10.09.2007

Allein in Deutschland: Der strafprozessuale Kult um die „materielle Wahrheit“ – zulasten der Verfahrensrechte der Beschuldigten


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Ingo Müller

Der Wert der „materiellen Wahrheit“


Das deutsche Strafverfahren hat – nach Auffassung unserer Strafprozeßlehre – al­len anderen Verfahrenskonstruktionen, vor allem der angelsächsischen, voraus, daß es der Wahrheitsfindung dient. Darin, wird behauptet, liege der Vorteil speziell für den Beschuldigten, dem letztendlich mit der Wahrheit mehr gedient sei als mit for­malistischer Einhaltung seiner prozessualen Rechte. Am liberal-rechtsstaatlichcn Verfahren angelsächsischer Tradition, das scharf zwischen Anklage und Richter­spruch trennt und die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung der Verteidigung weitgehend gleichstellt, indem es beide als streitende Parteien ansieht und das Ge­richt von der Strafverfolgung entlastet, rügt die deutsche Strafprozeßlehre, daß es den Ausgang des Prozesses den Zufälligkeiten des Parteienstreits überlasse und daher nicht der „Wahrheit“ dienen könne. Demgegenüber biete der deutsche Verfahrens­typus „die besseren Garantien zu einer unbeeinflußten, sachlichen Wahrheitsfin­dung“1. Eine Übernahme des angelsächsischen Modells brächte eine „entschiedene Schlechterstellung“ des Beschuldigten mit sich2, weil damit „ein außerordentliches Übergewicht des zur reinen Partei gewordenen Anklägers gegenüber dem Beschul­digten“ verbunden wäre. Dies führe, wird moniert, zu „zweifelhaften Verurteilun­gen“, nämlich bereits „wenn jeder vernünftige Zweifel an der Schuld – also nicht (wie im deutschen Strafprozeß) jeder mögliche Zweifel überhaupt ausgeschlos-

sen“3 sei. Die faktische Machtüberlegenheit der Staatsanwaltschaft hält man allein im deutschen Strafverfahren für unbedenklich, weil allein hier „die Unparteilichkeit von den Verfolgungsorganen selbst als Leitziel ihrer Tätigkeit respektiert wird“4.

Die Strafprozeß-Autoren verwickeln sich bei der Darstellung der Vor- und Nach­teile beider Verfahrenstypen freilich in offenkundige Widersprüche. So meint Henkel, der beredt vor der „entschiedenen Schlechterstellung“ des Beschuldigten im angelsächsischen Prozeß warnt: „Die im Parteiverfahren größere Gefahr unvoll­kommener Durchdringung des Sachverhalts, also mangelhafte Tataufklärung, wird sich vielfach zugunsten des Beschuldigten – damit allerdings zu Lasten der Rechts­gemeinschaft – auswirken“5; bei den Verfechtern des Parteienprozesses (speziell im 19. Jahrhundert) stand seines Erachtens „bezeichnenderweise nicht die Sorge um die Wahrheitserforschung sondern das Bestreben, dem Beschuldigten eine noch freiere Stellung zu erkämpfen, im Vordergrund“6. Eberhard Schmidt erkennt zwar klar, daß im Grunde „Henkels Kampf gegen den Parteigedanken ein Kampf gegen die prozessuale Stellung des Beschuldigten“7 gewesen sei, er selber ist aber der Auf-



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fassung, den Beschuldigten als Partei anzusehen, sei im Strafprozeß „völlig fehl am Platz“8, und er fragt sich, „ob nicht die Rücksicht auf den einzelnen ... mitunter schon zu weit geht“9.

Die Behauptung, die deutsche Prozeßkonstruktion mit der „Inquisitionsmaxi­me“ gewährleiste in höherem Maße ein faires Verfahren als der angelsächsische An­klageprozeß10, wird nicht nur durch die Beobachtung der täglichen Praxis in den Gerichtssälen – der Stammheimer Prozeß könnte da als Lehrbeispiel dienen – son­dern auch durch nähere Ausführungen von Rechtsprechung und Prozeßliteratur in Frage gestellt. Regelmäßig wird sie nämlich relativiert durch Polemiken gegen „die Überbetonung des Schutzes des Angeklagten, den dieser in England gefunden hat"11, der angeblich so weit gehe, „daß die Strafrechtspflege gelähmt wird“12, denn „im englischen Strafprozeß wird die Freiheitssphäre des einzelnen und dessen Einflußmöglichkeit ... in einer dem Wesen des Strafprozesses widersprechenden Art ausgedehnt“13.

Inquisitionsrelikte

Diese Angriffe richten sich gegen das Anklage- oder Parteiprinzip, auf dem der angelsächsische Prozeß basiert: Anklage und Verteidigung treten als gleichberechtig­te Prozeßparteien vor ein unbeteiligtes Gericht, das den Streit zu entscheiden hat. Gerechtigkeit wird nach angelsächsischer Doktrin „am besten von einem Richter erreicht, der die Waage zwischen den streitenden Parteien hält, ohne selbst an der Streitigkeit teilzunehmen“14. Gegenüber diesem abschätzig „Parteienprozeß“ ge­nannten Verfahren hält man bei uns an der „Inquisitionsmaxime“ fest, die man zum „Prinzip der materiellen Wahrheit“ hochstilisiert. Diese Untersuchungs- oder Inquisitionsmaxime, die teilweise, um unangenehme Assoziationen zu vermeiden, auch „Instruktionsmaxime“ genannt wird, besagt, daß der Richter im Prozeß die Be­weise zu erheben, den Prozeß zu leiten und schließlich das Urteil zu sprechen habe. Angelsächsische Kritiker bezeichnen das deutsche Verfahren daher auch als „Inqui­sitionsprozeß“15. Nicht ganz zu Unrecht, denn dem deutschen Strafprozeß ist es nie gänzlich gelungen, sich vom obrigkeitlichen Inquisitionsprozeß zu lösen, in dem der Richter den ersten Angriff auf den Beschuldigten vornahm, die Ermittlungen durchführte, Zwangsmaßnahmen (Folter, Verhaftung, Beschlagnahmen usw.) und Verhöre durchführte und das Urteil fällte16. Der Inquisitionsprozeß kannte keiner­lei Rechte des Beschuldigten (inquisitus), der als gehorsamverpflichteter Untertan im Prozeß nichts als bloßes Untersuchungsobjekt und dem allein zu seinem eigenen Ermessen und keinen prozessualen Regeln verpflichteten Inquisitionsrichter schutz­los ausgeliefert war. Henkel typisiert das Inquisitionsverfahren treffend mit der For­mel: „Vollste Mobilisierung der öffentlichen Gewalt in der planmäßigen Verbre­chensverfolgung, unumschränkte Herrschaft des Gerichts über das Verfahren unter Ausschaltung des Verletzten, Bevormundung des Beschuldigten, Auflockerung der Verfahrensformen bis zur nahezu völligen Formfreiheit, Entfaltung des pflichtmäßigen Ermessens der Amtsträger im Dienste der Wahrheitserforschung“17.


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Der Schutz eines möglicherweise Unschuldigen blieb in diesem Verfahren ebnso unberücksichtigt wie der Schutz der Persönlichkeitsrechte überhaupt. Die Restaura­tionsära der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts hat diesen Verfahrenstyp in Deutsch­land lange konserviert, und obwohl als Ergebnis einer breiten Reformbewegung be­reits in der Paulskirchenverfassung von 1849 (§ 179) festgelegt war: „Im Strafver­fahren gilt der Anklageprozeß“, dauerte es noch weitere 30 Jahre, bis einheitlich im ganzen deutschen Reich der „reformierte“ Strafprozeß eingeführt wurde. Er wurde auch Anklageprozeß genannt, weil er die Funktionen von Anklage und Urteils­spruch auf verschiedene Institutionen überträgt und so erst eine Verteidigung und Kontrolle des Verfahrens ermöglicht. Freilich haben sich die liberalen Reformvor­stellungen 1877 im deutschen Reich nicht so klar durchsetzen können wie im we­sentlichen Ausland, weswegen das Ergebnis der Prozeßreform von Kritikern als „halber Inquisitionsprozeß“18 oder „häßliche Bastardform“19 bezeichnet wurde.

