nie die ihr gebührende Aufmerksamkeit). Den Spontanakten des 9. November 1918 haftete Illegalität, Verfassungsbruch, nur hinsichtlich der Einsetzung und Anfangstätigkeit des „Rats der Volksbeauftragten“ an. Diese Illegalität nachträglich zu beseitigen, den alten und den neuen Verfassungszustand durch eine dichte Legalitätsbrücke miteinander zu verbinden, revolutionäre Legitimität durch Legalisierung zu vernichten, war eine der wichtigsten Aufgaben der legiferierenden Tätigkeit der Nationalversammlung, die darin vom Personal der Kaiserlichen Reichsleitung gewissenhaft unterstützt wurde. Diese Löschung der wenigen revolutionären Tatsachen machte den Satz wahr, daß eine „Republik“, die sich ihrer revolutionären Entstehung schämt, als Demokratie bereits abgedankt hat. Sie war auch der erste Fall juristischer Fälschung der Ereignisgeschichte[24]. Die Beseitigung der Dynastien erübrigte sich; die ihrer persönlichen Souveränität längst entledigten, nach den Verfassungen mehr oder weniger mitregierenden Fürsten, die zügiger Reform nur als Sperrmüll im Wege gestanden hätten, hatten sich durch Abdankung selbst verabschiedet (den Anstoß hatten Wilsons Waffenstillstandsbedingungen gegeben). Ein Staat mit einem anderen als einem gekrönten „Staatsoberhaupt“ heißt auch in der heuti-

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gen herrschenden Staatsrechtslehre „Republik“. Ob eine solche „Republik“ auch eine Demokratie sei, war für die herrschende „vernunftrepublikanische“ Staatsrechtslehre von Weimar eine „müßige“ Frage, weil es für deren Beantwortung keine objektiven Maßstäbe gebe. Daß diese Lehre selbst undemokratisch war, läßt sich schon daran erkennen, daß sie aus Art. 1 Abs. 2 der neuen Reichsverfassung (,‚Die Staatsgewalt geht vom Volke aus“) nur herauslesen konnte, daß man es jetzt (im Sinne der Unitarisierung) mit einem Volk statt mit vielen Völkern der Glieder eines Bundesstaats zu tun habe. Sie tastete die „Staatssouveränität“, unvinkulierte reine Souveränität im Vollsinne der rechtlichen Ungebundenheit, nicht an, nur daß diese immer weniger mit ihrem alten Namen bezeichnet, sondern nach dem mit ihr kooperierenden Beherrscher der Historikerbühne, dem „Vernunftrepublikaner“ Friedrich Meinecke, „Staatsräson“ genannt wurde. Immanent folgerichtig war es, daß die sich als Fortsetzung des Deutschen Reiches von 1871 verstehende Weimarer Republik auch keinen eigenen Gründungsmythos kreiert hat, sich aber in ihrer Wartestellung nach „Deutschlands“ neuer „Erniedrigung“ auch den triumphalen Gründungsmythos von 1871 nicht offiziell zu eigen machen konnte; das mußte bis zur Erfüllung ihrer „Deutschland“-Mission warten.

Sie ist dieser Mission gerecht geworden und nicht etwa „gescheitert“. In den Grenzen seiner Macht hat dieses „Zwischenreich“ ein Maximum an Leistungen erbracht, offenen und verdeckten, legalen und illegalen, die für die Erhebung „Deutschlands“ aus seiner neuen „Erniedrigung“ – es war nun schon die dritte nach den Erniedrigungen durch den Westfälischen Frieden von 1648 und durch den antilegitimistischen französischen Eindringling – bestimmt waren. Publizisten, die die Illegalitäten in Sachen Rüstung aufdeckten, hat die in Struktur und Rekrutierung unverändert aus dem Kaiserreich übernommene, auf ihrem antirevolutionären Auge ungemein hellsichtige Justiz des „Zwischenreiches“ die Veröffentlichung von „Staatsgeheimnissen“ als „Landesverrat“ angerechnet. In der Verfassungspraxis der Reichsrepublik fand in Zeiten der „Krise“ (sie machen zusammen etwa die Hälfte der „vierzehn Jahre“ aus) der von der Verfassung geregelte demokratieaffine Parlamentarismus nicht statt. Das dann mit der verfassungsmäßigen Diktaturgewalt des Reichspräsidenten in Anspruch genommene Ausnahmeregime erwies sich wegen seiner Befristungen und der Interventionsrechte des Reichstags als ein zu klein geratenes „Recht der rettenden Tat“, was den nicht mehr zu zähmenden Drang der bürgerlichen Gesellschaftsformation nach einem erheblich größeren Format erklärt. Ihm wurde entsprochen, als die Machthaber der an den Grenzen ihrer antidemokratischen Leistungsfähigkeit angekommenen Reichsrepublik sich im letztmöglichen Augenblick „in das Rauschen der Zeit“ gestürzt und mit der NS-Macht über die „Straße“ und über das Wählerverhalten verbündet hatten und der Reichstag das bis dahin größte „Recht der rettenden Tat“ beschloß – mit dem „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, einem Gesetz, das die originäre Souveränität (= Bindungslosigkeit) weitestgehend in eine