Auch heute noch wird der Prozeß nicht von den Parteien geführt, sondern von ei­nem über sie gestellten dominanten Gericht unter bloßer Mitwirkung von Anklage und Verteidigung. Die umfassende Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 StPO) hat nämlich zur Folge, daß es die be- und entlastenden Fakten von Amts wegen in Betracht zu ziehen hat, also ein Gutteil der Aufgaben von Anklage und Verteidi­gung übernehmen muß. In dieser Aufgabenzuweisung an das Gericht wirkt – wor­auf liberale Autoren20 stets hingewiesen haben das ältere Leitbild des gemeinen Inquisitionsprozesses nach, „das obrigkeitlichte Gericht, das die Gestaltung des Ver­fahrens ausschlaggebend bestimmt und den Parteien nur bestimmte Möglichkeiten zur Mitgestaltung läßt“21. Selbst die Ausübung der wenigen vom Gesetz der Ankla­ge und Verteidigung übertragenen oder zumindest eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten22 leidet unter dieser Dominanz des Gerichts. So muß zum Beispiel der Verteidiger oft mit äußerster Behutsamkeit zu Werke gehen, da er stets damit rech­nen muß, in dem Richter einen potentiellen Weggefährten zu verprellen oder, wenn der Richter gerade die „Anklage“ vertritt, die Verteidigungsposition zu verschlech­tern, indem er ihn in seiner Anklage erschüttert. Diese von der Prozeßordnung aufge­zwungene Behutsamkeit des Verteidigers führt bei langer Übung zu einer Art „devotionaler Unterwürfigkeit gegenüber den Repräsentanten der Staatsgewalt“23.

Vor allem in politischen Verfahren und solchen mit politischem Hintergrund macht sich bemerkbar, daß die prozessuale Frontlinie nicht zwischen Staatsanwalt und Verteidigung, sondern zwischen der Justiz insgesamt (Gericht, Staatsanwalt­schaft) und der Verteidigung (Beschuldigtem und Verteidiger) verläuft. Die Kon­struktion des Prozesses, hypostasiert durch Rechtssprechung und -lehre, die den Richter in die Rolle des Strafverfolgers zwingt und ihn nötigt, selbst den Beschul­digten zu überführen, macht ihn zum natürlichen Gegner des Verteidigers und läßt Konflikte in erster Linie zwischen Verteidigung und Gericht entstehen. Diese Kon­flikte beschreibt Hans Dahs24 aus langjähriger Verteidigererfahrung: „Zwischenfra­gen, Anknüpfungs- und Wiederholungsfragen werden (dem Verteidiger) zurückge­wiesen, seine Eingriffsversuche können ihm als Störfeuer ausgelegt werden. Diffe­renzen mit dem Vorsitzenden sind an der Tagesordnung. Dieser wird zum dialekti-


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schen Gegner (Alsberg) des Angeklagten und seines Verteidigers“. Wenn zusätzlich die Staatsanwaltschaft noch als „Helfer“ des Richters und „genauso wie dieser der objektiv eingestellte Diener des Rechts, letzten Endes der Urteilsfindung“25 angese­hen wird, so müssen die wesentlichen Auseinandersetzungen zwischen Gericht und Verteidigung stattfinden; und die Versuchung für die Gerichte ist groß, bei Konflik­ten, in denen sie selbst involviert sind, zu ihren eigenen Gunsten, gegen Verteidi­gung und Beschuldigten zu entscheiden, was sich in dem alten Sprichwort aus­drückt: „Wer den Ankläger zum Richter hat, braucht Gott zum Advokaten“26.

Die Verpflichtung des Gerichts, die „Wahrheit“ zu erforschen, war in der Reichs­strafprozeßordnung von 187727, die vielfach geändert und modifiziert noch heute gilt, nicht enthalten28. Diese Zurückhaltung erklärt sich aus einer tiefen Skepsis ge­genüber dem Wahrheitsanspruch des Inquisitionsverfahrens, das strukturell eine zutreffende Faktenrekonstruktion eher behinderte als ermöglichte. Die Reformvorstellungen liberaler Prozeßkritiker des 19. Jahrhunderts richteten sich sowohl gegen die Monopolisierung aller Prozeßfunktionen beim Inquisitionsrichter, weil es eine „Absurdität“ sei, „dem Inquirenten . . . zuzumuten, bald auf die eine, bald auf die andere Seite zu springen und mit beiden Waffen, respektive gegen sich selbst zu fechten, zugleich aber auch als Kampfrichter den Streit zu leiten“29, als auch gegen die Rechtlosigkeit des Beschuldigten gegenüber dem Gericht. Binding30 meinte so­gar, des Beschuldigten „staatsrechtliche Hebung im Verhältnis zur Staatsgewalt war der alleinige Hebel, um den Inquisitionsprozeß aus den Angeln zu heben“. Die bei­den grundsätzlichen Reformmaßnahmen des 19. Jahrhunderts, Verteilung der Pro­zeßfunktionen und Hebung des Individuums, lassen sich nicht voneinander trennen, denn beide bedingen einander. Nach liberaler Prozeßauffassung waren „Staatsan­walt und Verteidiger... in gleicher Weise berufen, der Wahrheitsfindung zu dienen, aber nicht unmittelbar, sondern mittelbar, d. h. dadurch, daß jeder seinen Parteien­standpunkt wahrnimmt, soll Wahrheit kund werden“31.

Nur scheinbar divergieren die beiden heute anerkanntesten Strafprozeßrechtler der Bundesrepublik in der Einschätzung der liberalen Reformbewegung des 19. Jahrhunderts. Wenn Henkel moniert, bei den Verfechtern des Parteiprozesses habe „das Bestreben, dem Beschuldigten eine noch freiere Stellung zu erkämpfen“32, im Vordergrund gestanden, und wenn Eberhard Schmidt dagegenhält, „der Beschuldig­te als Individuum“ sei „nicht Ausgangspunkt der Reformvorschläge gewesen“, und eine Verbesserung seiner Rechtsstellung habe „im Sinne keines der führenden wis­senschaftlichen Juristen gelegen“33, so ist ihnen bei aller Gegensätzlichkeit der Aus­sagen das Auseinanderdividieren der politischen und prozeßtechnischen Intentionen und die Ablehnung des ,,politisch-doktrinären“ Ziels der Achtung des Individuums in Strafverfahren gemeinsam. Dagegen war die Verabschiedung der Strafprozeßord­nung von dem Gedanken getragen, daß „ein gerechtes Verfahren . . . nur denkbar (sei), wenn dem Beschuldigten gleichfalls die vollste Möglichkeit gewährt ist, die zu seiner Entlastung . . . dienlichen Tatsachen dem richterlichen Urteile vorzulegen“34.

Auch Reichsgerichtsentschcidungen des 19. Jahrhunderts zweifelten an der Wahrheitsverbürgung der Inquisitionsmaxime und vertrauten darauf, daß Rede und


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Gegenrede, Antrag und Gegenantrg eher ein exaktes Bild des Tatgeschehens er­möglichten als die eingleisige Betrachtungsweise des Inquirenten, wenn sie beton­ten, die Befugnis der Staatsanwaltschaft sei „nach den Grundsätzen gleicher Partei­rechte“35 geregelt, und dem Verteidiger eine Funktion bei der „objektiven Wahr­heitsermittlung“ zuerkannten, indem er „nur in der besonderen Richtung auf die Nichtschuld oder mildere Strafbarkeit des Angeschuldigten“36 tätig werden solle. Freilich war von konservativer Seite – deren Widerstand gegen den liberalisierten Strafprozeß seit Verabschiedung der Reichsstrafprozeßordnung nicht verstummt war – stets eingewandt worden, damit werde die richterliche Intention auf Wahr­heit aufgegeben und, was als Wahrheit zu gelten habe, werde der Bestimmung der Parteien überlassen. Parallel zu antiliberalen und antiparlamentarischen Strömun­gen in der Richterschaft37 verstärkten sich nach dem Ersten Weltkrieg auch autori­täre Prozeßvorstellungen in Rechtssprechung und juristischer Literatur. Nur müh­sam konnte ein vor allem von der politischen Justiz der Weimarer Republik – neu entdecktes Streben nach „Wahrheit“ den Zweck verschleiern, der damit verfolgt wurde, nämlich den Abbau von Beschuldigtenrechten. Bestrebungen der Richter­schaft und Ministerialbürokratie, die StPO zu reformieren, waren deutlich von dem Wunsch bestimmt, liberal-rechtsstaatliche Elemente aus der Prozeßordnung zu til­gen und „den Strafprozeß auf einen Stand weit hinter 1877 zurück“38 zu werfen. In einer Reihe von Notverordnungen der zwanziger und frühen dreißiger Jahre, deren Entwürfe teilweise bereits jahrelang in den Schubladen der Zentralbehörden gelegen hatten, wurden die Rechte des Beschuldigten gegenüber der Staatsanwalt­schaft und dem Gericht derart eingeschränkt, daß man „der ohnehin mangelhaften Rechtsstellung der Angeklagten und ihres Verteidigers, deren Rückschrittlichkeit schon bisher dem modernen Ausland kaum verständlich war, das letzte und wichtig­ste Bollwerk gegen richterliche Willkür entzogen“39 sah; und man warf der Ministe­rialbürokratie, die diese Verordnungen ohne parlamentarisches Korrektiv durchge­setzt hatte vor, sie führe den Strafprozeß „zu den Praktiken des Obrigkeitsstaates zurück“40. Zwar verstärkten diese Verordnungen die inquisitorischen Elemente der Strafprozeßordnung, indem sie das Beweisrecht der Parteien beseitigten und die Erhebung von Beweisen in das Ermessen des Gerichts stellten. Diese Maßnahmen wurden jedoch von der Justizbürokratie eher pragmatisch damit begründet, daß „doktrinäre Erwägungen gegenüber praktischen Erwägungen zurücktreten“ müß­ten41, und man vermied die pathetische Verpflichtung des Gerichts auf „die Wahr­heit“.


Völkische Wahrheit

Erst die 1933 plötzlich anschwellende programmatische Literatur zum „kom­menden“ oder „neuen“ Strafprozeß42 verhalf der Argumentation mit „der Wahr­heit“ zum Durchbruch. Aufbauend auf dem Grundsatz: ,,Im nationalsozialistischen Strafrecht kann es kein formales Recht oder Unrecht, sondern nur den Gedanken



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der materiellen Wahrheit gebend“43, war man einig, daß „die Haupttendenz bei Schaffung eines neuen Strafprozeßgesetzes in der Beseitigung des Formalismus“ 44 liegen müsse. „Formenzwang, der sich überholt hat, der da hemmend wirkt, wo es gilt, zu Wahrheit und Recht vorzudringen“45, müsse abgebaut werden. An der StPO – auch in ihrer mehrfach zu Ungunsten des Beschuldigten revidierten Form – kritisierte man, daß sie „im Interesse des Angeklagten zu dessen Schutz, aber sehr zum Schaden der Wahrheit, viel zu weit gegangen“46 sei. Die nationalsozialistische Ideologie erlaubte, im Gegensatz zum Wertpluralismus der Weimarer Demokratie, den führenden Rechtstheoretikern auch eine positive Bestimmung von „Wahrheit“
und „Recht“.

Nicht etwa mit einer präzisen Analyse des Tatherganges oder einer treffenden Faktenrekonstruktion wollte man die „Wahrheit“ finden, sondern in „emotional-wertfühlender ganzheitlicher Betrachtungsweise“47. Die „rationalistische Zerglie­derung“48 des Sachverhalts durch wissenschaftliche Methodik wurde abgelehnt; der Richter sollte stattdessen mit „gesundem Vorurteil“49 an den Fall herangehen und „Werturteile fällen, die der nationalsozialistischen Rechtsordnung und dem Willen der politischen Führung entsprechen“50. Im „Kampf zwischen Vernunft und Glauben“51 sollte der Glaube siegen, die „in ihrer Übertreibung typisch liberale Furcht vor dem Justizirrtum“52 lehnte man ab. Die antirationalistische Tendenz dieser „Wahrheitssuche" kam am deutlichsten wohl bei Hedemanns Ausführungen über die „Wahrheit im Recht“53 zum Ausdruck: „Und kein deutscher Rechtswah­rer, den nicht mindestens in hohen Augenblicken jener Ernst ergriffe, den keine Mühe bleiben darf, und der nicht über den Strom der Mühe hinweg, bald fern, bald nah, den Born der Wahrheit rauschen hörte“. Der scheinbare Irrationalismus solcher Ausführungen löste sich jedoch dadurch auf, daß Wahrheit und Gerechtigkeit „wohl dort am ehesten zu finden sind, wo der Idee des Führers wortlos, aber getreulich nachgelebt wird“54. Der vom Nationalsozialismus erhobene Anspruch, die für den modernen Gesetzgebungsstaat typusbestimmende Trennung von Ethik und Recht aufzuheben, konnte nur mittels nationalsozialistischer Aufladung all dieser Werte erfüllt werden. Ebenso wie als Recht galt, „was arische Menschen für Recht befin­den, (für) Unrecht . . . was sie verwerfen“55 das lief auf der Basis der Lehre von Identität zwischen Führer und Geführten darauf hinaus, daß Recht war, was der Führer für Recht befand —, so war nach nationalsozialistischer Rechtsauffassung auch die „Wahrheit“ bei Führer und Bewegung am besten aufgehoben.



Wahrheit gegen Grundrechte

Nach dem Zweiten Weltkrieg setzten die Alliierten große Teile der Strafprozeß­vorschriften außer Kraft, und besonders in der britischen und amerikanischen Zone versuchte man, den angelsächsischen Strafprozeß zu installieren, der zumindest dem Modell nach auf Waffengleichheit von Anklage und Verteidigung angelegt ist. Sol­che Tendenzen, den Strafprozeß als gesellschaftlichen Konfliktlösungsmechanismus


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zu konstruieren, stießen jedoch auf den erbitterten Widerstand der deutschen Rechtslehre. Bader56 meinte, solch liberalen Importen hätte man „aus Gründen ei­ner sinnvollen Rechtskontinuität“ entgegentreten müssen. In der Diskussion des er­sten Deutschen Bundestages, die von der Prämisse aus geführt wurde, daß „grundle­gende Reformen jedenfalls zur Zeit nicht erstrebenswert“ seien57, rühmte der dama­lige Justizminister Dehler, kaum 5 Jahre nach Beseitigung der NS-Sondergerichte und des Volksgerichtshofs, schon wieder das „Prinzip der materiellen Wahrheit“ und stellte fest: „Unser Verfahren hat zweifellos den Vorzug, daß es der Wahrheits­erforschung in stärkerem Maße dient“58.