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konkrete Regierung investierte, wo sie auch nicht mehr durch die ethischen, religiösen und aufgeklärten Verhaltensmaximen (z.B. der Staatsvertragstheorien) gebunden war. Sie entfaltete ihre Eigengesetzlichkeit im „Dritten Reich“, machte den Ausnahmezustand zum Dauerzustand und zerstörte dessen rechtliche Regelhaftigkeit. Man muß, um die Wirkungsgeschichte der bürgerlichen Gesellschaftsformation voll erfassen zu können, sich vergegenwärtigen, daß dieses Gesetz nicht nur von der großen Mehrheit der im Reichstag vom März 1933 vertretenen Parteien getragen wurde (gegen den Ausschluß der kommunistischen Abgeordneten war kein Widerspruch laut geworden), sondern daß auch die dagegen stimmende sozialdemokratische Opposition (die berühmte Rede von Otto Wels verdient eine eindringliche Analyse) sich letztlich nur dagegen wehrte, daß sie am großen Neubeginnen des die Tradition des Reiches von 1871 aufnehmenden Reichs nicht teilnehmen durfte. Daß dafür die NS-Agitatoren nur den Hohn und Spott übrig hatten, mit dem die Rechten in Weimar den Patriotismus Friedrich Eberts bedacht hatten, der die „Revolution wie die Sünde haßte“ und versicherte, man werde „Deutschland nicht wegen der Verfassung zugrunde gehen lassen“[25]‚ steht auf einem anderen Blatt desselben Buches.

Es ist daran zu erinnern, daß der am 30. Januar 1933 beginnende und von wirklich spontanen Fackelzügen im ganzen Land begrüßte Aufbruch zur Glorie und weg von der Misere des Deutschen Reiches in gar keiner Weise dadurch beeinträchtigt worden ist, daß sehr bald mit der Proklamation des „Führerprinzips“ die Chiffre für die super-absolutistische Souveränität eines Regimes vorgestellt wurde, das nach freier Entscheidung mit geltendem Recht, ohne geltendes Recht und gegen geltendes Recht operieren kann, das m.a.W. den Zivilisationsfaktor Recht abschafft.

Die bürgerliche Gesellschaftsformation, die auch diesem Produkt eines grenzenlosen Opportunismus zugrunde liegt, besteht in der 1949 gegründeten BRD, in deren Grundgesetzpräambel wie in der Präambel der Reichsverfassung von Weimar die Vergangenheit nicht vorkommt, fort. In ihrem Programm stand auch nicht die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit, sondern der „Wiederaufbau“ des 1945 „Zusammengebrochenen“. Die Grenzen für den „Wiederaufbau“, der mit dem vorhandenen, hie und da geringfügig ausgelichteten Personalbestand in Verwaltung und Justiz in Angriff genommen bzw. aus der Arbeit in „Trizonesien“ fortgesetzt wurde, waren durch das Gebot der Ausmerzung des „typisch Nationalsozialistischen“ gezogen. Dieses festzustellen ist allerdings, selbst was die Wurzeln des völkermörderischen Antisemitismus angeht, unmöglich. Auch die von Juristen unternommenen irrationalen Versuche, die oben gerade geschilderte Abschaffung des Rechts zu systematisieren, waren kein Erzeugnis irgendwelcher „alter Kämpfer“ der NSDAP, sondern flos-