In der wissenschaftlichen Diskussion der Nachkriegszeit wurde der Wahrheitsbegriff zwar seiner entlarvenden Epitheta „völkisch“, „nationalsozialistisch“, „ras­sisch“ und „blutmäßig“ entkleidet, aber letztlich doch beibehalten. Was blieb, war die Fixierung auf die Alternative „schützende Formen oder Wahrheit“. Die doppelte Erwähnung der „Wahrheit" in der Strafprozeßordnung (§§ 57, 244) und vor al­lem die Verpflichtung des Gerichts, „zur Erforschung der Wahrheit die Beweisauf­nahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind“, eine Errungenschaft der nationalsozialisti­schen Strafprozeßnovelle von 193559, wurde damals beibehalten und die gesamte damit zusammenhängende Strafprozeß-Ideologie: „Die Pflicht des Gerichts zur Er­forschung der materiellen Wahrheit von Amts wegen, die zusammen mit der Ver­pflichtung der Staatsanwaltschaft zur materiellen Wahrheit dem Strafprozeß sein besonderes Gepräge gibt“60 — wobei unterschlagen wurde, daß der Strafprozeß die­ses „Gepräge" erst im „Dritten Reich" gefunden hatte. Während sich im Dritten Reich wenigstens noch einige couragierte Strafprozeßrechtler gefunden hatten, die verbissen am liberalen Prozeßmodell festhielten61, stießen die autoritären Prozeß­vorstellungen nach dem Zweiten Weltkrieg kaum noch auf Widerstand. So ist heute noch nach einhelliger Kommentarmeinung „oberstes Ziel eines jeden Strafverfah­rens ... die Erforschung der Wahrheit. Zugunsten dieses Zieles müssen andere wich­tige Grundsätze weichen“62, denn „im Strafprozeß handelt es sich um die Realisie­rung des staatlichen Strafanspruchs und die Pflicht des Schuldigen zum Leiden, das als Folge des Verbrechens vorgeschrieben ist“63. Eberhard Schmidt, der gern selbst seine „anerkannte rechtsstaatliche Einstellung“ hervorhebt64, hält „allzuviel Ver­fahrensrecht aus dem Grundgesetz herzuleiten . . . (für) bedenklich, weil das zu ei­ner starken Hemmung der Rechtsentwicklung führen kann“, und er schlägt vor, in Staatsschutzverfahren elementare Grundrechte zu suspendieren: „Wenn es zutreffen würde, daß die Beschattung . . . gegen die Artikel 1 bis 3 GG verstieße, so wird es an der Zeit sein, auf diese Grundrechte zu verzichten“65.

Der „höhere Wert" der materiellen Wahrheit dient so unserer Strafprozeßlehre dazu, selbst verfassungskräftig verbürgte Verfahrensgarantien aus den Angeln zu he­ben. Im Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die durch Gesetze vom 7. August 1952 und 20. Dezember 1956 vom Bundestag ratifiziert und damit ins deutsche Recht transponiert wurde – formell kommt ihm zwar nur der Rang ei­nes einfachen Gesetzes, materiell aber Verfassungsrang zu66 –, sind als Prozeßprin-


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zipien die Unschuldsvermutung für den Angeklagten und die Waffengleichheit von Anklage und Verteidigung garantiert. Während das Bundesverfassungsgericht67 ab­strakt grundsätzlich noch feststellt: „Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher ‚Waffengleichheit’ von Ankläger und Beschuldigtem gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten“, meint der BGH68 vorsichtiger, daß die Verteidigung „grundsätzlich auch wenigstens annähernd gleiche Rechte“ wie die Anklage haben müsse; freilich sei „eine völlige Angleichung . . . aus verschiedenen Gründen un­durchführbar“. Als einen dieser Gründe sieht die Strafprozeßlehre das „Gesetzes­wächteramt“ der Staatsanwaltschaft an69. Obwohl bereits Zachariae 186170 vor der „beliebte(n) Idealisierung der Staatsanwaltschaft als einer ganz unparteiischen, neben bzw. über dem Gericht stehenden Wächterin des Gesetzes“ gewarnt hatte, hat sich die deutsche Justiz immer wieder gefragt, „ob das Verhältnis zwischen dem Staat als Inhaber der Strafgewalt und dem Verbrecher mit dem Verhältnis zwischen den nur in bürgerlich-rechtlichen Beziehungen zueinander stehenden Parteien des Zivilprozesses auf eine Stufe gestellt werden kann“71. Die Staatsanwaltschaft wurde zur „Wächterin des Gesetzes“ oder gar zur „objektivsten Behörde der Welt“ stilisiert. Eberhard Schmidt72 sieht „den Nicht-Parteicharakter des Staatsanwalts und des Be­schuldigten dadurch sichtbar gemacht, daß der Staatsanwalt am Gerichtstisch, der Angeklagte in der Anklagebank oder im Räume vor dem Gerichtstisch Platz nimmt“, und er ergänzt: „Diese Anordnung hat ihren guten symbolischen Sinn“.

Aus der auf Chancengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung angelegten Vorschrift des § 160 Abs. 2 StPO, daß die Staatsanwaltschaft „nicht nur die zur Be­lastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln“ und dem Verlust von Entlastungsbeweisen vorzubeugen habe, hat man stets den für den Beschuldigten ungünstigen Schluß gezogen, eine Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung sei unmöglich. Denn die Staatsanwaltschaft habe „ihre gesamte Verfolgungstätigkeit durch Mitwirkung im Verfahren in unbedingter Intention auf Wahrheit und Gerechtigkeit durchzuführen“73. Da im Gegensatz zu allen anderen Verfahrensordnungen — die deutsche auf Wahrheit angelegt sei, muß nach allgemei­ner Strafprozeßauffassung die Rechtsstaatlichkeit zurückstehen, denn „erachtet man in dem Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit den höchsten Leitgedan­ken des Strafverfahrens, so folgt daraus auch de lege ferenda die Ablehnung des Par­teiverfahrens“74 . Trotz des Grundrechtscharakters des Artikel 6 MRK meint auch Roxin in seinem Strafprozeßlehrbuch75, „eine wirkliche Waffengleichheit wäre mit unserer Verfahrensstruktur nicht zu vereinbaren“, und er sieht in einer „umfassen­den Fürsorgepflicht“ des Gerichts „das wichtigste Regulativ für eine fair gehandhab­te Inquisitionsmaxime“76. Eberhard Schmidt77 stellt gar apodiktisch fest: „Der Ge­sichtspunkt der Waffengleichheit ist im Strafprozeß völlig fehl am Platz“, und er sieht es gar als Aufgabe des Rechts an, „jede Entwicklung eines kontradiktorischen Charakters der Hauptverhandlung zu verhindern“78. Daher kann seines Erachtens die Waffengleichheitsgarantie der MRK nur so verstanden werden, „daß alles zu ver­meiden ist, was dem Angeklagten das Vertrauen auf die dem Gericht obliegende In­tention auf Wahrheit und Gerechtigkeit erschüttern kann“79.


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Ebenfalls in der Menschenrechtskonvention verankert ist der Grundsatz der „Unschuldsvermutung" für den Beschuldigten, ohne den im Grunde die Offenheit der Entscheidung eines Verfahrens nicht mehr gewährleistet ist. Dies sinkt nach Luhmann80 dann zum Verurteilungsritual ab. Die Unschuldsvermutung ist das Fun­dament jedes rechtsstaatlichen Verfahrens, „und wer das bestreitet, der möge“, wie Mauz81 treffend bemerkt, „bitte gleich ohne Federlesen füsilieren lassen“. Den­noch, und obwohl die Unschuldsvermutung außer in der MRK auch in verschiede­nen Landesverfassungen verbürgt ist82, wird dieses Elementarrecht jedes Beschuldig­ten in der Strafprozeßliteratur heftig bestritten. Sax83 meint, daß die „letztlich in Artikel 1 GG verankerte Unschuldsvermutung . . . sich in einem Verfahren nur un­zureichend verwirklichen lasse, in dem das Gericht selbst den Tatverdacht bejaht... und alles zur Wahrheitserforschung Erforderliche selbst zu unternehmen hat“; denn „solange § 283 Abs. l84 als Kernvorschrift des Amtsprozesses bestehen bleibt, kann es durch keine denkbare Maßnahme inhaltlich beseitigt, sondern höchstens äußer­lich verdeckt werden, daß sich das Gericht dem von anderer Stelle, dem Ankläger oder einer besonderen Eröffnungskammer geäußerten Tatverdacht identifiziert"85. Unverblümter noch räumt Henkel86, der, um unangenehme Assoziationen zu ver­meiden, die Inquisitionsmaxime „Instruktionsmaxime“ nennt, ein, daß die deutsche Strafprozeßkonstruktion zum Vor- wie zum Falschurteil geradezu einlade: „Nicht zu bestreiten ist die mit der Instruktionsmaxime verbundene Gefahr, daß sich aus einer etwaigen Voreingenommenheit des untersuchenden Gerichts Fehlentschei­dungen ergeben können, gegen die angesichts der überlegenen Stellung des Gerichts . . . nicht allzuviel auszurichten ist“.

Trotz der Erkenntnis, daß die Unschuldsvermutung „nur im Parteienprozeß durchführbar“87 sei, wird der Parteienprozeß in Deutschland fast durchgängig abge­lehnt88, da „die bisherigen Garantien für ein Höchstmaß an Wahrheit und Gerech­tigkeit“ sorgen89. Als ausreichende Kompensation für die „im Zuge der Wahrheits­erforschung unvermeidliche Verletzung der Unschuldsvermutung“ wird angesehen, daß die Gerichte „das Menschenmögliche“ zur Wahrung der Menschenwürde des Beschuldigten tun90. Auch heute noch ist in der Kommentarliteratur der einst als Novum des nationalsozialistischen Strafprozesses bezeichnete Grundsatz anerkannt: „Oberstes Ziel eines jeden Strafverfahrens ist die Erforschung der Wahrheit. Zugun­sten dieses Zieles müssen andere wichtige Grundsätze weichen“91. Wenn heute er­neut vorgeschlagen wird, zugunsten einer noch besseren Wahrheitserforschung das Verfahren „aufzulockern“92, so dient dies, wie schon vor 30 Jahren, dem alleinigen Zweck, Verfahrensgarantien des einzelnen Bürgers einzuschränken. Allein daraus ist zu erklären, daß in unserer Strafprozeßlehre Schutznormen und Verfahrensgaran­tien zugunsten des Beschuldigten, ja sogar „die Vorrangstellung der Grundrechte“ als „Erschwerung der Wahrheitsfindung“ angesehen werden93.

Auch die Intention, gesetzlich verbürgten Rechten des Beschuldigten wie z. B. dem § 136 a StPO, der Folterungen und Erpressungen von Geständnissen verbietet, die „vernünftige Auslegung“94 zu geben, „deren er bedarf, wenn nicht die Wahr­heitsfindung vollständig lahmgelegt werden soll“95, weil nämlich „die Wahrheit


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mit allen geeigneten Mitteln von Amts wegen erforscht werden“ müsse resultiert weniger aus dem Bemühen um „Wahrheit“ als vielmehr aus einem grundsätzlichen Unbehagen, den Beschuldigten als gleichberechtigtes Prozeßsubjekt anzusehen. Für erforderlich hält man demnach auch ein „Hintansetzen der Menschenwürde des Be­schuldigten zugunsten des Interesses der Allgemeinheit an der Wahrheitsfindung“97, und Eberhard Schmidt98 ergänzt: „Von dieser Errungenschaft des Inquisitionspro­zesses darf es kein zurück geben!“ Sax schließlich resümiert in seinem Beitrag zu dem Standardwerk „Die Grundrechte“99 die deutsche Strafprozeßauffassung, wenn er meint, daß „das ängstliche Bemühen um eine uneingeschränkte Wahrung dieser Freiheitsrechte im prozessualen Bereich zu einer verkrampften, doktrinär überstei­gerten Betonung dieser Rechte führt und dadurch das Zustandekommen und Funk­tionieren einer zweckmäßigen Verfahrensregelung zu sachgerechter Strafrechtspfle­ge behindert oder gar lähmt“.

Erkenntnistheoretisch unhaltbar

Der Anspruch der deutschen Strafprozeßtheorie, die Wahrheit zu finden, wider­setzt sich allen kritischen Einwänden und führt aller Psychologie und Erkenntnis­theorie zum Trotz ein zähes Leben. Schon liberale Prozeßtheoretiker des 19. Jahr­hunderts hatten erkannt, daß die Inquisitionsmaxime „wenig geeignet ist, zur Er­forschung der Wahrheit zu dienen, daß man vielmehr das Ziel rascher und sicherer erreichen könne, gerade dadurch, daß man künstliche Parteien schuf, wo in Wirk­lichkeit keine sind“100. Bereits nach ersten Tendenzen der Gerichte, die Objektivi­tät der Staatsanwaltschaft vorauszusetzen und die Intention von Richtern und Staatsanwälten auf „materielle Wahrheit“ gegen Beschuldigtenrechte auszuspielen, hatte der Rechtsanwalt und Rechtssoziologe Bendix101 kritisiert, dabei werde „vorausgesetzt, daß der Strafprozeß das Ziele habe, die materielle Wahrheit zu er­forschen und das Gericht die Aufgabe und die Fähigkeit habe, den Tatbestand ob­jektiv festzustellen. Dabei wird erstaunlicherweise die Frage gar nicht aufgeworfen, was es denn für eine Bewandtnis mit der materiellen Wahrheit und der Objektivität habe, ob sie überhaupt möglich und von welchen Erkenntnisbedingungen sie abhän­gig ist, Fragen, die seit Jahrhunderten den Hauptgegenstand der modernen Wissen­schaften ausmachen“.

Ähnliche Einwände machen zeitgenössische Justizkritiker. Lautmann102 weist mit einer Fülle dokumentierter Einzelbeobachtungen nach, daß die Selektion der Fakten und ihre Darstellung durch das Gericht primär nicht auf eine wie immer verstandene „Wahrheit“, sondern auf die Vermeidung von Widersprüchen zielen; die Argumentationspraxis der Gerichte wiederholt somit die eingleisige Prozeß­struktur, die Entgegensetzungen und Kontradiktionen vermeidet. Daß sie einer zutreffenden Sachverhaltsaufklärung eher im Wege steht, zeigt sich hier deutlicher noch als in der Verfahrenskonstruktion: ,,Die Strategie des konsonanten Argumentierens ist bedenklich, insoweit juristisches Denken beansprucht, Wahrheit


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herzustellen. Diese Strategie verfährt nämlich nicht nach den Kriterien wissenschaft­licher Rationalität. Sie manipuliert Fakten und Normen in Richtung einer vorgege­benen Problemlösung, um der Entscheidung die Basis einer empirischen Evidenz und programmlogischen Stringenz scheinbar zu verschaffen“103. Habermas104 will auf diesem Gebiet nicht einmal von Wahrheit sprechen, weil „Wahrheit kategorial der Welt der Gedanken und nicht der Wahrnehmung angehört. Weil Wahrneh­mungen in gewisser Weise nicht falsch sein können, kann sich auf dieser Ebene die Frage nach der Wahrheit gar nicht stellen“. Soweit es im Verfahren jedoch um Re­konstruktion von Fakten und Beurteilung ihrer Hintergründe geht, lassen sich diese „in der Regel nur in Handlungszusammenhängen überprüfen. Jene ausgezeichnete Kommunikation, in der Verzerrungen der Kommunikationsstruktur selbst über­wunden werden können, ist die einzige, in der zusammen mit einem Wahrheitsan­spruch zugleich ein Wahrhaftigkeitsanspruch ‚diskursiv’ geprüft werden kann“105. Gegen derlei erkenntnistheoretische Einwände stellt sich die „Strafprozeßwissen­schaft“ freilich blind und taub und beharrt darauf, daß „richterliche Objektivität in der Vernehmung ... die Wahrheitserforschung besser (sichere) als die Aufspal­tung der Beweistätigkeit in eine belastende und eine entlastende“106.