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sen aus der Feder von Autoren, die sich nicht einer NS-Rechtslehre angedient, sondern dieselbe erst geschaffen haben. Sie waren nicht, um mit Goldhagen zu sprechen, „Hitlers willige Vollstrecker“, sondern wollten, zu welchen persönlichen Zwecken auch immer, dabei sein, wo es um die Vollstreckung von „Deutschlands“ antidemokratischer und antirevolutionärer Mission geht. „Hitlers willige Vollstrecker“ aufzuspüren, macht erst dann historischen Sinn, wenn gefragt wird, wessen überaus williger und mit Exzessen bis zu barbarischen Gräueln und Zivilisationsverrat zusätzlich eigenwilliger Vollstrecker u.a. auch Hitler gewesen ist. Deswegen kann die kurzgeschorene Frage Goldhagens, wie nicht nur am Rande zu vermerken ist, kaum mehr als den Nachschlag eines historisch bornierten „Antifaschismus“ zur Folge haben.

Das vereinte Deutschland, das sich als „(vergrößerte) BRD“ ausflaggt (eine abweichende Briefmarke macht noch keinen Sommer der Selbsterkenntnis), stellt sich mit seinem von der noch unvergrößerten BRD übernommenen amtlichen Selbstverständnis als Fortsetzung des Deutschen Reiches in dessen Traditionslinie des Dienens für „Deutschlands“ innen- und außenpolitische Mission. Das allein ist ihm ein sacrificium intellectus wert; denn die Rechtsnachfolge wäre sowieso eingetreten, wie bei den Vereinten Nationen und in den Augen der Nachbarn, die den fortexistierenden deutschen Gesamtstaat nie gesichtet haben, weil es ihn nicht gibt, und die wissen, daß der Staat mit dem Namen „Deutsches Reich“ 1945 untergegangen ist und deswegen nicht fortexistieren konnte, und die außerdem auch keinem Konstrukt der juristischen Weltanschauung Staatlichkeit und Souveränität nach innen andichten.

Es kann nicht unentdeckt bleiben, daß das sich als Fortsetzung des Deutschen Reiches gerierende vereinte Deutschland nichts von dem zurücknimmt, womit die „alte“ BRD ihre Fortsetzungsthese unter Verletzung der Denkgesetze zu begründen versucht hat und wovon sie das meist im Keller verwahrt, was zum Crash mit politisch stärkeren Positionen führen würde (bei dem nicht zu vermeidenden Grenzbestätigungsvertrag mit Polen von 1990 hat sich die herrschende Staatsrechtslehre dazu durchgerungen, entweder eine durch diesen Vertrag erfolgte Zession deutschen Gebietes an Polen durch die – dabei wohl für das „handlungsunfähige“ Deutsche Reich handelnde – BRD, der diese Ostgebiete nie angehört haben, anzunehmen oder eine frühere rechtswidrige Annexion dieser Gebiete, die nicht zu dem einem künftigen deutschen Staat vorbehaltenen territorialen Substrat gehörten, mit Abschluß des Vertrags von 1990 rechtswirksam werden zu lassen). Es kann nicht unentdeckt bleiben (und wird jüngst sogar daheim allmählich entdeckt), daß in der faustischen Dimension nicht nur unleugbare Geschehnisse negiert, sondern auch Nicht-Geschehenes zum tatsächlichen Ereignis gemacht wird. Die „alte“ BRD hat sogar einen Krieg erfunden, den es nie gegeben hat. Sie hat den an diesem Krieg beteiligten Soldaten dadurch Auszeichnungen verliehen, daß sie die diesen am wirklichen Krieg beteiligten Soldaten vom „Dritten Reich“ verliehenen Orden von den Emblemen des „Dritten Reiches“ gesäubert und damit, wie man meint, vor-

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zeigbar gemacht hat, eben als Auszeichnungen für den Einsatz in einem ohne Verbrechen und Kriegsrechtsverletzungen geführten Krieg.

VIII. Was tun? Schlußstrich oder verlängerte Gegenwart?

Die zweite Option ist einfach, todsicher und katastrophal. Die stationäre Lemmingsreise durch die verlängerte Gegenwart bietet Selbstverständnis mit Selbsterkenntnis verwechselnden Teilnehmern die Chance, anläßlich der nächsten „Erniedrigung Deutschlands“ von der Sphinx verschlungen zu werden; denn diese besteht wie der Geist der Erde unerbittlich auf Selbsterkenntnis und verschont niemanden, der ihr Rätsel nicht lösen kann.

Die erste Option ist schwierig, anspruchsvoll und zukunftsträchtig, daher zu empfehlen. Sie impliziert, was die Jurisprudenz angeht, ein Jahre dauerndes Aufräumen und Auslichten in den Schätzen, die sie geschichtslos und realitätswidrig angehäuft und teils, wie gesagt, im Keller abrufbereit gehortet hat. Nach 40 Jahren deutsch-deutscher Konfrontation gibt es kein einziges Rechtsgebiet mehr, das nicht säuberungsbedürftig wäre. Ich lasse es mit der Nennung des Rechtsgebiets bewenden, von dem ich glaube, daß ihm die besondere Liebe des Geburtstagskinds nicht minder gilt als meine. Es ist das Urheberrecht. Dort hat sich, aufgehängt an der Problematik des Schutzfristenvergleichs, die irrationale Voraussetzung, die DDR habe immer schon, weil zu „Deutschland“, auch zur BRD gehört, folgenreich durchgesetzt. Ich darf auf meine Kommentierung der einschlägigen Entscheidungen verweisen[26].

(vollständiger Text als pdf-Datei:

http://media.de.indymedia.org/media/2007/09//194048.pdf)




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[1] Faust, in der Tragödie Erstem Teil mit Mephistopheles handels- und handlungseinig werdend.

[...]


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[13] Der Frage, ob diese Aussagen nach geltendem Recht falsch oder richtig sind, bewilligt die „vor den Toren der Jurisprudenz“ angekommene (Rüdiger Lautmann, das war 1971) Soziologie keinen Stellenwert in ihrem Programm (sie hat sich an ihrem prekären Ankunftsort fest eingegraben und kümmert sich wenig um das juristische Handwerkszeug. Die ihrerseits durchaus „soziologisierte“ Jurisprudenz, vor allem die der „rechtsanwendenden“ Justiz, schwelgt in den letzten Jahrzehnten mit der Kategorie der „Verhältnismäßigkeit“ (Vorläufer u.a. die „Sozialadäquanz“) in einem methodischen Eklektizismus, dem es weniger auf Stringenz und konsistente juristische „Richtigkeit“ als vielmehr auf Akzeptanz und Sozialgestaltung ankommt, der also neben dem Gesetzgeber (und auch gegen ihn) Rechtspolitik betreibt.

[14] So kann ein noch stumm nach wissenschaftlicher Thematisierung schreiendes politisch-soziales Phänomen, wenn es bei mehreren Fächern ressortiert, wegen eines interdisziplinären „negativen Kompetenzkonflikts“ auf Dauer zur Unhörbarkeit verurteilt bleiben. Die bloß „historisierende“ Zeitgeschichtsschreibung macht den negativen Kompetenzkonflikt gegeneinander abgeschotteter Fächer kabarettreif, wenn sie als „gefestigtes“ Ergebnis der Jurisprudenz etwas übernimmt, was die letztere nur durch historisches Dilettieren an „Erkenntnissen“ gewonnen hat. Optimale interdisziplinäre Zusammenarbeit kann jedenfalls nicht darin bestehen, daß Defizite addiert werden, wie auch immer das zustande kommen mag.

[15] Zu „Geschichte als Politikum - Geschichtspolitik“ vgl. den informativen und instruktiven Sammelbericht von Edgar Wolfrum, in: Neue Politische Literatur XLI (1996), S. 376 ff., dessen Verfasser verdienstlich auch ein eigenes Konzept entwickelt, aber leider einen juristischen „Knackpunkt“ nicht sichtet, an dem das verhunzte Recht und die Propheten der „vergrößerten“ BRD hängen. Die haben nämlich bis in die jüngste Zeit hinein die BRD nicht, wie der Verfasser irrig meint, „als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches“ (ebd. S. 387), sondern stets als dessen Fortsetzung (qua „Identität“) verstanden; und das ist für die vergleichende Bewertung der rivalisierenden Geschichtspolitiken von BRD und DDR von erheblicher Bedeutung.