Die Objektivität von Richtern und Staatsanwälten „wird durch die Ausbildung und den Wechsel zwischen richterlichem und staatsanwaltlichem Amt anerzogen“107, und sie wird angeblich auch dadurch nicht erschüttert, daß der Richter be­reits vor der Hauptverhandlung die polizeilichen Ermittlungsakten kennt: „Die An­hänger des Parteiprozesses unterschätzen die auf langer Tradition beruhende und in ständiger Schulung des juristischen Nachwuchses sich weiter vererbende Objektivi­tät des deutschen Berufsrichters, wenn sie befürchten, das Studium der Akten kön­ne dem Richter voreingenommen gegen den Angeklagten machen, und der Richter könne sich . . . von einem anderen Bestreben leiten lassen, als dem, die Wahrheit zu erforschen“108.

Die „relative“ Wahrheit

So vehement man das Prinzip der „materiellen Wahrheit“ aber gegen Beschuldigtenrechte ins Feld führt, so gering sind die Ansprüche an die „Wahrheit“, wenn es darum geht, mangelnde Aufklärung der Gerichte zugunsten des Angeklagten zu rü­gen. Nach § 261 StPO beurteilt das Gericht das Ergebnis der Beweisaufnahme, das die Grundlage einer Verurteilung bildet, „nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung“. Zum Beleg dafür, daß an die Zuverlässig­keit dieser Überzeugung keine „überspannten Anforderungen“ zu stellen sind, zitie­ren Lehrbücher und Strafprozeßkommentare die alte Reichsgerichtsauffassung109, daß „objektive Wahrheit. . . nur gedanklich vorstellbar“ sei: „Auch dem Richter ist deshalb die Findung absoluter Wahrheit verschlossen, auch er vermag sich nur auf­grund der Abwägung des Für und Wider zu einer für sein richterliches Gewissen gül­tigen, also subjektiven oder relativen Wahrheit, nämlich zur richterlichen Überzeu-


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gung durchzuringen. Unter diesem selbstverständlichen Vorbehalt ergeht jedes Ur­teil, ohne daß es eines ausdrücklichen Hinweises hierauf bedarf. Der Bundesge­richtshof hat in der Weiterbildung dieser Rechtsprechung „ein nach der Lebenser­fahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen“110 zur Verurteilung ausreichen lassen und nicht einen „mathe­matischen Beweis“111, sondern lediglich „praktische Gewißheit“112 gefordert; ein „bloß theoretischer Zweifel an der Schuld soll“ nach seiner Auffassung113 „unbe­rücksichtigt bleiben“. Anders als im angelsächsischen Prozeß, der die Unschuldsver­mutung und den Grundsatz „in dubio pro reo“ zum Prinzip erhoben hat, braucht der Schluß eines Richters, der einer Verurteilung zugrunde liegt, „nicht logisch zwingend“ zu sein, „es genügt vielmehr, daß er möglich ist, selbst wenn andere Fol­gerungen gleich nahe oder sogar näher gelegen hätten“114.

Vom Pathos der „materiellen Wahrheit“ verbleibt also wenig. Und es macht hier, wo es um die Verurteilung des Beschuldigten geht, der nüchternen Erkenntnis Platz, daß „objektive Wahrheit . . . nur gedanklich vorstellbar“ sei115. Damit ist deutlich, daß die „materielle Wahrheit“, die der deutsche Inquisitionsprozeß angeblich ver­bürgt, vor allem dazu dient, die Mißachtung von Rechten zu legitimieren. An der Zurückdrängung teilweise sogar verfassungsmäßig verbürgter Rechte des Beschuldig­ten und an der ungehemmten Mobilisierung der Staatsgewalt im Strafverfahren, vor allem nach den letzten strafprozeßändernden Gesetzen, zeigt sich tendenziell schon die von Hans Maier116 beobachtete „institutionelle Typenverwandtschaft des spät­absolutistischen und des modernen Staates"; die von ihm postulierte Rückkehr zu „den vorliberalen und vorkantischen Ideen"117 im Verhältnis des Individuums zum Staat ist im Strafprozeß mit dem Rückgriff auf spätabsolutistische Verfahrensvorstellungen längst eingeleitet. Subjektive Rechte des einzelnen, die zu schützen der Rechtsstaat in Anspruch nimmt, müssen zum Schutz objektivierter Werte zurück­stehen. Der Rechtsstaat, dessen Qualität man nach den Worten des Bundesjustizministers Vogel118 nicht zuletzt daran erkennt, wie er „mit einem Beschuldigten umgeht, wie er die Rechte dessen ausgestaltet, demgegenüber er von seiner Straf­befugnis Gebrauch macht“ verkommt zur „Werteordnung“. Der vorgeblich hohe Wert der „materiellen Wahrheit“ legitimiert, so gering ihn auch die Justiz als Leit­linie eigener Tätigkeit schätzt, noch jede Beseitigung individueller Rechte im Straf­verfahren und degradiert den Beschuldigten so zum Objekt staatlicher Verbrechens­verfolgung.

(dieser Text als pdf-Datei:

http://media.de.indymedia.org/media/2007/09//194051.pdf)

Anmerkungen

1 H. Henkel, Strafverfahrensrecht, 2. Aufl. 1968, S. 111.


2 a. a. O.,S. 109.

3 Nüse, Buchbesprechung, in: Juristische Rundschau 1965, S. 320.

4 a. a. O.

5 a. a. O., (Fußn. 1), S. 109.

6 a. a. O.,S. 110, Fußn. 14.


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7 Staatsanwalt und Gericht, in: Probleme der Strafrechtserneuerung, S. 279.

8 Deutsches Strafprozeßrecht (1968), S. 42.

9 Sinn und Tragweite des Hinweises auf die Aussagefreiheit der Beschuldigten NJW 1968,
S. 1219.

10 Vgl. Bader, Die Wiederherstellung rechtsstaatlicher Garantien im deutschen Strafprozeß nach 1945, in: Pfenniger-Fachschrift (195), S. 7 sowie Nüse, a. a. O., (Fn. 4).

11 U. Westhoff, Über die Grundlagen des Strafprozesses mit besonderer Berücksichtigung des Beweisrechts (1955), S. 6.

12 Dürr, Zur Reform des Strafprozesses, Deutsche Juristenzeitung 1928, Sp. 1436.

13 Westhoff, a. a. O., S. 162/163.

14 Lord Greene, zit. nach Allan, Der Strafprozeß – Unterschiede zwischen dem anglo-amerikanischen und dem kontinental-europäischen Recht, Recht und Gesellschaft 1974, S. 170.

15 Allan, a. a. O., S. 171.

16 Treffende Darstellungen des Inquisitionsprozesses findet man bei Zachariae, Handbuch des Strafprozesses I (1861), §§ 21, 22, 26; Henkel, Strafverfahrensrecht, S. 50; Eberhard Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 2. Aufl. 1965, §§ 70-92.

17 a.a.O., (Fn. 1), S. 51.

18 Rudolf v. Gneist, Vier Fragen zur deutschen Strafprozeßordnung (1874), S. 6.

19 Binding, Strafrechtliche und strafprozessuale Abhandlungen, 2. Bd. (1915), S. 208.

20 Bendix, Der alte Geist in den Regierungsentwürfen zum Gerichtsverfassungsgesetz und zum Rechtsgange in Strafsachen, Juristische Wochenschrift 49 (1920), S. 269; Güde, Die Vertei­digung aus der Sicht der Anklage, Anwaltsblatt 1961, S. 5.