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[16] 1961 erschien Fritz Fischers „Griff nach der Weltmacht - Die Kriegszielpolitik des Kaiserreiches Deutschland“, ein Werk, das die deutsche Geschichtsschreibung schlagartig von vielen ihrer die Sicht auf die Realitäten der wilhelminischen Kriegs- und Kriegszielpolitik behindernden Scheuklappen nationalistischer Selbstverliebtheit befreit hat. In den seither verflossenen 36 Jahren hat die etablierte westdeutsche Staatsrechtsjurisprudenz diese revolutionierende Veränderung im Geschichtsbild der Historiker nicht zum Anlaß genommen, sich selbst wegen des von ihr wie schon von der im Schnitt (bloß) „vernunftrepublikanisch“ dominierten Staatsrechtslehre Weimars akzeptierten Dogmas von der Fortexistenz des „Kaiserreiches Deutschland“ in der Reichsrepublik und der bis zur BRD verlängerten Fortexistenz fruchtbar zu beunruhigen.

[17] Dem politisch naiven Politologen Daniel Jonah Goldhagen muß nicht unterstellt werden, er arbeite mit seiner für die deutsche Ausgabe mit einem besonderen Vorwort versehenen Dissertation über „Hitlers willige Vollstrecker/Ganz gewöhnliche Deutsche und der Holocaust“ (Siedler Verlag Berlin, 1996) bewußt einer solchen amerikanischen Sicherheits- (und deutschen Verlags-) Politik zu. Zu verübeln sind ihm die eskalierenden Elogen über das deutsche Demokratie-Wunder, deren jüngste und peinlichste er anläßlich der Entgegennahme eines „Demokratiepreises“ zum besten gegeben hat: Das aus dem Demokratie-Wunder entstandene „deutsche Modell“ sollen „andere Länder“, dem „Selbstverständnis“ der Bundesrepublik nacheifernd, schleunigst übernehmen, um ihren eigenen Defiziten abzuhelfen (,‚Modell Bundesrepublik“, Blätter für deutsche und internationale Politik, 42 [4/1997], S. 424 ff., 440). So könnte die bis zum Tage X, dem Tage einer allfälligen neuen „historischen Chance“, am territorialen Weiterwachsen behinderte BRD doch noch expandieren, um à la Faust das von ihrem „Selbstverständnis“ erschaute „eigen Selbst“ zum „Selbst der ganzen Menschheit zu erweitern“.

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[18] Im englischen Referenzfall liegt die Spitze des Zerbrechens des monarchischen Prinzips hundert Jahre früher in der durch die „glorreiche Revolution“ vollendeten Zernierung der königlichen Prärogative durch ein „supremes“ Parlament, das die Krone in Dienst nimmt und dessen Unterhaus als institutionalisierter Akkumulator demokratischer Potenzen bereit steht, die sich durch Wahlrechtsreformen aktualisieren werden.

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[19] So auch der Sprachgebrauch des Bundesbetriebs (vgl. etwa Art der „Geheimen Beschlüsse“ der Wiener Ministerkonferenz vom 12. Juni 1834).

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[20] Göttingische Gelehrte Anzeigen 1837, S. 1489 ff., 1508 ff. (als Bd. LXVIII der Reihe „Libelli“ durch unveränderten fotomechanischen Nachdruck von der wissenschaftlichen Buchgesellschaft Darmstadt 1962 greifbar gemacht).

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[21] Auch wer kein Anhänger der monistischen Lehre Hans Kelsens vom „Stufenbau des Rechts“ ist und seiner Säuberung des Staatsbegriffs von sozialen Realitäten nicht zustimmt, sollte zur Kenntnis nehmen, was dieser Begründer einer „Reinen Rechtslehre“ ideologiekritisch und erkenntnistheoretisch zur Personifikation des „Staats“, zur „Souveränität“ der Staatsperson usw. ausgeführt hat (vgl. seine „Allgemeine Staatslehre“, 2. Aufl. 1925, fotomechan. Nachdr. Verlag Dr. Max Gehlen, Bad Homburg v.d.H./Ber­lin/ Zürich 1966, S. 71-91).

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[22] Sie kehrten allerdings nicht so getröstet heim wie die trauernden Angehörigen der am 18. März 1848 an den Barrikaden Erschossenen von der denkwürdigen Begegnung mit dem König, der auch seine „lieben Berliner“ gut genug kannte, um sie glauben machen zu können, er werde „alles vergessen“.

[23] In der „Deutschen Vierteljahres Schrift“, zugänglich auch als Bd. LX der oben (Fn. 20) genannten Reihe „Libelli“.

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[24] Vgl. zu all dem des näheren Helmut Ridder, Wie und warum (schon) Weimar die Demokratie verfehlte, in: Zentrum und Peripherie - Festschrift für Richard Bäumlin (Hrsg. Roland Herzog), Chur/Zürich 1992, S. 79 ff.

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[25] Vgl. Ridder (Fn. 24), S. 87.

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[26] Politische Träumerei und juristische Wirklichkeit im deutschen Urheberrecht, ZUM 1988,121 ff.; zwei Urteilsanmerkungen in der Entscheidungssammlung „Recht­sprechung zum Urheberrecht“ (Hrsg. Erich Schulze u. Marcel Schulze) in der zeitlichen Folge ihres Erscheinens, KGZ 90 und BGHZ 388.

01.09.2007

Warum die Deutschen keine >Marseillaise< haben

aus: Verfassung, Verfassungsgerichtsbarkeit, Politik Zur verfassungsrechtlichen und politischen Stellung und Funktion des Bundesverfassungs­gerichts hrsg. von Mehdi Tohidipur, Frankfurt/M., 1976



Oskar Negt

Warum die Deutschen keine >Marseillaise<>

I.

Wer den Versuch macht, nach der nun schon fast vergessenen, aber Mitte der sechziger Jahre bis in das Denken und Ver­halten liberaler Kreise eingedrungenen Aufbruchsbewegung von Studenten und Jugendlichen das gesamtgesellschaftliche Klima der Bundesrepublik näher zu charakterisieren, wird kaum daran vorbeikommen, es im Begriffshorizont der Re­stauration zu deuten. Der Radikalenerlaß ist, gemessen an der großen Zahl viel weniger ans Licht der Öffentlichkeit treten­den, gleichwohl äußerst folgenreichen Veränderungen der Verfassungswirklichkeit und an den Verschiebungen des Rechtszusammenhangs zugunsten der Staatsräson, nur die Spitze eines Eisbergs. Die Extremistenhysterie verweist nicht zuletzt dadurch, daß sich manche der Initiatoren mittlerweile selber von ihren Auswirkungen betroffen zeigen, deutlich auf die politische Strategie, welche die häufig disparaten, ja widersprüchlichen Einzelfälle zusammenfaßt und in ihrem wesentlichen Gehalt durchsichtig macht. Die »deutsche Frage« ist wieder aktuell, wenn auch unter veränderten Vor­zeichen; und sie war immer eine Frage der Restauration.1

Warum ist die deutsche Geschichte so reich an Restauratio­nen? Eine vielleicht nicht voll befriedigende, aber doch an vielen Symptomen empirisch belegbare Antwort lautet: Weil es auf deutschem Boden nie die konkrete Erfahrung einer wirklichen, auch in Volkstraditionen und in der Kultur der Gesamtgesellschaft sich niederschlagenden Revolution gegeben hat.

Die Marseillaise, dieses unfriedfertige Kampflied der Fran­zösischen Revolution, wird noch heute von Bürgerlichen und Arbeitern gleichermaßen gesungen, und der 14. Juli ist auch

* Geringfügig erweiterte Fassung eines Vortrags, den ich am 4. 4. 1976 im Norddeutschen Rundfunk gehalten habe,

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ein Festtag der französischen Arbeiterklasse. Die deutsche Nationalhymne dagegen ist nicht das Resultat eines kollekti­ven Kampfes, sondern der individuellen Sehnsucht nach Ein­heit und Freiheit; sie kompensiert die politische Restauration, in der sie entstanden ist, allenfalls musikalisch.