21 Güde, a. a. O. (Fn. 20).

22 Vgl. z. B. § 239 StPO, der auf übereinstimmenden Antrag von Verteidigung und Anklage das Kreuzverhör zuläßt.


23 Hans Dans, sen., Verteidigung im Strafverfahren Heute und morgen, Zeitschrift für
Rechtspolitik 1968, S. 17.


24 a. a. O., (Fn. 23), S. 21.


25 Drechsler, Die Staatsanwaltschaft als Prozeßpartei und der Haftrichter als Verhandlungsvorsitzender, Deutsche Juristenzeitung 1928, Sp. 2600.


26 Zit. nach Günther, Staatsanwaltschaft Kind der Revolution (1973), S. 5 1

27 RGB1, S. 253.

28 Lediglich die Eidesformel für Zeugen § 61 RStPO verpflichtete diesen, „nach bestem
Wissen und Gewissen die reine Wahrheit“ zu sagen.


29 Zachariae, Die Gebrechen und die Reform des Strafverfahrens (1846), S. 143/144.

30 Der Entwicklungsgedanke im Recht (1904), S. 195.

31 v. Liszt, Die Stellung des Verteidigers im Strafverfahren, Deutsche Juristen-Zeitung 1901
Sp. 179.

32 Strafprozeßrecht, S. 110, Fn. 14.

33 Staatsanwalt und Gericht, S. 279.

34 Gutachten der sog. „Reichsjustizkommission", Reichstagsdrucksache Nr. 10/1876

35 RGSt 11, 135.

36 RGSt 17, 315 ff.

37 Vgl. dazu. Kübler, Der deutsche Richter und das demokratische Gesetz, Archiv für civilisti-
sche Praxis 161 (1963), S. 111 ff.


38 Hirschberg, Die Verschlechterung der Strafrechtspflege durch Notverordnungen, Die Justiz Bd. VIII (1932/33), S. 127.


39 a. a. O., (Fn. 38).


40 Drucker, Neuester und allerneuester Strafprozeß, Juristische Wochenschrift 1924, S. 245.

41 Ministerialrat Dürr, Deutsche Juristenzeitung 1928, Sp. 1434.

42 Vgl. statt vieler: Gürtner (Hrsg.), Das kommende deutsche Strafverfahren, Bericht der amtlichen Strafprozeßkommission (1938); Freisler, Grundzüge des kommenden Strafprozeßrechts, Deutsches Strafrecht 1935, S. 228; Exner, Richter, Staatsanwalt und Beschuldigter im Strafprozeß des neuen Staates, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 54 (1934), S. 1 ff 43 Leitsätze der NSDAP zur Strafrechtsreform, Völkischer Beobachter v. 5. 6. 1935.


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44 Sack, Der Strafverteidiger und der neue Staat (1938), S. 15.

45 Niethammer, das Reichsgericht als Schrittmacher der Entwicklung des Strafverfahrens nach geltendem Recht und in Zukunft, Deutsches Strafrecht, 1937, S. 136.

46 Schwarz, Nationalsozialistischer Strafprozeß, in: H. Frank (Hrsg.), Nationalsozialistisches
Handbuch für Recht und Gesetzgebung, 2. Aufl. (1937), S. 1472.

47 Welzel, Naturalismus und Wertphilosophie im Strafrecht (1935), S. 73.

48 Dahm, Der Methodenstreit in der heutigen Strafrechtswissenschaft, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 57 (1938), S. 248.

49 Dahm, a. a. O., (Fn. 48).

50 Dahm, Das Ermessen des Richters im nationalsozialistischen Strafrecht, Deutsches Strafrecht 1934, S. 90.

51 Dahm/Schaffstein, Liberales oder autoritäres Strafrecht? (1933), S. 19.

52 a. a. O.

53 Die Wahrheit im Recht, in: Festschrift für Deinhard (1940), S. 7.

54 Erik Wolf, Das Rechtsideal des nationalsozialistischen Staates, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie, Bd. XXVIII (1934/35), S. 348.

55 Rosenberg, Lebensrecht, nicht Formalrecht! Deutsches Recht 1934, S. 293.

56 Bader, a. a. O., (Fn. 10), S. 7.

57 Vgl. Dallinger, Zur Vereinheitlichung des Strafverfahrens, Süddeutsche Juristenzeitung 1950, S. 731; Kern, Die Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Strafgerichtsverfassung, Monatsschrift für deutsches Recht 1950, S. 588.

58 BT-Protokolle, l. Wahlp., S. 1433.

59 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des GVG vom 28. 6. 1935 (RGB1 I,S. 844).

60 Kleinknecht/Müller/Reitberger, Kommentar zur StPO (1958), Einl. 12.

61 Vgl. Hellmuth Mayer, Zum Aufbau des Strafprozesses, Gerichtssaal 104 (1934), S. 336 so­
wie Robert v. Hippel, Der Deutsche Strafprozeß (1941), S. 299 ff.

62 Kleinknecht/Müller/Reitberger, a. a. O., (Fn. 60).

63 a. a. O., (Fn. 60), Einl. 13.

64 Neue juristische Wochenschrift 1969, S. 1017.

65 Anmerkung zu BGHSt 17, 382, Juristenzeitung 1962, S. 762, Hervorhebung im Original.

66 Vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Anm. 59 sowie Echterhölter, Die MRK im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, Juristenzeitung 1955, S. 692.

67 BVerfGE 38, 111.


68 BGHSt 18,371.

69 Vgl. Zipf, Strafprozeßrecht (1970), S. 43 sowie Kleinknecht/Müller/Reitberger, a. a. O.,
(Fn. 60), Einl. 3 b; Eb. Schmidt, Lehrkommentar, Bd. I, Rdn 95/96; BGHZ 20, 180; Kern/
Roxin, Strafverfahrensrecht, 12. Aufl. (1974), S. 46.

70 Handbuch des deutschen Strafprocesses, Bd. I, S. 413.

71 Dürr, Zur Reform des Strafprozesses, Deutsche Juristenzeitung 1928, Sp. 1435.

72 Lehrkommentar, Bd. 1, Rdn. 111.

73 Begründung zum Regierungsentwurf des 1. Strafverfahrensreformgesetzes, BT-Drs. 7/551, S. 36.

74 Henkel, Strafverfahrensrecht, S. 112.

75 Kern/Roxin, a. a. O., (In. 69), S. 55.

76 a. a. O., S. 213.

77 Deutsches Strafprozeßrecht (1967), S. 42.

78 Lehrkommentar, Bd. I, Rdn 109.

79 Juristenzeitung 1965, S. 735.

80 Legitimation durch Verfahren (1969), S. 38 ff., 51.

81 Einleitung zu: Croissant u. a., Politische Prozesse ohne Verteidigung (1976), S. 9.

82 Berlin: Art. 65; Bremen: Art. 6; Rheinland-Pfalz: Art. 6; Saarland: Art. 14.

83 In: Kleinknecht/Müller/Reitberger, Kommentar zur StPO, Einl. 9.

84 § 238, Abs. 1 StPO: „Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und
die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden“.


85 Sax, Grundsätze der Strafrechtspflege, in: Bettermann/Nippdey/Scheuner (Hrsg.), Die
Grundrechte, Bd. II/2, S. 990.



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86 Strafprozeßrecht, S. 108.

87 Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, Anm. 21 zu Art. 6.


88 Vgl. Kern/Roxin, Strafverfahrensrecht, S. 54, Sax, a. a. O., (Fn. 85); Eb. Schmidt, Deut­-
sches Strafprozeßrecht, S. 42.


89 Kleinknecht/Müller/Reitberger, a. a. O., (Fn. 60), Einl. 8 c.

90 a. a. O., (Fn. 60), Einl. 9.

91 a. a. O., Einl. 12; vgl. dazu Schwarz, Der nationalsozialistische Strafprozeß, a. a. O., (Fn. 46), S. 1470: „Das Ziel eines guten Strafprozesses muß es sein, zum Zwecke der Aburteilung einer Straftat möglichst gründlich, möglichst schnell und mit geringstem Kostenaufwand den wahren Sachverhalt aufzudecken. Das ist das einzige Ziel; andere Rücksichten müssen dem gegenüber zurücktreten“.


92 Karl Peters, Strafprozeß, 2. Aufl. (1966), S. 74.


93 Osmer, Der Umfang des Beweisverwertungsverbotes nach § 136 a StPO, S. 3; vgl. auch
Mörsch, Zur Rechtsstellung des Beschuldigten und seines Verteidigers im Vorverfahren (1968), S. 33 f.

94 Bader, Zum neuen § 136 a StPO, Juristenzeitung 1951, S. 123. 95 Castringius, Schweigen und Leugnen im Strafprozeß (1965), S. 33. 96 Kleinknecht/Müller/Reitberger, a. a. O., (Fn. 60), Einl. 8 c.

97 Sax, a. a. O., (Fn. 85), S. 968.

98 Lehrkommentar, Bd. I, Rdn. 297.

99 a. a. O., (Fn. 85), S. 970.

100 v. Liszt, a. a. O., (Fn. 31), Sp. 180.

101 Der alte Geist in den Regierungsentwürfen zum Gerichtsverfassungsgesetz und zum Rechtsgang in Strafsachen, Juristische Wochenschrift 1920, S. 268.

102 Justiz, die stille Gewalt (1972).

103 Lautmann, a. a. O., (Fn. 1020), S. 165.


104 Habermas, Wahrheitstheorien, in: Festschrift für Schulz, S. 211 ff. (232).

105 Habermas, a. a. O., (Fn. 104), S. 260, vgl. auch ders., Erkenntnis und Interesse, Kap. 10, 11 sowie die Einleitung zu Theorie und Praxis, Frankfurt 1971.

106 Henkel, Strafprozeßrecht, S. 110.

107 Herrmann, Referat vor dem 45. Dt. Juristentag, Verhandlungen des 45. DJT, Bd. II, D 53.

108 Dürr, a. a. O., (Fn. 71), Sp. 1437.

109 RGSt 66, 164.

110 BGH, Verkehrsrechtssammlung 24, S. 207 (210).


111 BGH, Neue juristische Wochenschrift 1967, S. 359 (360).


112 BGH bei Dallingcr, Monatsschrift für Deutsches Recht 1972, S. 388.


113 BGH, Neue juristische Wochenschrift 1951, S. 83.


114 BGH, Monatsschrift für Deutsches Recht 1951, S. 117.

115 RGSt 66, 164.

116 Die Grundrechte im modernen Staat, 2. Aufl. (1974), S. 71.

117 a. a. O., (Fn. 116), S. 72.

118 BT-Prot., 7. Wahlperiode, S. 8230.



Summary

The Value of "Material Verity" in German Criminal Proceedings: Administrators of justice and jurists in Germany are in unanimous agreement that German criminal procedure as opposed to the practices in other countries, particularly in Anglo-Saxon ones – serve the establishment of a formal truth. This fact can be ascribed to the principle of “material verity”, which is institutionalizcd in the so-called “inquisition maxim”. The latter can be defined as the principle whereby the judge and not the parties in the case adduces the evidence, presides over the court proceedings and finally reaches verdict.

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This principle has more in common with the trial proceedings in an absolutist hierarchical State, the trial of Inquisition, than merely the name. Indeed, when the reformed criminal proceedings were introduced in 1877, essential structural aspects were adopted. The German bourgeoisie was never strong enough to carry through a thoroughly liberalized criminal procedure. This German trial ideology culminated during the Third Reich in the abolition of all legal rights in court and the supposed legitimization thereof by the claim that the principle of “material verity” admitted of no formal rights.

The inhibition of the analogy in penal law (nulla poena sine lege) and of double jeopardy (ne bis in idem) was annullcd, just as the basic right to a defence in court, the guarantee that a lawful judge preside, and the functional distinction between indictment and sentence. This authoritarian trial ideology survived the collapse of the Third Reich. Court procedure was only denazified superficially; for in the 1950s and 1960s the principle of “material verity” flourished anew. Today, the courts as well as criminal jurisprudence declare the assumption of a defendant’s innocence until proven guilty and the equal regard for prosecution and defence in court (both rights upheld by the European Human Rights Commission) both as beeing incompatible with “our procedural structure” and thus invalid. Indeed sometimes all the rights of the defendant in court are declared incompatible with the establishment of the truth.

aus: Leviathan. Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1977, 522 – 537.

Kritische Nachbemerkung:

Wenn Müller auf S. 528 über die Europäische Menschenrechtskonvention schreibt, ihr komme in der BRD „formell […] zwar nur der Rang ei­nes einfachen Gesetzes, materiell aber Verfassungsrang zu“, so scheint uns diese Formulierung derselben Logik zu folgen, wie die – von Müller kritisierte – Entgegensetzung von „materieller Wahrheit“ und „formellen Verfahrensrechten (bei Ermittlung der Wahrheit)“. In der Tat hat die ERMK in der BRD (und vielen anderen Ländern) nur Gesetzes-, aber nicht Verfassungsrang. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Die "Kritische Anmerkung" und der dort angestrengte Vergleich ist Quatsch. Die Frage des Verhältnisses von EMRK und Nationaler Verfassung ist ziemlich komplex und unter Verfassungs- und Völkerrechtlern sowie zwischen EGMR und nationalen Verfassungsgerichten heiß umstritten. Dass die EMRK nur ein einfaches Gesetz sei und es "mehr nicht zu sagen gäbe" ist so nicht richtig (wen es genauer interessiert, kann sich den Görgulu-Beschluss des Bundesverfassungsgericht ansehen). Ganz knapp: Die EMRK ist nicht nur bloß ein einfaches Gesetz, sie gehört auch zum Völkerrecht (und wird wiederum auch vom EUGH als Rechtsquelle für EU-Grundrechte herangezogen, sie ist also auch Rechtsquelle des EU-Rechts). Das BVerfG verlangt etwa von deutschen Gerichten, dass diese bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes auch die Entscheidungen des EGMR (ergangen aufgrund der EMRK) miteinbeziehen. Insofern hat Müller schon recht, wenn er vom "materiellen Verfassungsrang" spricht.

Admin hat gesagt…

Das ist natürlich eine Meinung, die man haben.

Wenn man sich, klassisch, an dem Wortlaut des GG hält, dann kommt es drauf an:

a) Soweit die EMRK "allgemeine Regeln des Völkerrechts" enthält, hat sie sogar ÜBERverfassungsrang.

Art. 25
1Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. 2Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_25.html)

b) Soweit dies nicht der Fall, gilt die ERMK als einfaches Gesetzesrecht

Art. 59 II GG

(2) 1Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. 2Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_59.html)

Es sei denn, der Gesetzgeber würde gemäß Art. 79 I 2 GG verfahren:

2Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html)

denn c): EU-Recht hat [soweit nicht Fall a) vorliegt] weder Verfassungs- noch Überverfassungsrang, sondern gilt in der BRD nur nach Maßgabe des GG (woran von Rechts wegen auch die "solange"-Rechtsprechung des BVerfG nichts ändert und auch nichts ändern will; die Frage ist nur, ob sich das faktisch durchhalten läßt. [Daß die BRD dadurch gegen EU-Recht verstoßen würde, steht auf einem anderen Blatt und hat nichts mit der Frage der INNERstaatlichen Geltung des EU-Rechts zu tun.]