Die gegenwärtige Restaurationsphase aus der ökonomischen Krisensituation allein erklären zu wollen, ist nicht möglich; gerade in einem Lande, in dem in den letzten 50 Jahren nichts so konstant war wie die gesellschaftlichen Katstrophen, wo kein Ansatz eines Befreiungsversuchs autonom zu Ende ge­führt wurde, schlägt die Geschichte bis in die Alltagsrealität durch. Daß es der deutschen bürgerlichen Klasse an eigenen revolutionären Traditionen fehlt, aus denen sie ihre Identität im Kampf um demokratische Freiheitsrechte, in der kulturel­len und politischen Sprache, in kollektiven Symbolen und in Liedern hätte gewinnen können, trägt bei zur Aufhellung dessen, was man gegenwärtig in der Bundesrepublik verharm­losend »Tendenzwende« nennt. Diese »Tendenzwende« hat ihre politischen und ideologischen Vorläufer.

Bereits Luther und Schiller, jeder auf seine Weise mit der Gloriole des Freiheitsdenkers umgeben, bringen die Gebro­chenheit dieser Erfahrungen sehr genau zum Ausdruck. Die große Bauernrevolution, in der es um die Wiederherstellung uralter, von den Fürsten und der korrupten Kirche mißachte­ter Lebensrechte der Bauern ging, erscheint in der kraftvollen Darstellung Luthers als eine Zusammenrottung wilder Hau­fen, die von religiösen Schwärmern angeführt und verführt werden; solange es gegen das »rasende Wüten« der römischen Pfaffen ging, wußte Luther »keinen besseren Rat und keine wirksamere Arzney, dem schändlichen Spiel ein Ende zu machen, als mit Waffen, nicht mit Worten [zu strafen], so wie wir Diebe mit Schwert, Mörder mit Strang, Ketzer mit Feuer strafen, warum greifen wir nicht vielmehr an diese schädlichen Lehrer des Verderbens, als Päpste, Kardinäle, Bischöfe und das ganze Geschwärm der römischen Sodoma mit allerlei Waffen und waschen unsere Hände in ihrem Blut?« Luther schreckt jedoch zurück, als er das von ihm selber geschürte Feuer sich ausbreiten sieht; als er erkennt, daß die Einheit von Wort und Waffe genau das ist, was die verstreuten Bauernrevolten, Landpfarrer, Handwerker sowie die proletarischen

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Schichten der Städte mit dem in seiner Existenz gefährdeten niederen Adel in eine Front zusammenzuschließen droht. Er, der den Bauern die Bibel in ihrer Sprache zu lesen ermöglichte und auf den sie anfangs ihre Hoffnungen setzten, stellt dem Adel und der staatlichen Obrigkeit einen kirchlichen Freibrief aus für die Ausrottung der Bauern; denn es geht nicht nur um Sieg, sondern um Vergeltung. Man solle sie »zerschmeißen, würgen und stechen, heimlich und öffentlich, wo jeder kann, wie man einen tollen Hund totschlagen muß. [. . .] bitten sollen wir für sie, daß sie gehorchen; und wo nicht, so gilt hier nicht viel Erbarmen. Lasset nur die Büchsen unter sie sausen, sie machens sonst tausendmal ärger.«

Aber selbst als Revolutionen in den Ausmaßen des großen Bauernkriegs gar nicht zu befürchten waren, erschien den inzwischen aufgestiegenen Bürgern die Eigeninitiative des Volkes - und das bedeutete damals wesentlich: der bürgerli­chen Klasse - als etwas schlechthin Bedrohliches, Zerstöreri­sches, als eine gesellschaftliche Naturkatastrophe. In dem wohl berühmtesten deutschen Gedicht, das für jedes Haus, für jeden Schüler und Lehrer geeignete Sinnsprüche bereit­stellte, in Schillers Lied von der Glocke, steht der »heiligen Ordnung«, dieser »segensreichen Himmelstochter«, die War­nung des Dichters gegenüber: »Wenn sich die Völker selbst befrein, da kann die Wohlfahrt nicht